Rechtsprechung
   BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,515
BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87 (https://dejure.org/1989,515)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 (https://dejure.org/1989,515)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 1989 - 8 C 86.87 (https://dejure.org/1989,515)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,515) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Ermächtigung zur Einschränkung der Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen; Stützmauern an Anbaustraßen sind keine Teilanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erschließungsaufwand - Beitragsfähigkeit - Teilanlage

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 82, 215
  • NVwZ 1990, 78
  • DVBl 1989, 1208
  • DÖV 1990, 297
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.02.1980 - III ZR 153/78

    Rechtsnatur von Bebauungsplänen

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87
    Dem war im Falle der Kläger ein zivilgerichtliches Verfahren vorausgegangen, das von den Beteiligten auf der Grundlage der im Rechtsstreit zwischen ihnen ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1980 ( III ZR 153/78) durch die außergerichtliche Vereinbarung vom 8./9. Mai 1980 abgeschlossen wurde.

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 1. Juli 1971 - BVerwG IV B 44.71 - Gemeindetag 1971, 315 und Urteil vom 13. Mai 1977 - BVerwG IV C 82.74 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 18 S. 4 [12]) als auch des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 7. Februar 1980 - III ZR 153/78 - MDR 1980, 655) ist die Beklagte davon ausgegangen, die Kosten für die Anlegung einer "erforderlichen" Stützmauer, d.h. einer Stützmauer, die zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit einer Anbaustraße gebotenen Sicherheit entweder eine höhergelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt, gehörten selbst dann zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die Herstellung der entsprechenden Anbaustraße (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG), wenn die Stützmauer nicht auf dem Straßengrund, sondern auf einem Anliegergrundstück gebaut worden ist.

    Ohne Belang für die Beitragsfähigkeit der Stützmauerkosten ist, daß diese Kosten zunächst von den Klägern sowie den Eigentümern der vier anderen Anliegergrundstücke aufgebracht worden sind und die Beklagte sie den Grundeigentümern erst später - im Fall der Kläger erst nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Februar 1980, a.a.O.) in einem zwischen ihnen und der Beklagten geführten Rechtsstreit - erstattet hat.

    Denn im vorliegenden Fall hatte - erstens - der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. Februar 1980 (a.a.O.) entschieden, die Kläger seien nicht gehalten gewesen, auf eigene Kosten eine Stützmauer auf ihrem Grundstück zu errichten, vielmehr sei es nach der ihr zuzurechnenden Vertiefung des Straßengeländes Aufgabe der Beklagten gewesen, für eine genügende Befestigung zu sorgen, und hatte sich - zweitens - die Beklagte diesem zutreffenden rechtlichen Ansatz folgend in der Vereinbarung vom 8./9. Mai 1980 zur Übernahme der von den Klägern aufgebrachten Stützmauerkosten verpflichtet.

  • BVerwG, 01.07.1971 - IV B 44.71

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87
    Kosten, die für die Anlegung einer "erforderlichen" Stützmauer entstanden sind, d.h. für eine Stützmauer, die zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit einer Anbaustraße gebotenen Sicherheit entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt, können selbst dann beitragsfähiger Erschließungsaufwand der betreffenden Straße (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG) sein, wenn die Stützmauer auf einem Anliegergrundstück errichtet ist (im Anschluß an Beschluß vom 1. Juli 1971 - BVerwG IV B 44.71 - Gemeindetag 1971, 315).

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 1. Juli 1971 - BVerwG IV B 44.71 - Gemeindetag 1971, 315 und Urteil vom 13. Mai 1977 - BVerwG IV C 82.74 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 18 S. 4 [12]) als auch des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 7. Februar 1980 - III ZR 153/78 - MDR 1980, 655) ist die Beklagte davon ausgegangen, die Kosten für die Anlegung einer "erforderlichen" Stützmauer, d.h. einer Stützmauer, die zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit einer Anbaustraße gebotenen Sicherheit entweder eine höhergelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt, gehörten selbst dann zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die Herstellung der entsprechenden Anbaustraße (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG), wenn die Stützmauer nicht auf dem Straßengrund, sondern auf einem Anliegergrundstück gebaut worden ist.

    Anders liegen die Dinge jedoch, wenn - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluß vom 1. Juli 1971 - BVerwG IV B 44.71 - a.a.O.) ausgeführt hat - "Anhaltspunkte dafür nicht vorliegen, daß der Bestand der Mauer (auf dem Anliegergrundstück) ... gefährdet" ist.

  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 92.87

    Erschließungsbeitragsansprüche - Volle Geltendmachung - Beitragsschuldverhältnis

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87
    Das bundesrechtliche, an die Gemeinden gerichtete Gebot, entstandene Erschließungsbeitragsansprüche bis zu deren Erlöschen grundsätzlich auszuschöpfen, schließt die Befugnis der Länder aus, die Zulässigkeit der (Nach-) Erhebung eines bisher nicht geltend gemachten Teils eines noch bestehenden Erschließungsbeitragsanspruchs von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen (wie u.a. Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 - BVerwGE 79, 163 ff.).

    Das hat der erkennende Senat im einzelnen in den Urteilen vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 - (BVerwGE 79, 163 [166 ff.]), - BVerwG 8 C 115.86 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 52 S. 17 [18 ff.]) und - BVerwG 8 C 63.87 - (UA S. 7 ff.) dargelegt; daran ist festzuhalten.

  • BVerwG, 13.05.1977 - IV C 82.74

    Umfang der Herstellungskosten; Umlagefähigkeit bestimmter Kosten für die

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87
    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 1. Juli 1971 - BVerwG IV B 44.71 - Gemeindetag 1971, 315 und Urteil vom 13. Mai 1977 - BVerwG IV C 82.74 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 18 S. 4 [12]) als auch des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 7. Februar 1980 - III ZR 153/78 - MDR 1980, 655) ist die Beklagte davon ausgegangen, die Kosten für die Anlegung einer "erforderlichen" Stützmauer, d.h. einer Stützmauer, die zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit einer Anbaustraße gebotenen Sicherheit entweder eine höhergelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt, gehörten selbst dann zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die Herstellung der entsprechenden Anbaustraße (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG), wenn die Stützmauer nicht auf dem Straßengrund, sondern auf einem Anliegergrundstück gebaut worden ist.

    Der Aufwand für die von den Klägern errichtete Stützmauer ist spätestens mit dem Abschluß der Vereinbarung vom 8./9. Mai 1980 angefallen, in der sich die Beklagte verpflichtete, den Klägern (u.a.) die Kosten für die Anlegung der Stützmauer auf ihrem Grundstück zu erstatten (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 13. Mai 1977, a.a.O. S. 8).

  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 115.86

    Erhebungspflicht von Erschließungsbeiträgen; Voraussetzungen für die Annahme von

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87
    Das hat der erkennende Senat im einzelnen in den Urteilen vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 - (BVerwGE 79, 163 [166 ff.]), - BVerwG 8 C 115.86 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 52 S. 17 [18 ff.]) und - BVerwG 8 C 63.87 - (UA S. 7 ff.) dargelegt; daran ist festzuhalten.
  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 63.87
    Auszug aus BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87
    Das hat der erkennende Senat im einzelnen in den Urteilen vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 - (BVerwGE 79, 163 [166 ff.]), - BVerwG 8 C 115.86 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 52 S. 17 [18 ff.]) und - BVerwG 8 C 63.87 - (UA S. 7 ff.) dargelegt; daran ist festzuhalten.
  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 20.81

    Bordsteine - Kosten - Gemeinde - Abrechnung - Tiefenbegrenzung - Satzung -

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87
    Ebensowenig sind Stützmauern aber (abrechnungsmäßig unselbständige) Bestandteile einer Teilanlage, wie es z.B. bei Bordsteinen im Verhältnis etwa zu Gehwegen zutrifft (vgl. dazu Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308 [316]).
  • BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 21.81

    Anderweitige Deckung des Erschließungsaufwands; Planunterschreitung; Heilung

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87
    Zwar trifft es zu, daß zu den Kosten im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG grundsätzlich nur der Aufwand zählt, den die Gemeinde im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungsträger aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen machen mußte, während alles das, was sie "freiwillig" geleistet hat, nicht dazugehört (vgl. u.a. Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 21.81 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 14 S. 7 [8]).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 59.84

    Grundstückskosten - Erschließungsaufwand - Beitragspflicht - Verteilungsmaßstab -

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87
    Denn Kosten, die nach diesem Zeitpunkt anfallen, gehören generell nicht mehr zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand (vgl. u.a. Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 59.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 93 S. 55 [58 f.]).
  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 75.86

    Hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der Erschließungsfunktion einer

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87
    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Bescheid rechtmäßig ist, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - ungeachtet dessen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 [126]).
  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88

    Kosten des Grunderwerbs - Erschließungsanlage - Sondergebiet - Allgemeines

  • BVerwG, 15.09.1978 - 4 C 50.76

    Kostenspaltung für Teillänge ("Querspaltung") im Erschließungsbeitragsrechts;

  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86

    Uferdeckwerk - §§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine

    Lediglich dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltpunkte die ernstzunehmende Gefahr einer alsbaldigen Beseitigung der Anlage besteht, fehlt es an einer die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsvermittlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215 ).

    Etwas anderes könnte nur in dem - vorliegend wohl nicht gegebenen Fall - gelten, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, die Wendeanlage werde alsbald wieder beseitigt werden und deshalb nicht die Erwartung gegeben ist, dass sie der Allgemeinheit hinreichend gesichert zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215 ).

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2020 - 9 LB 132/17

    Allwetterbad; Anliegerstraße; Ausbaubeitrag; Ausbaubeitragsrecht; Ausbaumaßnahme;

    Denn sie erstrecken sich typischerweise nicht - wie regelmäßig für eine Teileinrichtung erforderlich - auf die gesamte Länge namentlich einer Anbaustraße und nicht selten sogar nicht einmal auf die gesamte Länge eines Grundstücks, sondern orientieren sich in ihrer Ausdehnung an den Verhältnissen des Einzelfalls und damit daran, wie weit sie zur Erfüllung ihrer Schutzfunktion gefordert sind, d. h. in welcher Länge es mit Rücksicht auf die jeweiligen Umstände zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit der betreffenden Anbaustraße gebotenen Sicherheit der Stützmauer bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215 = juris Rn. 15 m. w. N.).

    Denn Stützmauern dienen regelmäßig nicht einer bestimmten Teilanlage wie der Fahrbahn, dem Gehweg, dem Parkstreifen oder der Straßenentwässerungseinrichtung, sondern der Herstellung und / oder Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit der Straße insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.1989, a. a. O., Rn. 15 m. w. N.; HessVGH, Urteil vom 30.8.2018 - 5 A 79/18 - juris Rn. 21).

    Soweit die Kläger einwenden, dass die Stützmauern überwiegend auf Privatgrund gestanden hätten, die Beklagte zur Legalisierung ihres Überbaus diesen später deshalb erworben habe, lässt dies die Beitragsfähigkeit des Aufwandes für deren Errichtung nicht entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215 = juris Rn. 15 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 2 S 620/16

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag - zu den Rechtsfolgen einer

    Kosten für eine "erforderliche" Beseitigung und Neuerrichtung einer Stützmauer sind selbst dann beitragsfähig, wenn diese Stützmauer auf einem Anliegergrundstück errichtet wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 -, BVerwGE 82, 215; Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 56).

    Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer setzt nicht voraus, dass die Mauer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB im Bebauungsplan ausgewiesen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.2008 - 2 S 3062/07 - BVerwG, Urteil vom 07.07.1989, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 56).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht