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   VGH Hessen, 08.12.2010 - 8 E 1698/10   

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VGH Hessen, 08.12.2010 - 8 E 1698/10 (https://dejure.org/2010,11770)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.12.2010 - 8 E 1698/10 (https://dejure.org/2010,11770)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - 8 E 1698/10 (https://dejure.org/2010,11770)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 81b 2. Alt StPO, § 23 Abs 1 EGGVG
    Erkennungsdienstliche Maßnahmen/Rechtsweg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abdrängende Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) an die ordentlichen Gerichte einer polizeilichen Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 81b Alt. 2 Strafprozessordnung (StPO) als Maßnahme zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abdrängende Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz ( EGGVG ) an die ordentlichen Gerichte einer polizeilichen Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 81b Alt. 2 Strafprozessordnung ( StPO ) als Maßnahme zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2011, 395
  • DVBl 2011, 515
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05

    Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg;

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2010 - 8 E 1698/10
    Die Behörde kann zwar festlegen, ob sie gegenüber einem Bürger eine verbindliche Regelung treffen will und welchen Inhalt diese Regelung haben und welchem Zweck sie dienen soll, sie hat aber keine Deutungshoheit darüber, welchem Rechtsgebiet die getroffene Regelung zuzuordnen und in welchem Rechtsweg sie dementsprechend zu überprüfen ist; dies richtet sich vielmehr nach deren wahrer Rechtsnatur (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2/05 - NJW 2006 S. 1225 ff. = DVBl 2006 S. 923 ff. = juris Rdnr. 13; VG Berlin, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 A 152/05 - juris Rdnr. 2).

    Der Zuordnung zum Strafverfahrensrecht steht nicht entgegen, dass die gemäß § 81b 2. Alt. StPO angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin nicht dem gegen sie wegen des Verdachts des Ladendiebstahls am 24. November 2009 konkret geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sondern der Vorsorge für die Durchführung künftiger Strafverfahren diente (so aber u. a. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1982 a.a.O. juris Rdnr. 28 und vom 23. November 2005 a.a.O. juris Rdnr. 18; OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 1 S 76.03 - juris Rdnr. 5).

    Die kompetenzrechtlich als Maßnahme des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes fallenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen gemäß § 81b 2. Alt. StPO stellen kein materielles Polizeirecht dar, das trotz seiner Regelung in der Strafprozessordnung als allgemeines präventives Gefahrenabwehrrecht der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterläge (so aber u. a. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 a.a.O. juris Rdnr. 18 und OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2004 a.a.O. juris Rdnr. 5).

    Der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Sachzusammenhang zum Strafrecht besteht auch bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen gemäß § 81b 2. Alt. StPO, da diese nur gegen einen Beschuldigten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angeordnet werden und für die erforderliche Gefahrenprognose maßgeblich (auch) auf die Anlasstat abgestellt wird (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1982 a.a.O. juris Rdnr. 33 und vom 23. November 2005 a.a.O. juris Rdnrn. 20 ff.), und zwar - wie im Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2010 unter Bezug auf diese Rechtsprechung ausgeführt - "nach kriminalistischer Erfahrung"; das spricht ebenfalls dafür, dass die Polizei in diesem Zusammenhang nicht als Gefahrenabwehr-, sondern als Strafverfolgungsbehörde tätig wird.

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO,

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2010 - 8 E 1698/10
    Sie ist als Strafverfolgungsmaßnahme dem Strafverfahrensrecht zuzuordnen und unterliegt deshalb als sog. Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 2. HS VwGO der Überprüfung durch die ordentlichen (Straf-)Gerichte (a.A. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79 - BVerwGE 66 S. 192 ff. = NJW 1983 S. 183 ff. = juris Rdnr. 19).

    Der Zuordnung zum Strafverfahrensrecht steht nicht entgegen, dass die gemäß § 81b 2. Alt. StPO angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin nicht dem gegen sie wegen des Verdachts des Ladendiebstahls am 24. November 2009 konkret geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sondern der Vorsorge für die Durchführung künftiger Strafverfahren diente (so aber u. a. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1982 a.a.O. juris Rdnr. 28 und vom 23. November 2005 a.a.O. juris Rdnr. 18; OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 1 S 76.03 - juris Rdnr. 5).

    Der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Sachzusammenhang zum Strafrecht besteht auch bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen gemäß § 81b 2. Alt. StPO, da diese nur gegen einen Beschuldigten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angeordnet werden und für die erforderliche Gefahrenprognose maßgeblich (auch) auf die Anlasstat abgestellt wird (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1982 a.a.O. juris Rdnr. 33 und vom 23. November 2005 a.a.O. juris Rdnrn. 20 ff.), und zwar - wie im Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2010 unter Bezug auf diese Rechtsprechung ausgeführt - "nach kriminalistischer Erfahrung"; das spricht ebenfalls dafür, dass die Polizei in diesem Zusammenhang nicht als Gefahrenabwehr-, sondern als Strafverfolgungsbehörde tätig wird.

  • VG Berlin, 28.03.2006 - 1 A 152.05
    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2010 - 8 E 1698/10
    Die Behörde kann zwar festlegen, ob sie gegenüber einem Bürger eine verbindliche Regelung treffen will und welchen Inhalt diese Regelung haben und welchem Zweck sie dienen soll, sie hat aber keine Deutungshoheit darüber, welchem Rechtsgebiet die getroffene Regelung zuzuordnen und in welchem Rechtsweg sie dementsprechend zu überprüfen ist; dies richtet sich vielmehr nach deren wahrer Rechtsnatur (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2/05 - NJW 2006 S. 1225 ff. = DVBl 2006 S. 923 ff. = juris Rdnr. 13; VG Berlin, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 A 152/05 - juris Rdnr. 2).

    Gerade auch im Hinblick auf die oben dargestellten, vom Gesetzgeber mit der Rechtswegregelung in § 23 Abs. 1 EGGVG verfolgten Zwecke erscheint die Zuordnung polizeilich angeordneter erkennungsdienstlicher Maßnahmen gemäß § 81b 2. Alt. StPO zur Strafrechtspflege sachgerecht, weil dies zu einer einheitlichen Zuständigkeit der sachnäheren Strafgerichtsbarkeit für beide Alternativen des § 81b StPO, insbesondere auch im Fall sog. doppelfunktionaler Maßnahmen, und für eine DNA-Identitätsfeststellung für künftige Strafverfahren gemäß § 81g StPO führt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. März 2006 a.a.O. juris Rdnrn. 20 f.).

  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2010 - 8 E 1698/10
    Die polizeiliche Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung der Klägerin ist eine Maßnahme der Strafrechtspflege i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, zu der auch die Ermittlung und Erforschung strafbarer Handlungen durch Polizeibeamte gemäß § 163 Abs. 1 StPO als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft gemäß § 152 Abs. 1 GVG nach den - hier herangezogenen - Vorschriften der Strafprozessordnung gehört, wobei staatsanwaltliche und polizeiliche Ermittlungen nach dem gesetzgeberischen Konzept eine Einheit bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - I C 11.73 - BVerwGE 47 S. 255 ff. = NJW 1975 S. 893 ff. = DVBl 1975 S. 581 ff. = juris Rdnrn. 18 f.).

    Bei der Auslegung und Anwendung des § 23 Abs. 1 EGGVG ist zu berücksichtigen, dass diese Rechtswegregelung eine sachgemäße Arbeitsverteilung unter den verschiedenen Gerichtszweigen dahin bezweckt, dass über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten die ordentlichen Gerichte entscheiden sollen, weil sie als die nach Auffassung des Gesetzgebers sachnähere Gerichtsbarkeit über die besseren zivil- und strafrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen als die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit verfügen, und weil so verhindert werden soll, dass Gerichte zweier verschiedener Gerichtszweige Verwaltungsstreitigkeiten desselben Rechtsgebiets entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 a.a.O. juris Rdnrn. 16 f.).

  • OVG Berlin, 24.06.2004 - 1 S 76.03
    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2010 - 8 E 1698/10
    Der Zuordnung zum Strafverfahrensrecht steht nicht entgegen, dass die gemäß § 81b 2. Alt. StPO angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin nicht dem gegen sie wegen des Verdachts des Ladendiebstahls am 24. November 2009 konkret geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sondern der Vorsorge für die Durchführung künftiger Strafverfahren diente (so aber u. a. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1982 a.a.O. juris Rdnr. 28 und vom 23. November 2005 a.a.O. juris Rdnr. 18; OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 1 S 76.03 - juris Rdnr. 5).

    Die kompetenzrechtlich als Maßnahme des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes fallenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen gemäß § 81b 2. Alt. StPO stellen kein materielles Polizeirecht dar, das trotz seiner Regelung in der Strafprozessordnung als allgemeines präventives Gefahrenabwehrrecht der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterläge (so aber u. a. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 a.a.O. juris Rdnr. 18 und OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2004 a.a.O. juris Rdnr. 5).

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2010 - 8 E 1698/10
    Selbst die rein präventive nachträgliche Sicherungsverwahrung verurteilter Straftäter wird vom Bundesverfassungsgericht dem Strafrecht zugeordnet, weil dazu alle Regelungen gehörten, die als nachträgliche repressive oder auch als präventive staatliche Reaktionen an Straftaten anknüpften, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung aus der Anlasstat bezögen, die eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Gefahrenprognose darstelle; nur solche der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Normen, die nicht Teil einer bundesgesetzlich geregelten Sachmaterie seien, könnten einem als allgemeines Polizeirecht bezeichneten selbständigen Sachbereich zugerechnet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 und 1588/02 - BVerfGE 109 S. 190 ff. = NJW 2004 S. 750 ff. = DVBl 2004 S. 501 ff. = juris Rdnrn. 86 und 97 f.).
  • VGH Hessen, 09.03.1993 - 11 UE 2613/89

    Zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen - StPO § 81b als

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2010 - 8 E 1698/10
    Erkennungsdienstliche Maßnahmen gemäß § 81b 2. Alt. StPO dienen nicht der Verhinderung zukünftiger Straftaten, sondern - wie vorliegend auch die Begründung des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums Westhessen vom 10. Juni 2010 zeigt - der Strafverfolgungsvorsorge und sind deshalb auf Zwecke der (künftigen) Strafverfolgung und nicht auf Zwecke der Gefahrenabwehr ausgerichtet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u. a. - BVerfGE 103 S. 21 ff. = NJW 2001 S. 879 ff. = DVBl 2001 S. 454 ff. = juris Rdnr. 48, zur DNA-Identitätsfeststellung gemäß § 81g StPO; vgl. auch schon Hess. VGH, Urteil vom 9. März 1993 - 11 UE 2613/89 - NVwZ-RR 1994 S. 652 ff. = juris Rdnr. 59).
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2010 - 8 E 1698/10
    Verfolgungsvorsorge erfolgt zwar in zeitlicher Hinsicht präventiv vor Begehung künftiger Straftaten, betrifft aber gegenständlich das repressiv ausgerichtete Strafverfahren, weil die Daten zur Verwertung in künftigen Strafverfahren, also zur (/künftigen) Strafverfolgung erhoben werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 686/04 - BVerfGE 113 S. 348 ff. = NJW 2005 S. 2603 ff. = DVBl 2005 S. 1192 ff. = juris Rdnr. 102; vgl. dazu auch u. a. Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. 2009 S. 10 f.).
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.2010 - 8 E 1698/10
    Erkennungsdienstliche Maßnahmen gemäß § 81b 2. Alt. StPO dienen nicht der Verhinderung zukünftiger Straftaten, sondern - wie vorliegend auch die Begründung des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums Westhessen vom 10. Juni 2010 zeigt - der Strafverfolgungsvorsorge und sind deshalb auf Zwecke der (künftigen) Strafverfolgung und nicht auf Zwecke der Gefahrenabwehr ausgerichtet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u. a. - BVerfGE 103 S. 21 ff. = NJW 2001 S. 879 ff. = DVBl 2001 S. 454 ff. = juris Rdnr. 48, zur DNA-Identitätsfeststellung gemäß § 81g StPO; vgl. auch schon Hess. VGH, Urteil vom 9. März 1993 - 11 UE 2613/89 - NVwZ-RR 1994 S. 652 ff. = juris Rdnr. 59).
  • VG Freiburg, 17.10.2013 - 4 K 2191/12

    Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wegen Ladendiebstahls;

    Eine Klage gegen eine solche Anordnung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 B 1/11-, juris; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; vgl. auch Schenke, JZ 2007, 707; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 08.12.2010 - 8 E 1698/10 -, juris; Eisenberg/Puschke, JZ 2007, 729).
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