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   ArbG Aachen, 22.04.2021 - 8 Ca 3432/20   

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ArbG Aachen, 22.04.2021 - 8 Ca 3432/20 (https://dejure.org/2021,10634)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 22.04.2021 - 8 Ca 3432/20 (https://dejure.org/2021,10634)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 22. April 2021 - 8 Ca 3432/20 (https://dejure.org/2021,10634)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung von Mitarbeiter wegen Datenschutzverstoßes

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen Datenschutzverstoß und Verletzung des allgemeinen ...

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags wegen unbefugter Kenntnisnahme + Weitergabe fremder Daten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Durchsuchung des Dienstcomputers nach privater Korrespondenz eines Arbeitskollegen zwecks Weitergabe an Dritte stellt an sich wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar - Im Einzelfall kann je nach Motiv des Arbeitnehmers und Dauer des beanstandungsfreien ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2021, 366
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 07.12.2006 - 2 AZR 400/05

    Verhaltensbedingte Kündigung - Strafanzeige gegen Arbeitgeber

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.04.2021 - 8 Ca 3432/20
    In diesem Zusammenhang ist zwischen einer Weitergabe der erkennbar privaten und rechtswidrig erlangten Daten und der Erstattung einer Strafanzeige als staatsbürgerliches Recht zu differenzieren, wobei auch die Erstattung einer Strafanzeige gegen einen Repräsentanten des Arbeitgebers und die Übergabe von Unterlagen an Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere bei zumindest leichtfertig falschen Angaben gegenüber Strafverfolgungsbehörden oder missachteter, aber offensichtlich möglicher innerbetrieblicher Möglichkeit zur Klärung - ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sein kann (dazu BAG 15.12.2016 - 2 AZR 42/16, Rn. 14 f.; BAG 07.12.2006 - 2 AZR 400/05, Rn. 14 ff.; BAG 03.07.2003 - 2 AZR 235/02, zu II. 3. der Gründe; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 190 ff. m.w.N.).

    Schließlich hat die Kammer nicht vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass das Ermittlungsverfahren gegen Herrn D. gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO, also mangels hinreichenden Tatverdachts, eingestellt wurde, obgleich dem Ausgang des Strafverfahrens in ähnlichen Fallkonstellationen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine zentrale Bedeutung zukommt (BAG 07.12.2006 - 2 AZR 400/05, Rn. 16).

  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02

    Kündigung wegen Strafanzeige

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.04.2021 - 8 Ca 3432/20
    aa) Rechtswidrige Datenverarbeitungen des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis, die mit Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts etwa von Arbeitskollegen einhergehen, können dazu geeignet sein, bei entsprechender Schwere des Verstoßes "an sich" einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer Kündigung auszumachen, auch wenn die in Rede stehenden Daten nicht dem Schutzbereich des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unterliegen (insoweit im Schwerpunkt zum Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht BAG 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, Rn. 26; BAG 03.07.2003 - 2 AZR 235/02, zu II. 3. b) bb) der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 16.05.2017 - 7 Sa 38/17, Rn. 28; Niemann, in: Erfurter Kommentar, 21. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 154 ff.; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 271 ff.).

    In diesem Zusammenhang ist zwischen einer Weitergabe der erkennbar privaten und rechtswidrig erlangten Daten und der Erstattung einer Strafanzeige als staatsbürgerliches Recht zu differenzieren, wobei auch die Erstattung einer Strafanzeige gegen einen Repräsentanten des Arbeitgebers und die Übergabe von Unterlagen an Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere bei zumindest leichtfertig falschen Angaben gegenüber Strafverfolgungsbehörden oder missachteter, aber offensichtlich möglicher innerbetrieblicher Möglichkeit zur Klärung - ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sein kann (dazu BAG 15.12.2016 - 2 AZR 42/16, Rn. 14 f.; BAG 07.12.2006 - 2 AZR 400/05, Rn. 14 ff.; BAG 03.07.2003 - 2 AZR 235/02, zu II. 3. der Gründe; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 190 ff. m.w.N.).

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.04.2021 - 8 Ca 3432/20
    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, Rn. 28 f.; BAG 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 26 f.; BAG 3..10.2012 - 2 AZR 495/11, Rn. 15).
  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.04.2021 - 8 Ca 3432/20
    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, Rn. 28 f.; BAG 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 26 f.; BAG 3..10.2012 - 2 AZR 495/11, Rn. 15).
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.04.2021 - 8 Ca 3432/20
    Das ergibt sich sowohl aus § 26 Abs. 1 BDSG als auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Herrn D., hier in Form des Rechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (grundlegend BVerfG 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, Rn. 167 ff.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 7 Sa 38/17

    Außerordentliche Kündigung - Weiterleitung betrieblicher Informationen auf

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.04.2021 - 8 Ca 3432/20
    aa) Rechtswidrige Datenverarbeitungen des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis, die mit Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts etwa von Arbeitskollegen einhergehen, können dazu geeignet sein, bei entsprechender Schwere des Verstoßes "an sich" einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer Kündigung auszumachen, auch wenn die in Rede stehenden Daten nicht dem Schutzbereich des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unterliegen (insoweit im Schwerpunkt zum Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht BAG 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, Rn. 26; BAG 03.07.2003 - 2 AZR 235/02, zu II. 3. b) bb) der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 16.05.2017 - 7 Sa 38/17, Rn. 28; Niemann, in: Erfurter Kommentar, 21. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 154 ff.; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 271 ff.).
  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18

    Außerordentliche Kündigung - Einzelfallentscheidung

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.04.2021 - 8 Ca 3432/20
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 23.08.2018 - 2 AZR 235/18, Rn. 12; BAG 29.06.2017 - 2 AZR 597/16, Rn. 13; BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 16).
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.04.2021 - 8 Ca 3432/20
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 23.08.2018 - 2 AZR 235/18, Rn. 12; BAG 29.06.2017 - 2 AZR 597/16, Rn. 13; BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 16).
  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.04.2021 - 8 Ca 3432/20
    In diesem Zusammenhang ist zwischen einer Weitergabe der erkennbar privaten und rechtswidrig erlangten Daten und der Erstattung einer Strafanzeige als staatsbürgerliches Recht zu differenzieren, wobei auch die Erstattung einer Strafanzeige gegen einen Repräsentanten des Arbeitgebers und die Übergabe von Unterlagen an Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere bei zumindest leichtfertig falschen Angaben gegenüber Strafverfolgungsbehörden oder missachteter, aber offensichtlich möglicher innerbetrieblicher Möglichkeit zur Klärung - ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sein kann (dazu BAG 15.12.2016 - 2 AZR 42/16, Rn. 14 f.; BAG 07.12.2006 - 2 AZR 400/05, Rn. 14 ff.; BAG 03.07.2003 - 2 AZR 235/02, zu II. 3. der Gründe; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 190 ff. m.w.N.).
  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.04.2021 - 8 Ca 3432/20
    aa) Rechtswidrige Datenverarbeitungen des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis, die mit Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts etwa von Arbeitskollegen einhergehen, können dazu geeignet sein, bei entsprechender Schwere des Verstoßes "an sich" einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer Kündigung auszumachen, auch wenn die in Rede stehenden Daten nicht dem Schutzbereich des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unterliegen (insoweit im Schwerpunkt zum Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht BAG 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, Rn. 26; BAG 03.07.2003 - 2 AZR 235/02, zu II. 3. b) bb) der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 16.05.2017 - 7 Sa 38/17, Rn. 28; Niemann, in: Erfurter Kommentar, 21. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 154 ff.; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 271 ff.).
  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 597/16

    Außerordentliche Kündigung - Überwachung durch Detektiv

  • LAG Köln, 02.11.2021 - 4 Sa 290/21

    Fristlose Kündigung wegen der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.04.2021, Az. 8 Ca 3432/20 abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.04.2021, Az. 8 Ca 3432/20, abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • ArbG Stuttgart, 04.08.2021 - 25 Ca 1048/19

    Betriebsveröffentlichte Gerichtsschriftsätze mit Gesundheitsdaten -

    (1) Rechtswidrige Datenverarbeitungen des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis, die mit Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts etwa von Arbeitskollegen einhergehen, können dazu geeignet sein, bei entsprechender Schwere des Verstoßes "an sich" einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer Kündigung auszumachen, auch wenn die in Rede stehenden Daten nicht dem Schutzbereich des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unterliegen (jüngst ArbG Aachen, Urt. v. 22.4.2021 - 8 Ca 3432/20, NZA-RR 2021, 366; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.5.2017 - 7 Sa 38/17).
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Rechtsprechung
   ArbG Aachen, 24.09.2020 - 8 Ca 3432/20   

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https://dejure.org/2020,53425
ArbG Aachen, 24.09.2020 - 8 Ca 3432/20 (https://dejure.org/2020,53425)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 24.09.2020 - 8 Ca 3432/20 (https://dejure.org/2020,53425)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 24. September 2020 - 8 Ca 3432/20 (https://dejure.org/2020,53425)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 07.12.2006 - 2 AZR 400/05

    Verhaltensbedingte Kündigung - Strafanzeige gegen Arbeitgeber

    Auszug aus ArbG Aachen, 24.09.2020 - 8 Ca 3432/20
    In diesem Zusammenhang ist zwischen einer Weitergabe der erkennbar privaten und rechtswidrig erlangten Daten und der Erstattung einer Strafanzeige als staatsbürgerliches Recht zu differenzieren, wobei auch die Erstattung einer Strafanzeige gegen einen Repräsentanten des Arbeitgebers und die Übergabe von Unterlagen an Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere bei zumindest leichtfertig falschen Angaben gegenüber Strafverfolgungsbehörden oder missachteter, aber offensichtlich möglicher innerbetrieblicher Möglichkeit zur Klärung - ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sein kann (dazu BAG 15.12.2016 - 2 AZR 42/16, Rn. 14 f.; BAG 07.12.2006 - 2 AZR 400/05, Rn. 14 ff.; BAG 03.07.2003 - 2 AZR 235/02, zu II. 3. der Gründe; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 190 ff. m.w.N.).

    Schließlich hat die Kammer nicht vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass das Ermittlungsverfahren gegen Herrn D. gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO, also mangels hinreichenden Tatverdachts, eingestellt wurde, obgleich dem Ausgang des Strafverfahrens in ähnlichen Fallkonstellationen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine zentrale Bedeutung zukommt (BAG 07.12.2006 - 2 AZR 400/05, Rn. 16).

  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02

    Kündigung wegen Strafanzeige

    Auszug aus ArbG Aachen, 24.09.2020 - 8 Ca 3432/20
    aa) Rechtswidrige Datenverarbeitungen des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis, die mit Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts etwa von Arbeitskollegen einhergehen, können dazu geeignet sein, bei entsprechender Schwere des Verstoßes "an sich" einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer Kündigung auszumachen, auch wenn die in Rede stehenden Daten nicht dem Schutzbereich des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unterliegen (insoweit im Schwerpunkt zum Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht BAG 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, Rn. 26; BAG 03.07.2003 - 2 AZR 235/02, zu II. 3. b) bb) der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 16.05.2017 - 7 Sa 38/17, Rn. 28; Niemann, in: Erfurter Kommentar, 21. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 154 ff.; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 271 ff.).

    In diesem Zusammenhang ist zwischen einer Weitergabe der erkennbar privaten und rechtswidrig erlangten Daten und der Erstattung einer Strafanzeige als staatsbürgerliches Recht zu differenzieren, wobei auch die Erstattung einer Strafanzeige gegen einen Repräsentanten des Arbeitgebers und die Übergabe von Unterlagen an Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere bei zumindest leichtfertig falschen Angaben gegenüber Strafverfolgungsbehörden oder missachteter, aber offensichtlich möglicher innerbetrieblicher Möglichkeit zur Klärung - ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sein kann (dazu BAG 15.12.2016 - 2 AZR 42/16, Rn. 14 f.; BAG 07.12.2006 - 2 AZR 400/05, Rn. 14 ff.; BAG 03.07.2003 - 2 AZR 235/02, zu II. 3. der Gründe; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 190 ff. m.w.N.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 7 Sa 38/17

    Außerordentliche Kündigung - Weiterleitung betrieblicher Informationen auf

    Auszug aus ArbG Aachen, 24.09.2020 - 8 Ca 3432/20
    aa) Rechtswidrige Datenverarbeitungen des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis, die mit Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts etwa von Arbeitskollegen einhergehen, können dazu geeignet sein, bei entsprechender Schwere des Verstoßes "an sich" einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer Kündigung auszumachen, auch wenn die in Rede stehenden Daten nicht dem Schutzbereich des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unterliegen (insoweit im Schwerpunkt zum Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht BAG 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, Rn. 26; BAG 03.07.2003 - 2 AZR 235/02, zu II. 3. b) bb) der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 16.05.2017 - 7 Sa 38/17, Rn. 28; Niemann, in: Erfurter Kommentar, 21. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 154 ff.; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 271 ff.).
  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 597/16

    Außerordentliche Kündigung - Überwachung durch Detektiv

    Auszug aus ArbG Aachen, 24.09.2020 - 8 Ca 3432/20
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 23.08.2018 - 2 AZR 235/18, Rn. 12; BAG 29.06.2017 - 2 AZR 597/16, Rn. 13; BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 16).
  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus ArbG Aachen, 24.09.2020 - 8 Ca 3432/20
    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, Rn. 28 f.; BAG 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 26 f.; BAG 3..10.2012 - 2 AZR 495/11, Rn. 15).
  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus ArbG Aachen, 24.09.2020 - 8 Ca 3432/20
    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, Rn. 28 f.; BAG 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 26 f.; BAG 3..10.2012 - 2 AZR 495/11, Rn. 15).
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus ArbG Aachen, 24.09.2020 - 8 Ca 3432/20
    Das ergibt sich sowohl aus § 26 Abs. 1 BDSG als auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Herrn D., hier in Form des Rechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (grundlegend BVerfG 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, Rn. 167 ff.).
  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus ArbG Aachen, 24.09.2020 - 8 Ca 3432/20
    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, Rn. 28 f.; BAG 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 26 f.; BAG 3..10.2012 - 2 AZR 495/11, Rn. 15).
  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

    Auszug aus ArbG Aachen, 24.09.2020 - 8 Ca 3432/20
    In diesem Zusammenhang ist zwischen einer Weitergabe der erkennbar privaten und rechtswidrig erlangten Daten und der Erstattung einer Strafanzeige als staatsbürgerliches Recht zu differenzieren, wobei auch die Erstattung einer Strafanzeige gegen einen Repräsentanten des Arbeitgebers und die Übergabe von Unterlagen an Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere bei zumindest leichtfertig falschen Angaben gegenüber Strafverfolgungsbehörden oder missachteter, aber offensichtlich möglicher innerbetrieblicher Möglichkeit zur Klärung - ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sein kann (dazu BAG 15.12.2016 - 2 AZR 42/16, Rn. 14 f.; BAG 07.12.2006 - 2 AZR 400/05, Rn. 14 ff.; BAG 03.07.2003 - 2 AZR 235/02, zu II. 3. der Gründe; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 190 ff. m.w.N.).
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus ArbG Aachen, 24.09.2020 - 8 Ca 3432/20
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 23.08.2018 - 2 AZR 235/18, Rn. 12; BAG 29.06.2017 - 2 AZR 597/16, Rn. 13; BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 16).
  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18

    Außerordentliche Kündigung - Einzelfallentscheidung

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