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   ArbG Mannheim, 25.03.2021 - 8 Ca 409/20   

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https://dejure.org/2021,7689
ArbG Mannheim, 25.03.2021 - 8 Ca 409/20 (https://dejure.org/2021,7689)
ArbG Mannheim, Entscheidung vom 25.03.2021 - 8 Ca 409/20 (https://dejure.org/2021,7689)
ArbG Mannheim, Entscheidung vom 25. März 2021 - 8 Ca 409/20 (https://dejure.org/2021,7689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Geldentschädigung aus Art. 82 DSGVO wenn Kläger nicht darlegt welche datenschutzrechtlichen Vorschriften durch welche Handlungen konkret verletzt wurden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Annahmeverzugslohnanspruch bei pandemiebedingter Schließung eines Betriebs? - Corona-Virus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Realisierung des Betriebsrisikos und Annahmeverzugslohn während der Corona-Pandemie

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Risiko pandemiebedingter Schließungen trägt der Arbeitgeber

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Corona-Pandemie: Lohnfortzahlungspflicht bei angeordneter Betriebsschließung

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2021, 294

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 30.05.1963 - 5 AZR 282/62

    Betriebsrisiko bei Anordnung eines behördlichen Verbots

    Auszug aus ArbG Mannheim, 25.03.2021 - 8 Ca 409/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es bei Verboten aus betriebsfremden Gründen auf die Eigenart des Betriebs an, ob der Betrieb also eine besondere Risikosphäre darstellt (vgl. BAG v. 30.5.1963 - 5 AZR 282/62, AP BGB § 615 Betriebsrisiko Nr. 15 = RdA 1963, 353).

    Ebenso ist ein Argument für die Annahme eines solchen Betriebsrisikos die Vorhersehbarkeit und Kalkulierbarkeit des Risikos (vgl. BAG v. 30.5.1963 - 5 AZR 282/62, AP BGB § 615 Betriebsrisiko Nr. 15 = RdA 1963, 353; v. 28.9.1972 - 2 AZR 506/71, BAGE 24, 446 = NJW 1973, 342.).

  • BAG, 28.06.1995 - 7 AZR 1001/94

    Trinkgelder als Arbeitsentgelt

    Auszug aus ArbG Mannheim, 25.03.2021 - 8 Ca 409/20
    Trinkgelder, die dem Bedienungspersonal in Gaststätten von den Gästen freiwillig gegeben werden, gehören jedenfalls bei Fehlen einer besonderen arbeitsvertraglichen Vereinbarung für Zeiten des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit und der Betriebsratstätigkeit nicht zum vom Arbeitgeber fortzuzahlenden Arbeitsentgelt (BAG, Urteil vom 28.06.1995 - 7 AZR 1001/94, NZA 1996, 252, beck-online; LAG Hamburg Urt. v. 13.2.2008 - 5 Sa 69/07, BeckRS 2008, 56424, beck-online).
  • LAG Hamburg, 13.02.2008 - 5 Sa 69/07

    Schadensersatzanspruch - entgangenes Trinkgeld - Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Mannheim, 25.03.2021 - 8 Ca 409/20
    Trinkgelder, die dem Bedienungspersonal in Gaststätten von den Gästen freiwillig gegeben werden, gehören jedenfalls bei Fehlen einer besonderen arbeitsvertraglichen Vereinbarung für Zeiten des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit und der Betriebsratstätigkeit nicht zum vom Arbeitgeber fortzuzahlenden Arbeitsentgelt (BAG, Urteil vom 28.06.1995 - 7 AZR 1001/94, NZA 1996, 252, beck-online; LAG Hamburg Urt. v. 13.2.2008 - 5 Sa 69/07, BeckRS 2008, 56424, beck-online).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.12.2018 - 17 Sa 11/18

    Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung EUV 2016/679 - berechtigte

    Auszug aus ArbG Mannheim, 25.03.2021 - 8 Ca 409/20
    Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ergibt sich aus § 109 Abs. 1 S. 3 GewO, die Ansprüche auf Auskunft verarbeiteter personenbezogener Daten bzw. auf Erstellung einer Kopie dieser Daten aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 DSGVO (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.2018 - 17 Sa 11/18, NZA-RR 2019, 242, beck-online).
  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus ArbG Mannheim, 25.03.2021 - 8 Ca 409/20
    Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) erlischt bei einer mit Art. 7 der RL 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 S. 3 und S. 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber seinen aus einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG resultierenden Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs genügt, indem er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG, Urt. v. 19.2.2019 - 9 AZR 423/16, NZA 2019, 977, beck-online).
  • BAG, 09.07.2008 - 5 AZR 810/07

    Betriebsrisiko - witterungsabhängiges Unternehmen

    Auszug aus ArbG Mannheim, 25.03.2021 - 8 Ca 409/20
    c) Aufgrund der Betriebsschließung war ein Angebot gem. § 296 BGB entbehrlich (vgl. BAG, Urteil vom 9.7. 2008 - 5 AZR 810/07, NZA 2008, 1407, beck-online).
  • BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 506/71

    Betriebsstockung - Strumpffabrik - Betriebsrisiko

    Auszug aus ArbG Mannheim, 25.03.2021 - 8 Ca 409/20
    Ebenso ist ein Argument für die Annahme eines solchen Betriebsrisikos die Vorhersehbarkeit und Kalkulierbarkeit des Risikos (vgl. BAG v. 30.5.1963 - 5 AZR 282/62, AP BGB § 615 Betriebsrisiko Nr. 15 = RdA 1963, 353; v. 28.9.1972 - 2 AZR 506/71, BAGE 24, 446 = NJW 1973, 342.).
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