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   OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2014 - 8 E 376/14   

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https://dejure.org/2014,18178
OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2014 - 8 E 376/14 (https://dejure.org/2014,18178)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.07.2014 - 8 E 376/14 (https://dejure.org/2014,18178)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - 8 E 376/14 (https://dejure.org/2014,18178)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VV RVG Nr. 3513; RVG § 60 Abs. 1 S. 1
    Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung i Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung auch schon in Altfällen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung in Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung auch schon in Altfällen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3323
  • DÖV 2014, 940
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2018 - L 19 AS 814/18
    Es muss den Streitstoff bzw. den Streitgegenstand, d.h. die materiell-rechtliche Erledigung des Verfahrens betreffen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2018 - 4 U 26/17; LSG NRW, Beschluss vom 22.10.2013 - L 18 R 396/13 B; OVG Saarland, Beschluss vom 15.10.2013 - 1 E 383/13, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2014 - 8 E 376/14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2016 - L 19 AS 1854/15

    Sozialgerichtliches Verfahren (hier: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG )

    Das Gespräch muss den Streitstoff bzw. den Streitgegenstand, also materiell-rechtliche Erledigung des Verfahrens betreffen (LSG NRW, Beschluss vom 22.10.2013 - L 18 R 396/13, OVG Saarland, Beschluss vom 15.10.2013 - 1 E 383/13 - NVwZ-RR 2014, 205 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2014 - 8 E 376/1 - NJW 2014, 3323).
  • VG Neustadt, 03.02.2015 - 4 L 965/14

    Ansatz einer Terminsgebühr bei Besprechung des Falles mit einem Richter

    Soweit die Rechtsprechung in der Vergangenheit überwiegend angenommen hat, eine Terminsgebühr könne nur in Verfahren entstehen, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben oder ausnahmsweise anberaumt sei (s. die Nachweise bei OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 8 E 376/14 -, NJW 2014, 3323), hat der Gesetzgeber dieser Auffassung durch das am 1. August 2013 in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz den Boden entzogen.

    Er hat durch die Neufassung von Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 3 VV-RVG unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzentwurfs klargestellt, dass die Terminsgebühr u.a. auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 8 E 376/14 -, NJW 2014, 3323; Schneider, NJW 2014, 522, 524).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2014 - 13 E 1201/14

    Kostenfestsetzung bzgl. Entstehung einer Terminsgebühr für die Mitwirkung an

    Dass darüber hinausgehende Absprachen, etwa über die Art einer im Falle der Klaglosstellung möglichen prozessualen Verfahrensbeendigung oder die Kostentragung, Gesprächsgegenstand waren, vgl. zur Terminsgebühr bei Abreden über die prozessuale Verfahrensbeendigung, OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 8 E 376/14 -, juris, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2023 - 1 O 112/22

    Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen zur prozessualen

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 - 8 E 376/14 - (juris Rn. 11 f. m. w. N.) hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, eine Besprechung könne auch dann noch auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sein, wenn nach materieller Erledigung des Rechtsstreits und vor Abgabe von Erledigungserklärungen gesprächsweise eine Einigung über die Art der Verfahrensbeendigung und die Kostentragung versucht werde.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.2021 - 7 E 10100/21

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Festsetzung der geltend gemachten Terminsgebühr

    Sie entsteht nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon, ob im gerichtlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Vorschrift, BT-Drs. 17/11471, S. 147; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 8 E 376/14 -, juris, Rn. 5 ff.).
  • VG Magdeburg, 02.09.2022 - 3 E 148/22

    Erinnerung gegen die Festsetzung einer Terminsgebühr

    Eine Besprechung kann daher auch dann noch auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sein, wenn nach materieller Erledigung des Rechtsstreits und vor Abgabe von Erledigungserklärungen gesprächsweise eine Einigung über die Art der Verfahrensbeendigung und die Kostentragung versucht wird (OVG NRW, B. v. 17.07.2014 - 8 E 376/14 -, juris, Rdnr. 11 f. m. w. N.).

    Das Entstehen einer Terminsgebühr für eine Besprechung über die Kostentragung bei in Aussicht genommener Verfahrensbeendigung durch beiderseitige Erledigungserklärungen setzt in dieser Situation lediglich voraus, dass der Rechtsanwalt sie zur sachgerechten Wahrnehmung des Kosteninteresses seines Mandanten im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO für notwendig halten darf (OVG NRW, B. v. 17.07.2014 - 8 E 376/14 -, juris, Rdnr. 11 f. m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2015 - 7 E 1271/14

    Festsetzung einer Terminsgebühr für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 8 E 376/14 -, NJW 2014, 3323 mit umfangreichen weiteren Nachweisen.
  • VG München, 20.05.2016 - M 5 M 16.1696

    Entstehung der Terminsgebühr im Eilverfahren

    Die Rechtsprechung hat sich dem inzwischen angeschlossen (OVG NRW, B.v. 17. Juli 2014 - 8 E 376/14 - juris Rn. 7; LSG NRW, B.v. 03.02.2016 - L 19 AS 1854/15 B - juris Rn. 25).
  • OVG Sachsen, 06.10.2015 - 3 E 82/15

    Erinnerung; Erledigung; Erledigungsgebühr; Termingebühr

    Unabhängig davon, ob dabei der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 17. Juli 2014 - 8 E 376/14 -, juris Rn. 11 ff. m. w. N.) zu folgen ist, wonach eine solche Besprechung auch nach materieller Erledigung des Rechtsstreits noch als Terminsgebühr vergütet werden kann (a. A. OVG Saarlouis, Beschl. v. 15. Oktober 2013 - 1 E 383/13 -, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4. Juli 2008 - 2 OA 338/08 -, juris Rn. 6, je m. w. N.), hat die hiernach erforderliche Einigung über die Art der Verfahrensbeendigung und die Kostentragung (OVG NRW a. a. O. Rn. 11) hier jedenfalls nicht stattgefunden.
  • OVG Niedersachsen, 12.01.2016 - 2 OA 275/15

    Zum Streitwert bei Nichtbestehen einer Prüfungsleistung wegen unzureichender

  • VG Neustadt, 04.01.2021 - 5 L 839/20

    Festsetzung von Rechtsanwaltskosten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren;

  • VG Cottbus, 20.02.2019 - 1 KE 6/19

    Entstehung der Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf eine

  • VG Augsburg, 19.07.2022 - Au 2 K 21.1671

    Kostenfestsetzungsverfahren, Erledigung, Verfahren, Erinnerung, Beteiligung,

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