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   OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1996 - 8 E 401/95   

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https://dejure.org/1996,7294
OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1996 - 8 E 401/95 (https://dejure.org/1996,7294)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.09.1996 - 8 E 401/95 (https://dejure.org/1996,7294)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. September 1996 - 8 E 401/95 (https://dejure.org/1996,7294)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einzelfall; Eigentum; Partei; Personenkraftwagen; Einzusetzendes Vermögen; Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 540
  • NVwZ 1997, 396 (Ls.)
  • FamRZ 1997, 300
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Angemessenheit

    Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (idF der Norm durch das Vierte SGB III-Änderungsgesetz vom 19. November 2004 ), nach dem ein Pkw nur dann von der Verwertung ausgenommen war, wenn er als "Gegenstand" zur "Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich" war (vgl hierzu VG Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2004 - 2 E 196/04; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 1996 - 8 E 401/95 = NJW 1997, 540; VG Halle, Urteil vom 24. März 2005 - 4 A 687/03; VG Augsburg, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - AU 3 E 02.1463; allerdings wurde hierbei auch jeweils berücksichtigt, in welchem Verhältnis der Verkehrswert des Pkw zu dem zu erwartenden Jahreseinkommen aus der Erwerbstätigkeit steht).
  • OLG Bremen, 28.06.2007 - 1 W 22/07

    Pkw als geschütztes Vermögen, das nicht bei der Bewilligung von

    Nach der zutreffenden Rechtsprechung der Obergerichte sind Personenkraftwagen im Rahmen eines PKH-Antrages grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen i.S. des § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen (Kammergericht Berlin, MDR 2006, 946 m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, MDR 2006, 1174; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 647; HansOLG Hamburg, FamRZ 1996, 42; OLG Bamberg, JurBüro 1992, 346; OVG Münster, NJW 1997, 540; siehe z.B. auch Zöller-Philippi, Komm. zur ZPO, 26. Aufl. 2007, § 115 Rn. 56).
  • KG, 27.02.2006 - 12 W 5/06

    Prozesskostenhilfebewilligung: Personenkraftwagen als einzusetzendes Vermögen;

    Nach der Rechtsprechung der Obergerichte sind Personenkraftwagen im Rahmen eines PKH-Antrages durchaus als einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1992, 346; HansOLG, FamRZ 1996, 42; OVG Münster, NJW 1997, 540; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 1998, 171).
  • VGH Bayern, 03.03.2011 - 5 C 11.254

    Prozesskostenhilfe; Vermögen; Pkw

    So kommt zum einen eine Kreditfinanzierung der Prozessführung in Frage, wobei der Pkw als Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt werden kann; zum andern könnte der relativ neue und teure Wagen durch ein einfacheres Modell ersetzt und der hieraus erzielte Überschuss für die Verfahrensdurchführung verwendet werden (vgl. OVG Münster vom 30.9.1996 NJW 1997, 540).
  • LSG Thüringen, 26.11.2003 - L 6 B 28/03

    Entziehung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; Ärztlicher Befundbericht zum

    Grundsätzlich kann einem Kläger zugemutet werden, sein Kraftfahrzeug als einzusetzendes Vermögen zu verwerten, wenn es nicht zu dem in § 88 Abs. 2 BSHG genannten Schonvermögen gehört (vgl. OLG Köln in FamRZ 1998, 1522; OVG Münster in NJW 1997, 540; OLG Hamburg in FamRZ 1996, 42; Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2002, § 115 Rdnr. 62; Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 21. Auflage 1994, § 115 Rdnr. 130; Wax in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 1992, § 115 Rdnr. 56) und keine besondere Härte i.S. des § 88 Abs. 3 BSHG vorliegt (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2003 Rdnr. 313, 319).
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