Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 18.08.2009

Rechtsprechung
   BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09   

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BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09 (https://dejure.org/2009,2059)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.2009 - 8 CN 1.09 (https://dejure.org/2009,2059)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1.09 (https://dejure.org/2009,2059)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; RAVG - Rheinland-Pfalz § 15 Satz 2 Nr. 3; BeamtVG § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1; SBG VI § 46 Abs. 2a
    Versorgung; Hinterbliebene; Hinterbliebenenversorgung; Versorgungsausschluss; Versorgungsehe; Wartezeit; Mindestwartezeit; Ehebestandszeit; Versorgungswerk; berufsständisches; Risikobegrenzung; Umlageverfahren; Kapitaldeckung; Beitragsleistung; versorgungswirksam; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
    Beitragsleistung; Ehe; Ehebestandszeit; Hinterbliebene; Hinterbliebene; Hinterbliebenenversorgung; Hinterbliebener; Kapitaldeckung; Kapitaldeckung; Mindestwartezeit; Risikobegrenzung; Risikobegrenzung; Umlageverfahren; Umlageverfahren; Vermutung; Vermutung; Versorgung; ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz i.R.d. Gewährung von Hinterbliebenenversorgung durch ein berufsständisches Versorgungswerk bei sog. versorgungsnahen Ehen - Rentengewährung bei einem versorgungsberechtigten Mitglied bei Eheschließung nach Vollendung des 62. ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; RAVG § 15; ; BeamtVG § 19 Abs. 1; ; BeamtVG § 22 Abs. 1; ; SBG § 46 Abs. 2a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der freien Berufe und des Kammerrechts: Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz i.R.d. Gewährung von Hinterbliebenenversorgung durch ein berufsständisches Versorgungswerk bei sog. versorgungsnahen Ehen; Rentengewährung bei einem versorgungsberechtigten ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 134, 99
  • NJW 2009, 3316
  • FamRZ 2009, 1826
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 11.09.1979 - 1 BvR 92/79
    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09
    Die Risikobegrenzung des vorzeitigen Kapitalabflusses kann nur durch eine versorgungswirksame Beitragsleistung in dem Sinn erreicht werden, dass die Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen zustehen soll, der die Berufstätigkeit des Versicherten jedenfalls durch Fürsorge mitträgt (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. September 1979 - 1 BvR 92/79 -).

    Eine Ehemindestdauer als Voraussetzung einer Hinterbliebenenversorgung verstößt nicht gegen grundrechtliche Wertmaßstäbe (BVerfG, Beschluss vom 11. September 1979 - 1 BvR 92/79 - [...]; BAG, Urteil vom 11. August 1987 - 3 AZR 6/86 - DB 1988, 347).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09
    Eignung ist bereits dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass der angestrebte Erfolg eintritt, wenn der Erfolg also gefördert werden kann (BVerfGE 109, 279 ).

    Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei der Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (BVerfGE 90, 145 ; 92, 277 ; 109, 279 ).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09
    Die Hinterbliebenenversorgung ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (so zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09
    Vielmehr steht dem Staat Gestaltungsfreiheit bei der Gewährung von bestimmten staatlichen Leistungen zu (BVerfGE 87, 1 ).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 ; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287 ).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 5 C 69.79

    Ärzteversorgung - Pflichtmitgliedschaft - Berufständische Versorgungseinrichtung

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09
    Die Grenzen dieses Spielraums sind bei willkürlicher Diskriminierung und Privilegierung erreicht (BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 1997 - 1 BvR 324/93 - NJW-RR 1999, 134 und vom 9. Februar 1977 - 1 BvL 11/74 u.a. - BVerfGE 44, 70 ; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 5 C 69.79 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 11).
  • BVerwG, 23.03.2000 - 1 B 15.00

    Voraussetzungen für die Grundsatzrevision - Pflichtmitgliedschaft eines

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09
    Beide sind Teile des Systems der sozialen Sicherung und erfüllen eine öffentliche Aufgabe (Beschluss vom 23. März 2000 - BVerwG 1 B 15.00 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 42).
  • BVerwG, 27.02.1996 - 1 C 41.93

    Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund gleichgeschlechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 ; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287 ).
  • BAG, 11.08.1987 - 3 AZR 6/86

    Anspruch auf betriebliche Witwenpension, wenn die Ehe vor dem Tod des

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09
    Eine Ehemindestdauer als Voraussetzung einer Hinterbliebenenversorgung verstößt nicht gegen grundrechtliche Wertmaßstäbe (BVerfG, Beschluss vom 11. September 1979 - 1 BvR 92/79 - [...]; BAG, Urteil vom 11. August 1987 - 3 AZR 6/86 - DB 1988, 347).
  • BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09
    Die Grenzen dieses Spielraums sind bei willkürlicher Diskriminierung und Privilegierung erreicht (BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 1997 - 1 BvR 324/93 - NJW-RR 1999, 134 und vom 9. Februar 1977 - 1 BvL 11/74 u.a. - BVerfGE 44, 70 ; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 5 C 69.79 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 11).
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerwG, 19.05.1987 - 1 A 88.83

    Versicherungsgegenstand - Sachgüterabnutzung - Videorecorder -

  • BVerfG, 28.11.1997 - 1 BvR 324/93

    Verfassungsbeschwerde gegen die unvollständige Rückzahlung von in das

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10767/07

    Änderung einer Rechtsanwaltsversorgungssatzung; Versorgungsehe

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    (4) Entgegen ihrer Rechtsauffassung kann die Beklagte aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 (- 8 CN 1.09 - BVerwGE 134, 99) für eine Anwendung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG auf die in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S geregelte Spätehenklausel nichts zu ihren Gunsten ableiten.

    (ii) Entgegen ihrer Rechtsauffassung spricht auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 (- 8 CN 1.09 - BVerwGE 134, 99) nicht für die Beklagte.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10

    Bei Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Rente für Arztwitwe

    Die Regelung zeigt aber, dass Differenzierungen aufgrund des Alters in der Natur von - nicht nur betrieblichen - Versorgungssystemen angelegt, an ihre Legitimierung somit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Thüsing, a.a.O., § 10 AGG Rn. 54; vgl. auch - bezüglich der vergleichbaren Regelung in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG - BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

    Durch den Ausschluss "nachgeheirateter" Witwen und Witwer von dem Bezug einer Hinterbliebenenrente stellt die Versorgungseinrichtung die Solidargemeinschaft vom Risiko der Versorgung überlebender Ehegatten frei, wenn diese die Berufstätigkeit des Mitglieds und somit die Aufbringung von Versorgungsabgaben nicht einmal für kurze Zeit durch Fürsorge mittragen können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.; vgl. auch - bezogen auf eine vorgeschriebene Mindestdauer der Ehe -: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, BVerwGE 134, 99; Urteil des Senats vom 20. November 2007, a.a.O.).

    Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) liegt nicht vor, da § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung keine Vermutung einer Versorgungsehe enthält, sondern eine wertneutrale Regelung zur Begrenzung der Risiken der Solidargemeinschaft (vgl. - hinsichtlich einer Regelung zur Mindestdauer von "Spätehen" - BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

    Die Hinterbliebenenversorgung wird vielmehr ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Versicherungsleistung des Mitglieds gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

    Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wird auch nicht durch die Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) begründet, da diese nicht gebietet, jegliche die Ehe oder die Familie treffende Belastung auszugleichen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

    Schließlich ist bei einer Eheschließung nach dem Erreichen der Altersgrenze eher als bei einer Eheschließung in jungen Jahren anzunehmen, der Ehepartner verfüge selbst bereits über ausreichende Versorgungsanwartschaften oder Vermögen (vgl. - zur Eheschließung nach Vollendung des 62. Lebensjahres - BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

    Da die Hinterbliebenenversorgung kein nachgezogenes Entgelt für Arbeit ist und bei einem freiberuflich tätigen Arzt nicht von einer ehemals ausgeübten "Beschäftigung" gesprochen werden kann, scheidet eine Verletzung von Art. 141 EG aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, aaO.).

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 (a.a.O.) findet diese nach ihrem Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund auf berufsständische Versorgungseinrichtungen als staatliche Systeme der sozialen Sicherheit, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt im Sinne des Art. 141 EG entsprechen, schon keine Anwendung (offen gelassen im Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

  • VG Schleswig, 30.05.2016 - 7 A 189/15

    Recht der freien Berufe

    Die Verfassungsmäßigkeit von § 24 Abs. 2 b) der Versorgungssatzung entsprechenden Regelungen sei durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1/09 -) bestätigt worden.

    Dies gilt umso mehr, wenn wie bei der durch § 24 Abs. 2 b) der Satzung der Beklagten betroffenen Hinterbliebenenversorgung, die keinen erhöhten Beitrag eines verheirateten Mitglieds verlangt, der fürsorgliche genossenschaftliche Aspekt der Angehörigenversorgung zum Versicherungsprinzip hinzutritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris).

    Der Zweck besteht mithin in der oben dargelegten, finanziellen Risikobegrenzung der Versichertengemeinschaft aus versicherungsmathematischen Gründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris).

    Soweit zusätzlich die Prüfung der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris; a.A. für einen ähnlich gelagerten Fall BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris), ist die Verhältnismäßigkeit hier zu bejahen.

    Zudem würde dadurch die finanzielle Risikobegrenzung nicht erreicht, da bei erfolgreicher Widerlegung Hinterbliebenenversorgung in voller Höhe geleistet werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris).

    Demgegenüber wiegt der Ausschluss der Witwen- und Witwerversorgung bei versorgungsnahen Ehen im Sinne von § 24 Abs. 2 b) der Satzung der Beklagten nicht so schwer, dass er als unangemessen und unzumutbar einzustufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris).

    Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht, der Klägerin als überlebendem Ehegatten einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente bzw. Witwengeld einzuräumen, da nicht jede die Ehe oder die Familie treffende Belastung seitens des Staates bzw. eines Trägers öffentlicher Gewalt ausgeglichen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris).

    Vielmehr stellt sie eine wertneutrale versicherungsmathematische Regelung, die zu Gunsten der Solidargemeinschaft eine zeitlich befristete Risikobegrenzung bei einer durch lebensältere Versicherte vermittelten Hinterbliebenenversorgung vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, juris).

    Die Hinterbliebenenversorgung ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Mitglieds gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris m.w.N.).

    So führt das Bundesarbeitsgericht dort ausdrücklich aus, dass es nicht von der hier zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, Rdnr. 75 und 81, juris) abweicht und seine Entscheidung gerade nicht auf den hier vorliegenden Fall eines Versorgungswerkes einer Berufskammer übertragen werden kann, die sich ausschließlich durch Beiträge der Mitglieder finanziere und die die Hinterbliebenenversorgung ohne erhöhten Beitrag des Mitglieds gewähre.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 - 9 S 5/19

    Pflicht zur rentenerhöhenden Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung

    Dem Solidaritätsprinzip des Beklagten ist im ureigensten sozialen Interesse der gesamten Gefahrengemeinschaft eine versicherungsmathematische Risikobegrenzung wesensimmanent (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1/09 -, BVerwGE 134, 99, juris).

    Der Beruf des Rechtsanwalts ist seit jeher vom Prinzip der Selbstverantwortung und Selbstvorsorge geprägt; die Solidargemeinschaft der Versicherten des Beklagten kann daher erwarten, dass das jeweilige Mitglied auch im Hinblick auf seine Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Beklagten auf längere Zeit disponiert und ggf. in guten Zeiten Rücklagen bildet, soweit Entwicklungen sich abzeichnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 -, vom 25.02.1997, a.a.O., und vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1.09 -, juris).

    (2) Auch soweit die Klägerin die normativen Grundlagen der Berechnung ihrer Altersrente mit dem Hinweis auf ihre Schlechterstellung im Vergleich zu Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung beanstandet (etwa auch unter dem Gesichtspunkt der dort gewährten Grundrente), scheidet eine Ungleichbehandlung schon deshalb aus, weil es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Versorgungssystem des Beklagten um zwei getrennte Sicherungssysteme handelt (vgl. Senatsurteile vom 31.01.2013 - 9 S 2881/10 - und vom 28.10.2010 - 9 S 1199/09 - und Senatsbeschluss vom 17.01.2012 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1.09 -, juris; BSG, Urteil vom 10.10.2018, juris Rn. 31 zur Beamtenversorgung; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 11.07.2011 - L 11 R 2569/10 -, juris).

    Es ist bereits dargelegt worden, dass die Versorgungsleistungen des Beklagten grundsätzlich aus den von den Mitgliedern selbst angesammelten Beiträgen finanziert werden und die individuelle Beitragsleistung der Mitglieder damit ein höheres Gewicht erhält als in der gesetzlichen Rentenversicherung, was nicht nur im Interesse des Beklagten sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (vgl. hierzu und zu dem dem System des Beklagten wesensimmanenten Prinzip der versicherungsmathematischen Risikobegrenzung bereits oben unter a)bb)(1)(b)(bb)(aaa) sowie BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1.09 -, juris).

    Dies betrifft in nicht unerheblichem Umfang auch Zeiten, in denen die Betreuung der Kinder einer vollen Erwerbstätigkeit nicht mehr entgegenstand (zur Prägung des Alterssicherungssystems des Beklagten durch die Ziele der Selbsthilfe, Selbstverwaltung, Selbstverantwortung und Solidarität vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1.09 -, juris; zur Bedeutung der Eigenvorsorge vgl. bereits oben).

  • BSG, 18.10.2023 - B 5 R 49/21 R

    Linken-Politiker Ernst scheitert: Keine volle Rente für Abgeordnete

    Ihr ist die öffentliche Aufgabe einer übergreifenden Altersversorgung für bestimmte Berufsgruppen übertragen (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318, 1484/86 - BVerfGE 97, 271, 296 f = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1, mwN; BVerwG Urteil vom 27.5.2009 - 8 CN 1/09 - BVerwGE 134, 99 RdNr 17) .

    Berufsständische Versorgungswerke müssen jedes satzungsmäßige Risiko ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten übernehmen, und die Beitragsberechnung orientiert sich nicht an den individuellen Versorgungsrisiken, sondern an der Leistungsfähigkeit bzw -bereitschaft der Mitglieder (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 4.4.1989 - 1 BvR 685/88 - juris RdNr 5; BVerwG Urteil vom 27.5.2009 - 8 CN 1/09 - BVerwGE 134, 99 RdNr 17; BayVerfGH vom 6.12.2017 - Vf. 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584, 588 = juris RdNr 56 mwN) .

    Trotz der zahlreichen Gemeinsamkeiten mit der gesetzlichen Rentenversicherung besteht jedoch ein wesentlicher struktureller Unterschied (so auch BVerwG Urteil vom 27.5.2009 - 8 CN 1/09 - BVerwGE 134, 99 RdNr 18 ; vgl auch BayVerfGH vom 6.12.2017 - Vf. 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584, 588 = juris RdNr 57) .

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2016 - 8 KN 128/15

    Ledigenzuschlag; Normenkontrolle; Ärztekammer; Ärzteversorgung

    Die Hinterbliebenenversorgung ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne jede eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des versicherten Mitglieds gewährt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 -, NVwZ-RR 2010, 505, 507 (zur Hinterbliebenenrente eines ärztlichen Versorgungswerks); Beschl. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256, 300 f. (zur gesetzlichen Rentenversicherung); BVerwG, Urt. v. 27.5.2009 - BVerwG 8 CN 1.09 -, BVerwGE 134, 99, 106 f. (zur Hinterbliebenenrente eines Rechtsanwaltsversorgungswerks)).

    Es ist vielmehr auch für die berufsständische Versorgung legitimer Gemeinwohlzweck, einen möglichst großen Kreis von Mitgliedern ohne Rücksicht auf deren individuelles Versorgungsbedürfnis an einer Versorgungsaufgabe zu beteiligen und so den Solidaritätsgedanken zur Geltung zu bringen und einen gewissen sozialen Ausgleich zwischen den Mitgliedern vorzusehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.9.1990 - 1 BvR 907/87 -, NJW 1991, 746, 747; BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, a.a.O., S. 102; Urt. v. 29.1.1991 - BVerwG 1 C 11.89 -, BVerwGE 87, 324, 330 f.; Beschl. v. 22.11.1994 - BVerwG 1 NB 1.93 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 28).

    Zugleich ist dem Solidaritätsprinzip der berufsständischen Versorgungseinrichtung im ureigensten sozialen Interesse der gesamten Gefahrengemeinschaft eine regelmäßig anhand versicherungsmathematischer Kriterien nachvollziehbare Risikobegrenzung wesensimmanent (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, a.a.O., S. 102).

  • BSG, 20.01.2021 - B 13 R 5/20 R

    Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente ohne die Berücksichtigung eines

    Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt insbesondere nach der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG keine Pflicht, dem überlebenden Ehegatten überhaupt einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente einzuräumen (BVerfG Beschluss vom 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 - juris RdNr 18; BVerwG Urteil vom 27.5.2009 - 8 CN 1/09 - BVerwGE 134, 99 - juris RdNr 28; vgl aber auch BVerfG Beschluss vom 9.11.2004 - 1 BvR 684/98 - BVerfGE 112, 50 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7, RdNr 53 "Opferentschädigungsgesetz" zur fehlenden Pflicht, dem hinterbliebenen Lebenspartner eines Gewaltopfers eine eigene Rente zu gewähren) .
  • BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06

    Ausschluss einer sogenannten nachgeheirateten Witwe von Witwenrente eines

    Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht, dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente einzuräumen (vgl. auch BVerfGE 112, 50 zum Opferentschädigungsgesetz; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, NJW 2009, S. 3316 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.12.2011 - 6 C 11098/11

    Erhöhung des Renteneintrittsalters von Rechtsanwälten war zulässig

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Richtlinie auf den Antragsgegner als berufsständische Versorgungseinrichtung Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129; Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, BVerwGE 134, 99), denn die vorliegende, an das Geburtsjahr des jeweiligen Mitglieds anknüpfende Ungleichbehandlung ist jedenfalls gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt.

    Danach stellen Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind, und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

  • VG Gelsenkirchen, 09.04.2020 - 3 K 11500/17

    Nachgeheiratete Witwe; Verfassungsmäßigkeit; Altersdiskriminierung; Europarecht;

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2017 - 5 LA 29/17 -, juris Rn. 18; ähnlich VG München, Urteil vom 11. Mai 2017 - M 12 K 16.3064 -, juris Rn. 47; vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 1. Februar 2005 - 73711/01 -, DÖD 2006, 22, 24 zu der Frage, ob §§ 19, 22 BeamtVG das Recht auf Achtung der Rentenansprüche verletzt; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1.09 -, juris Rn. 19 zu einer Regelung in einem berufsständischen Versorgungswerk.

    BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1.09 -, juris Rn. 28 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 2017 - 5 LA 29/17 -, juris Rn. 21; VG Saarlouis, Urteil vom 15. April 2008 - 3 K 1070/07 -, juris Rn. 22.

    Unabhängig von der Frage, ob eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung der Klägerin vorliegt, vgl. für eine mittelbare Diskriminierung: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris Rn. 31; BAG, Urteil vom 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 -, juris Rn. 34 (zu einer vergleichbaren Regelung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung); vgl. für eine unmittelbare Diskriminierung: BAG, Urteil vom 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 -, juris Rn. 41 (zu einer ähnlichen arbeitsvertraglichen Regelung mit dem entscheidenden Unterschied, dass die dort streitgegenständliche Regelung an eine bloße Altersgrenze anknüpfte), ist eine solche jedenfalls durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.

    BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris Rn. 32.

  • VG Oldenburg, 25.04.2017 - 7 A 1271/16

    Altersrente; offenes Deckungsplanverfahren; Eigentumsgarantie;

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2016 - 8 LC 31/16

    Absenkung des Ledigenzuschlags von 20 % auf 10 % in der Satzung des

  • LAG München, 15.01.2013 - 7 Sa 573/12

    Hinterbliebenenversorgung und Altersdiskriminierung.

  • VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13

    Kein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten eines Beamten

  • BVerwG, 02.12.2015 - 10 C 18.14

    Berufsständische Versorgung; Versorgungswerk; Subsidiarität; Kammer;

  • OVG Saarland, 07.09.2012 - 1 B 213/12

    Beamtenrechtliches Auswahlverfahren; erfolgreiche Dienstpostenwahrnehmung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2010 - 17 A 1706/08

    Ausschluss von Versorgungsehen von der Hinterbliebenenversorgung durch

  • VG Sigmaringen, 23.11.2009 - 8 K 1232/07

    Vorbeugender Rechtsschutz; vorbeugende Normerlassklage; vorzeitiges

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2023 - 6 B 15.22

    Unterhaltsvorschuss - Zeugung des Kindes mittels künstlicher Befruchtung -

  • VG Stuttgart, 06.10.2020 - 4 K 6247/18

    Erfolglose Klage eines Rechtsanwalts auf die Zusicherung einer

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 5 LA 29/17

    Rechtsstreit um die Anrechnung einer Rente auf einen gewährten Unterhaltsbeitrag;

  • BVerwG, 30.05.2017 - 10 BN 4.16

    Keine Eigentumsgarantie einer Hinterbliebenenrente

  • LSG Hamburg, 19.02.2020 - L 2 R 20/19

    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Malus - Wirkung des durch den

  • VGH Bayern, 30.07.2015 - 14 ZB 14.1891

    Ausschluss einer nachgeheirateten Witwe vom Witwengeld; Altersdiskriminierung

  • OVG Niedersachsen, 06.08.2017 - 5 LA 29/17

    Angemessene Anrechnung von Erwerbseinkommen auf den Unterhaltsbeitrag

  • VG Trier, 05.07.2016 - 1 K 940/16

    Kein Unterhaltsbeitrag bei Versorgungsehe

  • VG Berlin, 24.06.2010 - 5 K 307.09

    Beamter; Witwe; nachgeheiratete Witwe; Witwengeld; Anwendbarkeit des AGG im

  • OVG Sachsen, 18.01.2023 - 2 A 139/22

    Hinterbliebenenversorgung; Witwergeld; Unterhaltsbeitrag

  • VG Freiburg, 07.03.2023 - 8 K 652/22

    Wahlmöglichkeit bezüglich einer erhöhten Anwaltsversorgung bei Verzicht der

  • VG München, 09.06.2022 - M 5 K 21.4698

    Witwengeld, Ausschluss, Nachgeheiratete Witwe, Autonomie des Satzungsgebers, Kein

  • OVG Niedersachsen, 01.04.2016 - 8 LA 70/15

    Hinterbliebenenversorgung; Ledigenzuschlag; Rechtsanwaltsversorgung; Verzicht

  • VG Karlsruhe, 26.04.2022 - 10 K 1724/20

    Isolierter Auskunftsanspruch über die Anpassung des Rentensteigerungsbetrags

  • VGH Hessen, 27.07.2015 - 7 A 695/14
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2019 - 3 LB 11/18

    Witwenrente nach dem Versorgungswerk der Ärztekammer bei rechtsgültiger

  • VG Berlin, 14.01.2011 - 9 K 73.09

    Höhe des Altersrentenanspruchs eines Mitglieds des Versorgungswerks der

  • VG Aachen, 31.01.2013 - 5 K 143/12

    Berufsständische Kammer, Apothekerkammer, Zusatzversorgung, Ruhegeld, Satzung,

  • VG Münster, 25.06.2014 - 3 K 3303/13

    Witwenrente Ausschluss von Versorgungsehen Begriff des Unfalls

  • VG Augsburg, 25.02.2016 - Au 2 K 15.1160

    Unzulässige Feststellungsklage zum künftigen Witwenunterhalt

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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.08.2009 - 8 CN 1.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,40086
BVerwG, 18.08.2009 - 8 CN 1.09 (https://dejure.org/2009,40086)
BVerwG, Entscheidung vom 18.08.2009 - 8 CN 1.09 (https://dejure.org/2009,40086)
BVerwG, Entscheidung vom 18. August 2009 - 8 CN 1.09 (https://dejure.org/2009,40086)
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Volltextveröffentlichung

  • Bundesverwaltungsgericht

    Beitragsleistung; Ehe; Ehebestandszeit; Hinterbliebene; Hinterbliebene; Hinterbliebenenversorgung; Hinterbliebener; Kapitaldeckung; Kapitaldeckung; Mindestwartezeit; Risikobegrenzung; Risikobegrenzung; Umlageverfahren; Umlageverfahren; Vermutung; Vermutung; Versorgung; ...

Verfahrensgang

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