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   ArbG Düsseldorf, 20.12.2017 - 8 Ca 3919/17   

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ArbG Düsseldorf, 20.12.2017 - 8 Ca 3919/17 (https://dejure.org/2017,61810)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.12.2017 - 8 Ca 3919/17 (https://dejure.org/2017,61810)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - 8 Ca 3919/17 (https://dejure.org/2017,61810)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 20.01.1994 - 2 AZR 521/93

    Fristlose Kündigung; Selbstbeurlaubung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 20.12.2017 - 8 Ca 3919/17
    Tritt der Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub an, so verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten, und ein solches Verhalten ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 20. Januar 1994 - 2 AZR 521/93, zitiert nach Juris Rz. 24; BAG, Urteil vom 16. März 2000 - 2 AZR 75/99, zitiert nach Juris Rz. 39) an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) darzustellen.

    Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, ist angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich abzulehnen (vgl. BAG, Urteil vom 20. Januar 1994 - 2 AZR 521/93, zitiert nach Juris Rz. 24, m.w.N.).

    Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 20. Januar 1994 - 2 AZR 521/93, zitiert nach Juris Rz. 24).

  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 20.12.2017 - 8 Ca 3919/17
    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16, zitiert nach Juris Rz. 11; BAG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 AZR 217/15, zitiert nach Juris Rz. 24; BAG, Urteil vom 3. November 2011 - 2 AZR 748/10, zitiert nach Juris Rz. 20).

    Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16, zitiert nach Juris Rz. 11; BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15, zitiert nach Juris Rz. 24; BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13, zitiert nach Juris Rz. 19).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16, zitiert nach Juris Rz. 11; BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15, zitiert nach Juris Rz. 24; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 651/13, zitiert nach Juris Rz. 22).

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 20.12.2017 - 8 Ca 3919/17
    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16, zitiert nach Juris Rz. 11; BAG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 AZR 217/15, zitiert nach Juris Rz. 24; BAG, Urteil vom 3. November 2011 - 2 AZR 748/10, zitiert nach Juris Rz. 20).

    Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16, zitiert nach Juris Rz. 11; BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15, zitiert nach Juris Rz. 24; BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13, zitiert nach Juris Rz. 19).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16, zitiert nach Juris Rz. 11; BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15, zitiert nach Juris Rz. 24; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 651/13, zitiert nach Juris Rz. 22).

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99

    Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 20.12.2017 - 8 Ca 3919/17
    Tritt der Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub an, so verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten, und ein solches Verhalten ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 20. Januar 1994 - 2 AZR 521/93, zitiert nach Juris Rz. 24; BAG, Urteil vom 16. März 2000 - 2 AZR 75/99, zitiert nach Juris Rz. 39) an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) darzustellen.
  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 20.12.2017 - 8 Ca 3919/17
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16, zitiert nach Juris Rz. 11; BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15, zitiert nach Juris Rz. 24; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 651/13, zitiert nach Juris Rz. 22).
  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 20.12.2017 - 8 Ca 3919/17
    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16, zitiert nach Juris Rz. 11; BAG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 AZR 217/15, zitiert nach Juris Rz. 24; BAG, Urteil vom 3. November 2011 - 2 AZR 748/10, zitiert nach Juris Rz. 20).
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 434/13

    Ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 20.12.2017 - 8 Ca 3919/17
    Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16, zitiert nach Juris Rz. 11; BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15, zitiert nach Juris Rz. 24; BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13, zitiert nach Juris Rz. 19).
  • LAG Düsseldorf, 14.08.2008 - 5 Sa 401/08
    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 20.12.2017 - 8 Ca 3919/17
    Insofern genügt ein Umstand, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2008 - 2 AZR 536/06, zitiert nach Juris Rz. 13; LAG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2008 - 5 Sa 401/08, zitiert nach Juris Rz. 47).
  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 536/06

    Kündigung - Minderleistung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 20.12.2017 - 8 Ca 3919/17
    Insofern genügt ein Umstand, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2008 - 2 AZR 536/06, zitiert nach Juris Rz. 13; LAG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2008 - 5 Sa 401/08, zitiert nach Juris Rz. 47).
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