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   VG Gießen, 08.08.1997 - 8 G 1178/97   

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VG Gießen, 08.08.1997 - 8 G 1178/97 (https://dejure.org/1997,13932)
VG Gießen, Entscheidung vom 08.08.1997 - 8 G 1178/97 (https://dejure.org/1997,13932)
VG Gießen, Entscheidung vom 08. August 1997 - 8 G 1178/97 (https://dejure.org/1997,13932)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Bürgerbegehren - keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich Umsetzung anderer Ratsbeschlüsse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 21.07.1997 - 6 TZ 2487/97

    Anforderungen an den Erlaß einstweiliger Anordnungen zur Sicherung von

    Auszug aus VG Gießen, 08.08.1997 - 8 G 1178/97
    Denn auch wenn ein hauptamtlicher Stadtrat gewählt würde, bliebe das Ziel des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids, die mit Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach vom 24.04.1997 durch die erste Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Gladenbach geschaffene Stelle einer hauptamtlichen Stadträtin/eines hauptamtlichen Stadtrates im Wege einer erneuten Änderung der Hauptsatzung wieder zu beseitigen, ohne weiteres möglich (siehe hierzu Hess.VGH, Beschl. vom 21.07.1997 - 6 TZ 2487/97).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.12.1994 - 7 B 12954/94

    Einwohnerantrag; Einstweilige Anordnung; Bürgermeister; Sicherungsanordnung

    Auszug aus VG Gießen, 08.08.1997 - 8 G 1178/97
    Nach Auffassung der erkennenden Kammer muß allerdings dann etwas anderes gelten, wenn durch eine derartige Umsetzung im Hinblick auf den Gegenstand des Bürgerbegehrens irreversible Tatsachen geschaffen würden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und deshalb letztlich eine rechtsmißbräuchliche Verhinderung eines (zulässigen) Bürgerbegehrens darstellen würden (vgl. hierzu auch OVG Koblenz, NVwZ-RR 1995, 411 ff.).
  • VGH Hessen, 16.07.1996 - 6 TG 2264/96

    Antragsbefugnis für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwecks Durchführung

    Auszug aus VG Gießen, 08.08.1997 - 8 G 1178/97
    Wenn der Gesetzgeber also im Rahmen der Möglichkeit, Bürgerbegehren durchzuführen, keinerlei aufschiebende Wirkung vorgesehen hat, läßt sich daraus noch nicht der Schluß ziehen, daß einstweilige Anordnungen ausgeschlossen oder die den Bürgern eingeräumten Rechte nicht durchsetzbar sein sollten (Hess.VGH, Beschluß vom 16.07.1996, Az.: 6 TG 2264/96).
  • VGH Hessen, 02.06.1995 - 6 TG 1554/95

    BAUWERK; BÜRGERBEGEHREN; BÜRGERENTSCHEID; FESTUNGSANLAGE; FRIEDRICHSPLATZ;

    Auszug aus VG Gießen, 08.08.1997 - 8 G 1178/97
    Nur im Hinblick auf den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens unbedingt notwendige Maßnahmen dürften insoweit angeordnet werden (Hess.VGH, NVwZ 1996, 722).
  • VGH Hessen, 26.10.1993 - 6 TG 2221/93

    Anspruch des Initiators eines Bürgerbegehrens auf Erlaß einer einstweiligen

    Auszug aus VG Gießen, 08.08.1997 - 8 G 1178/97
    Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kommt zur Sicherung eines Bürgerbegehrens der Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Betracht, wenn anderenfalls auf seiten des rechtsschutzsuchenden Bürgers durch Schaffen eines irreversiblen Zustandes ein Rechtsverlust droht (vgl. hierzu Hess.VGH, ESVGH 44, 99).
  • VG Stuttgart, 17.07.2009 - 7 K 3229/08

    Zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau

    Der Sinn des repräsentativ-demokratischen Systems besteht gerade darin, eine organisatorisch und zeitlich handhabbare Form demokratischer Willensbildung für mitgliederstarke Körperschaften bereitzustellen und die Funktionsfähigkeit und Effizienz des gemeindlichen Verwaltungshandelns sicherzustellen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17.11.2008 - 8 B 1806/08 -, juris; OVG NW, Beschluss vom 06.12.2007 - 15 B 1744/07 -, DVBl 2008, 120 ff.; zur mangelnden Sperrwirkung von Bürgerbegehren auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Gemeindeordnungen siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.10.2000 - A 2 S 298/99 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12.09.1997 - 4 ZE 97.2758, NVwZ-RR 1998, 253; OVG NW, Beschluss vom 15.07.1997 - 15 B 1138/97 -, NVwZ-RR 1999, 140 f. und Urteil vom 04.04.2006 - 15 A 5081/05 -, NVwZ-RR 2007, 625 ff., jeweils zur Rechtslage vor dem 17.10.2007; OVG Meck.-Vorpom., Beschluss vom 24.07.1996 - 1 M 43/96 - , NVwZ 1997, 306 ff.; VG Gießen, Beschluss vom 08.08.1997 - 8 G 1178/97 -, juris).

    Ein im o.g. Sinne treuwidriges Handeln eines Gemeindeorgans setzt voraus, dass dessen Handeln - sei es in der Sache selbst oder hinsichtlich des dafür gewählten Zeitpunkts - bei objektiver Betrachtung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, sondern allein dem Zweck dient, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen und damit eine Willensbildung auf direkt-demokratischem Wege zu verhindern (so auch OVG NW, Beschluss vom 06.12.2007, a.a.O.; ebenso für den Fall rechtsmissbräuchlicher Verhinderung eines - zulässigen - Bürgerbegehrens VG Gießen, Beschluss vom 08.08.1997 - 8 G 1178/97 -, juris).

  • VG Gießen, 01.09.2003 - 8 G 3040/03

    Einstweilige Anordnung: Bürgerbegehren zwecks Verringerung der Zahl der

    Die Antragsgegnerin kann sich fürderhin nicht mit Erfolg auf die Entscheidung der beschließenden Kammer vom 08.08.1997 - 8 G 1178/97 - berufen, wonach einem Bürgerbegehren eine aufschiebende Wirkung nicht zukomme, so dass hinsichtlich des Gegenstandes eines Bürgerbegehrens getroffene Beschlüsse anderer Gemeindeorgane auch bei einem laufenden Bürgerbegehren umgesetzt werden dürften.
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