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   FG Köln, 12.12.2006 - 8 K 1130/05   

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https://dejure.org/2006,5873
FG Köln, 12.12.2006 - 8 K 1130/05 (https://dejure.org/2006,5873)
FG Köln, Entscheidung vom 12.12.2006 - 8 K 1130/05 (https://dejure.org/2006,5873)
FG Köln, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - 8 K 1130/05 (https://dejure.org/2006,5873)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme einer Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) durch Übertragung eines Grundstücks; Berichtigung eines bei Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts vorgenommenen Vorsteuerabzugs; Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung im Fall ...

  • Judicialis

    UStG § 1 Abs. 1a; ; UStG § 15a Abs. 1; ; UStG § 15a Abs. 6a S. 1; ; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung eines Bürogebäudes als Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG

  • rechtsportal.de

    Veräußerung eines Bürogebäudes als Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: - Veräußerung eines Bürogebäudes als Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Veräußerung eines Bürogebäudes kann Geschäftsveräußerung sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 456
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.01.2005 - V R 53/02

    Keine Geschäftsveräußerung bei Veräußerung eines im Besitzunternehmen nicht mehr

    Auszug aus FG Köln, 12.12.2006 - 8 K 1130/05
    Nach der vom Senat für zutreffend erachteten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vergl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2005 V R 53/02, BFHE 208, 491, DStRE 2005, 512) kann angesichts der Tatsache, dass § 1 Abs. 1 a UStG zur Umsetzung des Artikels 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) eingeführt wurde, die Frage, ob ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen nicht steuerbar übereignet wird, nicht nach Kriterien des nationalen Steuerrecht, etwa anhand der Auslegungsgrundsätze zu § 75 der Abgabenordnung, sondern nur unter Berücksichtigung der Regelung der Richtlinie entschieden werden.

    Später hat er es offengelassen, ob die Veräußerung eines als Vermietungsobjekt konzipiertes Gebäude als eine solche Geschäftsveräußerung beurteilt werden könne, dies aber bei der Veräußerung eines Hallengrundstücks unter Nichtfortführung der Vermietungstätigkeit des Veräußerers verneint (BFH-Urteil vom 18. Januar 2005 V R 53/02, BFHE 208, 491, DStRE 2005, 512).

    Angesichts dessen konnte offenbleiben, ob nicht bereits die Veräußerung eines als Vermietungsobjekt konzipiertes Gebäude - ohne die Übernahme bestehender Miettverträge - als Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG ausreichend ist (diese Frage ausdrücklich offenlassend: BFH-Urteil vom 18. Januar 2005 V R 53/02, , BFHE 208, 491, DStRE 2005, 512).

  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Auszug aus FG Köln, 12.12.2006 - 8 K 1130/05
    Das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ergebe sich auch aus den Urteilen des BFH vom 8. März 2001 V R 24/98 und des EuGH vom 22. Februar 2001 in Sachen C-408/98 sowie vom 27. November 2003 in Sachen C-497/01.

    Was die Verwendung durch den Begünstigten betrifft, ergibt sich aus dem Zweck der Bestimmung, dass sie "diejenigen Übertragungen erfasst, bei denen der Begünstigte beabsichtigt, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln sowie ggf. den Warenbestand zu verkaufen" (EuGH-Urteil vom 27. November 2003 C- 497/01- Zita Modes Sàrl -, BFH-NV Beilage 2004, 128).

  • BFH, 08.03.2001 - V R 24/98

    Vorsteuerabzug bei Gebäudeerrichtung

    Auszug aus FG Köln, 12.12.2006 - 8 K 1130/05
    Das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ergebe sich auch aus den Urteilen des BFH vom 8. März 2001 V R 24/98 und des EuGH vom 22. Februar 2001 in Sachen C-408/98 sowie vom 27. November 2003 in Sachen C-497/01.
  • BFH, 01.04.2004 - V B 112/03

    Grundstücksverkauf als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung

    Auszug aus FG Köln, 12.12.2006 - 8 K 1130/05
    Der BFH hat es als nicht ernstlich zweifelhaft beurteilt, dass bei der Veräußerung verpachteter bzw. vermieteter Gewerbeimmobilien unter Fortführung des Pacht bzw. Mietvertrages durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vorliegen kann (BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFH/NV 2004, 1198).
  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus FG Köln, 12.12.2006 - 8 K 1130/05
    Das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ergebe sich auch aus den Urteilen des BFH vom 8. März 2001 V R 24/98 und des EuGH vom 22. Februar 2001 in Sachen C-408/98 sowie vom 27. November 2003 in Sachen C-497/01.
  • BFH, 01.08.2002 - V R 17/01

    Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung

    Auszug aus FG Köln, 12.12.2006 - 8 K 1130/05
    Denn der Annahme einer Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG steht nicht entgegen, wenn einzelne Wirtschaftsgüter nicht übertragen werden (BFH-Urteil vom 1. August 2002 V R 17/01, BStBl II 2004, 626 m.w.N.; siehe auch Abschn. 5 Abs. 1 Satz 6 UStR 2005, begrenzt auf einzelne unwesentliche Wirtschaftsgüter).
  • BFH, 06.07.2016 - XI R 1/15

    Zur Geschäftsveräußerung bei einem Geschäftshaus, das vom Veräußerer vollständig

    Maßgeblich ist hierfür --entgegen der Auffassung des FG-- die Lage im Zeitpunkt der Übertragung (vgl. ebenso Abschn. 1.5 Abs. 4 Satz 2 UStAE; s.a. FG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2006  8 K 1130/05, EFG 2007, 456).
  • FG Hessen, 12.11.2014 - 6 K 2574/11

    Keine (partielle) Geschäftsveräußerung im Ganzen bei nur teilweiser Fortführung

    Zur Beantwortung der Frage, ob sich die unternehmerischen Tätigkeiten vor und nach der Übertragung hinreichend ähneln, ist zumindest dann, wenn Änderungen am Unternehmen im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Veräußerung erfolgen, nicht allein auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auf die Gesamtumstände abzustellen (anders FG Köln vom 12.12.2006 8 K 1130/05, EFG 2007, 456, nach welchem es für die Frage, ob ein Unternehmen fortgeführt wird, entscheidend nur auf den Zustand des Unternehmens im Übergabezeitpunkt ankommt).
  • FG Schleswig-Holstein, 26.11.2008 - 4 K 38/07

    Zahlungen aufgrund einer Mietgarantie sind umsatzsteuerlich als echter

    Für dieses Ergebnis spricht auch die Tatsache, dass die Zahlung auf Grund der Mietgarantie nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BFH vom 10. Februar 1988 X R 16/82, BStBl 1988, 640; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 2006, EFG 2007, 456,) bei der Beigeladenen umsatzsteuerlich als nicht steuerbarer echter Schadensersatz zu werten ist, der nicht mit einer Vorsteuerkorrektur verbunden ist.
  • FG Köln, 14.11.2007 - 4 K 605/05

    Verbleib der Identität einer übergehenden Sachgesamtheit beim Übertragenden im

    Dem stehe nicht das Urteil des FG Köln vom 12.12.2006 (8 K 1130/05, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 456) entgegen, welches noch in der Revision anhängig sei.
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2008 - 1 V 1652/07

    Aussetzung der Vollziehung - Abgrenzung von Leistungsentgelt und Schadensersatz

    Die Geltendmachung eines Anspruchs, die das automatische Erlöschen eines anderen Anspruchs zur Folge hat, kann nur in besonders gelagerten Fällen (z.B. bei Entlassung eines Vertragspartners aus einem länger dauernden Vertragsverhältnis) als sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG angesehen werden (Husmann, Rau/Dürrwächter, UStG Kommentar, § 1 Anmerkung 410 und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07. November 2006, 1 K 15/04, EFG 2007, 456).
  • FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 280/10

    Umsatzsteuergesetz: Zur Abgrenzung von nicht umsatzsteuerbarem Schadensersatz und

    Das FG Berlin (Beschluss vom 20.03.2009 7 V 7249/08, EFG 2009, 1151) geht von einem fehlenden umsatzsteuerbaren Leistungsverzicht auch aus, wenn die Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen den Beteiligten feststeht "oder sie sich hierüber einig sind" (Tz 28) bzw. eine Vertragsdurchführung unmöglich geworden ist oder aus anderen Gründen nicht mehr in Betracht kommt (Tz. 33, 34) und die Beteiligten nur noch Entschädigungsleistungen festlegen (s. a. FG Baden-Württemberg Urteil vom 07.11.2006 1 K 15/04, EFG 2007, 456 Tz. 13 juris zur maßgeblichen Einigkeit darüber, dass der Vertrag nicht mehr erfüllt werden kann, FG Baden-Württemberg Beschluss vom 26.11.2008 1 V 1652/07, EFG 2009, 439 Tz. 21 f. juris, und FG München Urteil vom 25.06.2009 14 K 95/96, EFG 2009, 2053 Tz. 25 juris; s. a. ähnliche Formulierung im BFH Urteil vom 10.12.1998 Tz. 23).
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