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   FG Hessen, 30.01.2006 - 8 K 1510/04   

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FG Hessen, 30.01.2006 - 8 K 1510/04 (https://dejure.org/2006,27012)
FG Hessen, Entscheidung vom 30.01.2006 - 8 K 1510/04 (https://dejure.org/2006,27012)
FG Hessen, Entscheidung vom 30. Januar 2006 - 8 K 1510/04 (https://dejure.org/2006,27012)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 39 Abs. 2 Nr. 1
    Wirtschaftliches Eigentum; Leasingnehmer; Betriebsvermögen; Optionsrecht; Mündliche Vereinbarung; Vollamortisationsvertrag; - Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers an einem Pkw

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers an einem Pkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begründung wirtschaftlichen Eigentums an einem Pkw wegen der hohen Wahrscheinlichkeit der Ausübung des Ankaufsrechts eines Leasingnehmers wegen hoher Anfangszahlungen und kurzer Grundmietzeit; Zugrundelegung der im Schätzwege ermittelten objektiven Nutzbarkeit eines ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.12.1999 - III R 74/97

    Wirtschaftliches Eigentum bei Kfz-Leasing

    Auszug aus FG Hessen, 30.01.2006 - 8 K 1510/04
    Grundsätzlich ist derjenige, der als Mieter bzw. Leasingnehmer eines Wirtschaftsgutes zur Nutzung berechtigt ist, nicht dessen wirtschaftlicher Eigentümer (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 09.12.1999 III R 74/97, BStBl. II 2001, 311; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 19.06.2002 2 K 457/99, EFG 2003, 146 ).

    Ob dies der Fall ist, ist nicht anhand des formal rechtlich Vereinbarten, sondern vielmehr anhand des Gesamtbildes der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen (BFH-Urteil vom 09.12.1999 III R 74/97, BStBl. II 2001, 311; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 19.06.2002 2 K 457/99, EFG 2003, 146 ).

    (BFH-Urteil vom 09.12.1999 III R 74/97, BStBl. II 2001, 311; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 19.06.2002 2 K 457/99, EFG 2003, 146 ; Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Stand: 108. Lieferung, November 2005, § 39 Tz. 67).

    Zum anderen kommt dem Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers dann keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zu, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger ist als die Grundmietzeit, dem Leasingnehmer jedoch - nach den Verhältnissen bei Vertragsschluss - ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht und er bei Ausübung dieser Option nur einen einer Anerkennungsgebühr ähnelnden, wesentlich geringeren Betrag zu zahlen hat, als sich bei Berechnung des dann üblichen Mietzinses oder Kaufpreises ergeben würde (BFH-Urteil vom 09.12.1999 III R 74/97, BStBl. II 2001, 311; BFH-Urteil vom 08.08.1990 X R 149/88, BStBl. II 1991, 70; BFH-Urteil vom 30.05.1984 I R 146/81, BStBl. II 1984, 825; Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Stand: 108. Lieferung, November 2005, § 39 Tz. 67).

    Je kürzer die Grundmietzeit im Vergleich zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist, desto mehr ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Leasingnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch machen wird, um für seine hohen Anfangszahlungen auch den entsprechenden Gegenwert zu erhalten (BFH-Urteil vom 26.01.1970 IV R 144/66, BStBl. II 1970, 264; BFH-Urteil vom 09.12.1999 III R 74/97, BStBl. II 2001, 311; BFH-Urteil vom 08.08.1990 X R 149/88, BStBl. II 1991, 70).

    Denn entscheidend ist vielmehr die - im Schätzungswege zu bestimmende - objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung (Drenseck in Schmidt, EStG , 24.Aufl. 2005, § 7 Rn. 80; BFH-Urteil vom 09.12.1999 III R 74/97, BStBl. II 2001, 311).

    Der BFH hat in Abweichung von den amtlichen Afa-Tabellen, denen keine Rechtsnormqualität zukommt und die die Gerichte nicht binden, wiederholt entschieden, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auch betrieblich genutzter PKW in der Regel acht Jahre beträgt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.12.1999 III R 74/97, BStBl. II 2001, 311 m.w.N.).

  • BFH, 08.08.1990 - X R 149/88

    - Spendenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines geleasten Gegenstandes -

    Auszug aus FG Hessen, 30.01.2006 - 8 K 1510/04
    Zum anderen kommt dem Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers dann keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zu, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger ist als die Grundmietzeit, dem Leasingnehmer jedoch - nach den Verhältnissen bei Vertragsschluss - ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht und er bei Ausübung dieser Option nur einen einer Anerkennungsgebühr ähnelnden, wesentlich geringeren Betrag zu zahlen hat, als sich bei Berechnung des dann üblichen Mietzinses oder Kaufpreises ergeben würde (BFH-Urteil vom 09.12.1999 III R 74/97, BStBl. II 2001, 311; BFH-Urteil vom 08.08.1990 X R 149/88, BStBl. II 1991, 70; BFH-Urteil vom 30.05.1984 I R 146/81, BStBl. II 1984, 825; Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Stand: 108. Lieferung, November 2005, § 39 Tz. 67).

    Je kürzer die Grundmietzeit im Vergleich zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist, desto mehr ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Leasingnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch machen wird, um für seine hohen Anfangszahlungen auch den entsprechenden Gegenwert zu erhalten (BFH-Urteil vom 26.01.1970 IV R 144/66, BStBl. II 1970, 264; BFH-Urteil vom 09.12.1999 III R 74/97, BStBl. II 2001, 311; BFH-Urteil vom 08.08.1990 X R 149/88, BStBl. II 1991, 70).

    Danach kommt es insbesondere darauf an, ob die Vertragsbedingungen so ausgestaltet sind, dass der Leasingnehmer vernünftigerweise keine andere Wahl hat, als von seinem Ankaufsrecht Gebrauch zu machen, so dass der Leasingnehmer von Anbeginn an daran interessiert ist, Eigentum zu erwerben (BFH-Urteil vom 08.08.1990 X R 149/88, BStBl. II 1991, 70).

    Dabei ist es unerheblich, ob dieser wirtschaftliche Sachzwang aus der Ausgestaltung des Mietzinses oder des Optionsentgeltes folgt (Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO , Stand: 187. Lieferung Dezember 2005, § 39 Tz. 65; BFH-Urteil vom 08.08.1990 X R 149/88, BStBl. II 1991, 70).

  • FG Niedersachsen, 19.06.2002 - 2 K 457/99

    Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines betrieblich genutzten Pkw; Zurechnung des

    Auszug aus FG Hessen, 30.01.2006 - 8 K 1510/04
    Darüber hinaus verweise er auf das rechtskräftige Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 19.02.2002 2 K 457/99 in EFG 2003, 146 .

    Grundsätzlich ist derjenige, der als Mieter bzw. Leasingnehmer eines Wirtschaftsgutes zur Nutzung berechtigt ist, nicht dessen wirtschaftlicher Eigentümer (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 09.12.1999 III R 74/97, BStBl. II 2001, 311; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 19.06.2002 2 K 457/99, EFG 2003, 146 ).

    Ob dies der Fall ist, ist nicht anhand des formal rechtlich Vereinbarten, sondern vielmehr anhand des Gesamtbildes der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen (BFH-Urteil vom 09.12.1999 III R 74/97, BStBl. II 2001, 311; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 19.06.2002 2 K 457/99, EFG 2003, 146 ).

    (BFH-Urteil vom 09.12.1999 III R 74/97, BStBl. II 2001, 311; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 19.06.2002 2 K 457/99, EFG 2003, 146 ; Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Stand: 108. Lieferung, November 2005, § 39 Tz. 67).

  • BFH, 30.05.1984 - I R 146/81

    Immobilien-Leasing - Full-pay-out-Leasing - Vollarmortisationsvertrag -

    Auszug aus FG Hessen, 30.01.2006 - 8 K 1510/04
    Zum anderen kommt dem Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers dann keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zu, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger ist als die Grundmietzeit, dem Leasingnehmer jedoch - nach den Verhältnissen bei Vertragsschluss - ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht und er bei Ausübung dieser Option nur einen einer Anerkennungsgebühr ähnelnden, wesentlich geringeren Betrag zu zahlen hat, als sich bei Berechnung des dann üblichen Mietzinses oder Kaufpreises ergeben würde (BFH-Urteil vom 09.12.1999 III R 74/97, BStBl. II 2001, 311; BFH-Urteil vom 08.08.1990 X R 149/88, BStBl. II 1991, 70; BFH-Urteil vom 30.05.1984 I R 146/81, BStBl. II 1984, 825; Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Stand: 108. Lieferung, November 2005, § 39 Tz. 67).

    seines Gewinnaufschlages umfassen (BFH-Urteil vom 30.05.1984 I R 146/81, BStBl. II 1984, 825; Weber-Grellet in Schmidt, EStG , 24. Aufl. 2005, § 5 Rn.722).

  • BFH, 26.01.1970 - IV R 144/66

    Steuerliche Beurteilung - Leasing-Verträge - Bewegliche Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus FG Hessen, 30.01.2006 - 8 K 1510/04
    Je kürzer die Grundmietzeit im Vergleich zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist, desto mehr ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Leasingnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch machen wird, um für seine hohen Anfangszahlungen auch den entsprechenden Gegenwert zu erhalten (BFH-Urteil vom 26.01.1970 IV R 144/66, BStBl. II 1970, 264; BFH-Urteil vom 09.12.1999 III R 74/97, BStBl. II 2001, 311; BFH-Urteil vom 08.08.1990 X R 149/88, BStBl. II 1991, 70).
  • BFH, 26.11.2014 - X R 20/12

    Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem PKW-Leasingvertrag als entnahmefähiges

    Mitunter wurden die Leasingverträge als Vollamortisationsverträge angesehen, so dass bereits der Leasing-PKW als solcher unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums von Anfang an dem Leasingnehmer zugerechnet wurde und die am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages vorgenommene Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums vom Leasinggeber an eine dem Leasingnehmer nahestehende Person zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis als gewinnerhöhende Entnahme des PKW aus dem Betriebsvermögen zu beurteilen war (Urteile des Niedersächsischen FG vom 19. Juni 2002  2 K 457/99, EFG 2003, 146, rechtskräftig, und des Hessischen FG vom 30. Januar 2006  8 K 1510/04, rechtskräftig).
  • FG Münster, 15.06.2011 - 6 K 5167/06

    Behandlung eines unter dem Teilwert liegenden Ankaufpreises

    Mit Schreiben vom 06.12.2010 hat der Berichterstatter des 6. Senats des Finanzgerichts Münster den Beteiligten einen richterlichen Hinweis erteilt und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Urteil des FG Hessen vom 30.01.2006 (8 K 1510/04, juris) eingeräumt (C. 113 Gerichtsakte).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand des Gesamtbildes der tatsächlichen Verhältnisse festgestellt werden (vgl. BFH, Urteile v. 26.01.1970, IV R 144/66, BStBl. II 1970, 264; v. 12.09.1991, III R 233/90, BStBl. II 1992, 182; v. 09.12.1999, III R 74/97, BStBl. II 2001, 311; FG Hessen, Urteil v. 30.01.2006, 8 K 1510/04, juris; FG Niedersachsen, Urteil v. 19.06.2002, 2 K 457/99, EFG 2003, 146).

    Danach kommt es insbesondere darauf an, ob der Leasing-Nehmer vernünftigerweise keine andere Wahl hat, als von seinem Ankaufsrecht Gebrauch zu machen, so dass der Leasing-Nehmer von Anbeginn an daran interessiert ist, Eigentum zu erwerben (vgl. insgesamt: BFH, Urteile v. 30.05.1984, I R 146/81, BStBl. II 1984, 825; v. 08.08.1990, X R 149/88, BStBl. II 1991, 70; v. 09.12.1999, III R 74/97, BStBl. II 2001, 311; FG Niedersachsen, Urteil v. 19.06.2002, 2 K 457/99, EFG 2003, 146; FG Hessen, Urteil v. 30.01.2006, 8 K 1510/04, juris; s.a. Weber-Grellet in Schmidt, EStG30, München 2011, § 5 EStG Rz. 721 ff.).

    c) Der Streitfall unterscheidet sich - worauf die Beteiligten zu Recht hinweisen - insofern auch von den Urteilen des FG Hessen vom 30.01.2006 (8 K 1510/04, juris) sowie des FG Niedersachsen vom 19.06.2002 (2 K 457/99, EFG 2003, 146).

  • FG Bremen, 21.04.2016 - 2 K 12/15

    Fahrzeugentnahme bei Nichtausübung einer der Gesellschaft zustehenden Kaufoption

    Dies ist der Fall wenn die innerhalb der Grundmietzeit zu entrichtenden Leasingraten die Anschaffungskosten des Leasinggebers bereits voll ausgleichen (vgl. BFH-Urteil vom 09. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125 , BStBl II 2001, 311 ; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19. Juni 2002 2 K 457/99, EFG 2003, 146 ; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 30. Januar 2006 8 K 1510/04, juris).
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