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   FG Sachsen, 13.10.2016 - 8 K 1569/14   

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FG Sachsen, 13.10.2016 - 8 K 1569/14 (https://dejure.org/2016,50840)
FG Sachsen, Entscheidung vom 13.10.2016 - 8 K 1569/14 (https://dejure.org/2016,50840)
FG Sachsen, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 8 K 1569/14 (https://dejure.org/2016,50840)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    § 9 Abs. 1 S. 1 EStG; § 15a UStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis des unentgeltlichen Überlassens einer Gaststätte an den Ehemann im einkommensteuerlichen Sinne

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis des unentgeltlichen Überlassens einer Gaststätte an den Ehemann im einkommensteuerlichen Sinne

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; UStG § 15a
    Nachweis des unentgeltlichen Überlassens einer Gaststätte an den Ehemann im einkommensteuerlichen Sinne

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskostenabzug und umsatzsteuerliche Mindestbemessungsgrundlage bei Verpachtung einer Gaststätte zwischen Ehegatten zu einem Pachtzins unterhalb der ortsüblichen Marktpacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 44/12

    Zur Frage der Anwendung der sog. Mindestbemessungsgrundlage bei steuerpflichtiger

    Auszug aus FG Sachsen, 13.10.2016 - 8 K 1569/14
    Sie ist unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 05.06.2014 XI R 44/12 der Auffassung, dass die sog. Mindestbemessungsgrundlage bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann nicht anwendbar sei, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliege.

    Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig, weil die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 letzter Fall i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG bei Leistungen an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer dann nicht anwendbar ist, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliegt (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 05.06.2014 R 44/12, BStBl. II 2016, 187).

  • LG Frankfurt/Main, 04.11.2011 - 27 O 151/11

    Ausschluss der Bindungswirkung in der Artikelbeschreibung eines eBay-Angebots ist

    Auszug aus FG Sachsen, 13.10.2016 - 8 K 1569/14
    Dabei kann dahinstehen, ob die ortsüblichen Marktpacht, wenn keine Vergleichspachten feststellbar sind, allein orientiert am von einem normalqualifizierten Pächter erzielbaren Ertrag (sog. EOP-Verfahren) zu ermitteln ist, oder mit Blick auf einen unterstellten vertraglichen Interessen- und Risikoausgleich zwischen Pächter und Verpächter ein Mittelwert zwischen der für den Pächter aufgrund seiner erzielbaren Erträge finanzierbaren Pacht und der vom Verpächter zwecks Rentierlichkeit seiner Investitionen benötigten Pacht heranzuziehen ist (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 28.04.1998 XII ZR 150/97 in denen die EOP-Methode bei der Prüfung eines Pachtvertrages auf Sittenwidrigkeit nach § 138 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - als zu einseitig an den Risiken der Pächter orientiert angesehen wurde. Ebenso für die sog. indirekte Vergleichswertmethode BGH-Urteil vom 13.06.2001 XII ZR 49/99. Demgegenüber für die Anwendung der sog. EOP-Methode zur Ermittlung eines Mindestpreises für die Prüfung einer (teil)unentgeltlichen Überlassung i.S.v. § 34 Abs. 1 Insolvenzordnung - InsO - OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2012, I 27 O 151/11).
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 49/99

    Sittenwidrigkeit eines Gaststättenpachtvertrages bei auffälligem Mißverhältnis

    Auszug aus FG Sachsen, 13.10.2016 - 8 K 1569/14
    Dabei kann dahinstehen, ob die ortsüblichen Marktpacht, wenn keine Vergleichspachten feststellbar sind, allein orientiert am von einem normalqualifizierten Pächter erzielbaren Ertrag (sog. EOP-Verfahren) zu ermitteln ist, oder mit Blick auf einen unterstellten vertraglichen Interessen- und Risikoausgleich zwischen Pächter und Verpächter ein Mittelwert zwischen der für den Pächter aufgrund seiner erzielbaren Erträge finanzierbaren Pacht und der vom Verpächter zwecks Rentierlichkeit seiner Investitionen benötigten Pacht heranzuziehen ist (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 28.04.1998 XII ZR 150/97 in denen die EOP-Methode bei der Prüfung eines Pachtvertrages auf Sittenwidrigkeit nach § 138 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - als zu einseitig an den Risiken der Pächter orientiert angesehen wurde. Ebenso für die sog. indirekte Vergleichswertmethode BGH-Urteil vom 13.06.2001 XII ZR 49/99. Demgegenüber für die Anwendung der sog. EOP-Methode zur Ermittlung eines Mindestpreises für die Prüfung einer (teil)unentgeltlichen Überlassung i.S.v. § 34 Abs. 1 Insolvenzordnung - InsO - OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2012, I 27 O 151/11).
  • BGH, 28.04.1999 - XII ZR 150/97

    Bewertung einer Gaststättenpacht

    Auszug aus FG Sachsen, 13.10.2016 - 8 K 1569/14
    Dabei kann dahinstehen, ob die ortsüblichen Marktpacht, wenn keine Vergleichspachten feststellbar sind, allein orientiert am von einem normalqualifizierten Pächter erzielbaren Ertrag (sog. EOP-Verfahren) zu ermitteln ist, oder mit Blick auf einen unterstellten vertraglichen Interessen- und Risikoausgleich zwischen Pächter und Verpächter ein Mittelwert zwischen der für den Pächter aufgrund seiner erzielbaren Erträge finanzierbaren Pacht und der vom Verpächter zwecks Rentierlichkeit seiner Investitionen benötigten Pacht heranzuziehen ist (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 28.04.1998 XII ZR 150/97 in denen die EOP-Methode bei der Prüfung eines Pachtvertrages auf Sittenwidrigkeit nach § 138 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - als zu einseitig an den Risiken der Pächter orientiert angesehen wurde. Ebenso für die sog. indirekte Vergleichswertmethode BGH-Urteil vom 13.06.2001 XII ZR 49/99. Demgegenüber für die Anwendung der sog. EOP-Methode zur Ermittlung eines Mindestpreises für die Prüfung einer (teil)unentgeltlichen Überlassung i.S.v. § 34 Abs. 1 Insolvenzordnung - InsO - OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2012, I 27 O 151/11).
  • BFH, 10.10.2018 - IX R 30/17

    Sachverständigengutachten zur Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. Oktober 2016 8 K 1569/14 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer für 2008, 2009 und 2010 betrifft.
  • FG Sachsen, 10.02.2022 - 8 K 257/19

    Berücksichtigen von weiteren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und

    Die Kosten des (zunächst unter dem Aktenzeichen 8 K 1569/14 geführten und dort wegen Einkommensteuer 2007 und Umsatzsteuer 2008 bis 2010 bereits mit Urteil vom 13.10.2016 abgeschlossenen) Verfahrens (einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens IX R 30/17) tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

    Am 07.11.2014 hat die Klägerin Klage erhoben, die im ersten Rechtszug unter dem Aktenzeichen 8 K 1569/14 geführt worden ist.

    Dazu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2016 die Nebenkostenabrechnungen für die streitbefangene Gaststätte bis zum Jahr 2015 (im Aktendeckel der Gerichtsakte 8 K 1569/14 -Band 2-) übergeben.

    Das entspricht der von der Klägerin vorgelegten u.a. von der DEHOGA Sachsen e.V. finanzierten und im Internet veröffentlichten BBE-Studie, der zu Folge der Kostenanteil für Mieten/Pachten in Sachsen im Jahr 2008 durchschnittlich bei 9, 9 % der Gesamterlöse einer gepachteten Gaststätte lag (Bl. 165 Gerichtsakte 8 K 1569/14 -Band 1-).

    Die Kostenentscheidung erfolgt einheitlich (vgl. § 143 Abs. 2 FGO ) und berücksichtigt zum Ersten das Obsiegen der Klägerin wegen Umsatzsteuer 2008 bis 2010 mit dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 13.10.2016 - 8 K 1569/14 - (§ 135 Abs. 1 FGO ), zum Zweiten die Klagerücknahme in Sachen Einkommensteuer 2007 (§ 136 Abs. 2 FGO ) und zum Dritten das anteilige Obsiegen und Unterliegen gemäß der vorliegenden Sachentscheidung wegen Einkommensteuer 2008 bis 2010 (§ 136 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FGO ).

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