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   VG Sigmaringen, 25.09.2008 - 8 K 159/07   

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VG Sigmaringen, 25.09.2008 - 8 K 159/07 (https://dejure.org/2008,17660)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 25.09.2008 - 8 K 159/07 (https://dejure.org/2008,17660)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 25. September 2008 - 8 K 159/07 (https://dejure.org/2008,17660)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zur Eignung von Adoptionsbewerbern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilungsspielraum bei der Frage der Eignung von Adoptionsbewerbern; Alter von Adoptionsbewerbern sowie die zu erwartende Altersdifferenz zum Adoptivkind als taugliches Eignungskriterium; Ableitung der Anforderungen an die Eignung zur Auslandsadoption aus den ...

  • ra.de
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Hamburg, 18.12.2001 - 13 VG 2780/01
    Auszug aus VG Sigmaringen, 25.09.2008 - 8 K 159/07
    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, nach welcher der negative Bescheid einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X darstellen soll; hingegen solle der Eignungsbericht selbst keine Regelungswirkung nach außen entfalten und als schlichtes Verwaltungshandeln einzuordnen sein (vgl. VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 16; VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 15 und 17; VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 19 und 55; ebenso aus der Literatur Oberloskamp, in: Wiesner, SGB VIII (3. Aufl. 2006), Anh. III, § 7 AdVermiG Rn. 11).

    Primäres Ziel der Adoptionsvermittlung ist nicht, den Bewerbern bei der Verwirklichung ihrer Wünsche und Vorstellungen zu helfen (VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 -, m.w.N.; im Anschluss daran ebenso VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 20 ff.), sondern stets diejenigen Adoptionswilligen auszuwählen, die auf allen Gebieten die günstigsten Voraussetzungen bieten (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 26.02.2002, FamRZ 2003, S. 149, 150 [re. Sp.]).

    Der Begriff der Eignung im Adoptionsvermittlungsverfahren ist ein solcher Fall (vgl. die insoweit übereinstimmende Rechtssprechung bei Streitigkeiten über die Eignung von Adoptionsbewerbern: zu § 7 Abs. 3 AdVermiG VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 20; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20; zu § 7 Abs. 1 AdVermiG VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 41 und im Anschluss daran VG Hamburg, Urt. v. 01.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 22 f.) Ergänzend zu den in den zitierten Gerichtsentscheidungen ausgeführten Gründen, denen sich die Kammer anschließt, lässt sie sich insbesondere von zwei Gedanken leiten:.

    Das Gericht teilt ausdrücklich die Erwägungen der BAGLJÄ-Empfehlungen zum Alter der Adoptionsbewerber (Ziff. 6.4.2.2), die auch bisher in der Rechtsprechung gebilligt wurden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 - juris Rn. 47).

    57 Zwar entspricht es einer in der Rechtsprechung geäußerten Auffassung, dass bei der Eignungsprüfung auch die durchschnittlichen Umstände zu berücksichtigen seien, in denen sich Eltern mit leiblichen Kindern befänden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/01 -, juris Rn. 43; im Anschluss daran: VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 25).

  • VG Freiburg, 08.12.2003 - 8 K 1625/02

    Zur Eignung eines Adoptionsbewerbers bei Auslandsadoption

    Auszug aus VG Sigmaringen, 25.09.2008 - 8 K 159/07
    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, nach welcher der negative Bescheid einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X darstellen soll; hingegen solle der Eignungsbericht selbst keine Regelungswirkung nach außen entfalten und als schlichtes Verwaltungshandeln einzuordnen sein (vgl. VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 16; VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 15 und 17; VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 19 und 55; ebenso aus der Literatur Oberloskamp, in: Wiesner, SGB VIII (3. Aufl. 2006), Anh. III, § 7 AdVermiG Rn. 11).

    Die Eignung von Adoptionsbewerbern im Sinne des § 7 Abs. 1, Abs. 3 Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG - ist vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 1741 BGB zu beurteilen und zu bejahen, wenn die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entsteht (VG München, Urteil vom 27.04.2005 - M 18 K 04.3915 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 08.12.2003 - 8 K 1625/02 -, juris Rn. 21 ff.).

    Der Begriff der Eignung im Adoptionsvermittlungsverfahren ist ein solcher Fall (vgl. die insoweit übereinstimmende Rechtssprechung bei Streitigkeiten über die Eignung von Adoptionsbewerbern: zu § 7 Abs. 3 AdVermiG VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 20; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20; zu § 7 Abs. 1 AdVermiG VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 41 und im Anschluss daran VG Hamburg, Urt. v. 01.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 22 f.) Ergänzend zu den in den zitierten Gerichtsentscheidungen ausgeführten Gründen, denen sich die Kammer anschließt, lässt sie sich insbesondere von zwei Gedanken leiten:.

    Zwar sind die Adoptionsvermittlungsstellen im Rahmen der Eignungsprüfung verpflichtet, sich ein umfassendes Bild von den Adoptionsbewerbern zu machen und sie sowohl im Hinblick auf ihre körperliche und geistig-seelische Eignung als auch bezüglich der wirtschaftlichen Lage und der Wohnverhältnisse zu überprüfen (VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 21; VG Hamburg, Urt. v. 1.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 25; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20.) Auf die weiteren Lebensverhältnisse kann es aber nicht mehr ankommen, wenn in einer im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsrahmens nicht zu beanstandenden Weise bereits aus der Person der Adoptionsbewerber - hier vorrangig wegen des Alters der Kläger - durchschlagende Bedenken gegenüber ihrer Eignung für die Adoption hergeleitet werden, die nicht durch andere ebenfalls in der Person liegenden Eignungsmerkmale ausgeglichen werden.

  • VG München, 27.04.2005 - M 18 K 04.3915
    Auszug aus VG Sigmaringen, 25.09.2008 - 8 K 159/07
    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, nach welcher der negative Bescheid einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X darstellen soll; hingegen solle der Eignungsbericht selbst keine Regelungswirkung nach außen entfalten und als schlichtes Verwaltungshandeln einzuordnen sein (vgl. VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 16; VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 15 und 17; VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 19 und 55; ebenso aus der Literatur Oberloskamp, in: Wiesner, SGB VIII (3. Aufl. 2006), Anh. III, § 7 AdVermiG Rn. 11).

    Die Eignung von Adoptionsbewerbern im Sinne des § 7 Abs. 1, Abs. 3 Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG - ist vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 1741 BGB zu beurteilen und zu bejahen, wenn die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entsteht (VG München, Urteil vom 27.04.2005 - M 18 K 04.3915 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 08.12.2003 - 8 K 1625/02 -, juris Rn. 21 ff.).

    Der Begriff der Eignung im Adoptionsvermittlungsverfahren ist ein solcher Fall (vgl. die insoweit übereinstimmende Rechtssprechung bei Streitigkeiten über die Eignung von Adoptionsbewerbern: zu § 7 Abs. 3 AdVermiG VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 20; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20; zu § 7 Abs. 1 AdVermiG VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 41 und im Anschluss daran VG Hamburg, Urt. v. 01.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 22 f.) Ergänzend zu den in den zitierten Gerichtsentscheidungen ausgeführten Gründen, denen sich die Kammer anschließt, lässt sie sich insbesondere von zwei Gedanken leiten:.

    Zwar sind die Adoptionsvermittlungsstellen im Rahmen der Eignungsprüfung verpflichtet, sich ein umfassendes Bild von den Adoptionsbewerbern zu machen und sie sowohl im Hinblick auf ihre körperliche und geistig-seelische Eignung als auch bezüglich der wirtschaftlichen Lage und der Wohnverhältnisse zu überprüfen (VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 21; VG Hamburg, Urt. v. 1.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 25; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20.) Auf die weiteren Lebensverhältnisse kann es aber nicht mehr ankommen, wenn in einer im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsrahmens nicht zu beanstandenden Weise bereits aus der Person der Adoptionsbewerber - hier vorrangig wegen des Alters der Kläger - durchschlagende Bedenken gegenüber ihrer Eignung für die Adoption hergeleitet werden, die nicht durch andere ebenfalls in der Person liegenden Eignungsmerkmale ausgeglichen werden.

  • VG Hamburg, 01.12.2005 - 13 K 3059/05
    Auszug aus VG Sigmaringen, 25.09.2008 - 8 K 159/07
    Primäres Ziel der Adoptionsvermittlung ist nicht, den Bewerbern bei der Verwirklichung ihrer Wünsche und Vorstellungen zu helfen (VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 -, m.w.N.; im Anschluss daran ebenso VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 20 ff.), sondern stets diejenigen Adoptionswilligen auszuwählen, die auf allen Gebieten die günstigsten Voraussetzungen bieten (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 26.02.2002, FamRZ 2003, S. 149, 150 [re. Sp.]).

    Der Begriff der Eignung im Adoptionsvermittlungsverfahren ist ein solcher Fall (vgl. die insoweit übereinstimmende Rechtssprechung bei Streitigkeiten über die Eignung von Adoptionsbewerbern: zu § 7 Abs. 3 AdVermiG VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 20; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20; zu § 7 Abs. 1 AdVermiG VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001, juris Rn. 41 und im Anschluss daran VG Hamburg, Urt. v. 01.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 22 f.) Ergänzend zu den in den zitierten Gerichtsentscheidungen ausgeführten Gründen, denen sich die Kammer anschließt, lässt sie sich insbesondere von zwei Gedanken leiten:.

    57 Zwar entspricht es einer in der Rechtsprechung geäußerten Auffassung, dass bei der Eignungsprüfung auch die durchschnittlichen Umstände zu berücksichtigen seien, in denen sich Eltern mit leiblichen Kindern befänden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/01 -, juris Rn. 43; im Anschluss daran: VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 25).

    Zwar sind die Adoptionsvermittlungsstellen im Rahmen der Eignungsprüfung verpflichtet, sich ein umfassendes Bild von den Adoptionsbewerbern zu machen und sie sowohl im Hinblick auf ihre körperliche und geistig-seelische Eignung als auch bezüglich der wirtschaftlichen Lage und der Wohnverhältnisse zu überprüfen (VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 21; VG Hamburg, Urt. v. 1.12.2005 - 13 K 3059/05, juris Rn. 25; VG München, Urt. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915, juris Rn. 20.) Auf die weiteren Lebensverhältnisse kann es aber nicht mehr ankommen, wenn in einer im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsrahmens nicht zu beanstandenden Weise bereits aus der Person der Adoptionsbewerber - hier vorrangig wegen des Alters der Kläger - durchschlagende Bedenken gegenüber ihrer Eignung für die Adoption hergeleitet werden, die nicht durch andere ebenfalls in der Person liegenden Eignungsmerkmale ausgeglichen werden.

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Sigmaringen, 25.09.2008 - 8 K 159/07
    Die Maßgeblichkeit von persönlichen Erfahrungen und Eindrücken wiederum ist ebenfalls ein Kriterium, das auf das Bestehen eines Beurteilungsspielraums hindeutet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, juris Rn. 52 ff.).
  • EGMR, 26.02.2002 - 36515/97

    FRETTE v. FRANCE

    Auszug aus VG Sigmaringen, 25.09.2008 - 8 K 159/07
    Primäres Ziel der Adoptionsvermittlung ist nicht, den Bewerbern bei der Verwirklichung ihrer Wünsche und Vorstellungen zu helfen (VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001 -, m.w.N.; im Anschluss daran ebenso VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 - 13 K 3059/05 -, juris Rn. 20 ff.), sondern stets diejenigen Adoptionswilligen auszuwählen, die auf allen Gebieten die günstigsten Voraussetzungen bieten (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 26.02.2002, FamRZ 2003, S. 149, 150 [re. Sp.]).
  • VG München, 21.10.2015 - M 18 K 14.5346

    Anspruch auf Eignungsfeststellung für die Annahme eines Kindes

    Während die Ablehnung der Erstellung eines Sozialberichtes ein Verwaltungsakt ist, entfaltet der Eignungsbericht selbst keine Rechtswirkung nach außen, ist damit kein Verwaltungsakt sondern schlichtes Verwaltungshandeln, so dass die Leistungsklage die statthafte Klageart ist (vgl. VG Hamburg, U. v. 04.03.2010 - 13 K 2959/09 m. w. N.; VG Sigmaringen, U. v. 25.09.2008 - 8 K 159/07; VG Hamburg, U. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001).

    Der Begriff der "Eignung" in § 7 AdVermiG, dessen Bejahung Voraussetzung für die Erstellung eines Sozialberichtes ist, ist ausgehend von § 1741 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beurteilen, nach dem eine Annahme als Kind zulässig ist, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (vgl. VG Sigmaringen, U. v. 25.09.2008 - 8 K 159/07).

  • VG München, 16.02.2023 - M 15 K 21.6262

    Adoptionsvermittlungsverfahren mit Rumänien, Länderspezifische Eignungsprüfung,

    Auf zwei gerichtliche Entscheidungen (VG Sigmaringen, U.v. 25.9.2008 - 8 K 159/07 - juris Rn. 34 und VG Hamburg, U.v. 1.12.2005 - 13 K 3059/05 - juris Rn. 19) sowie die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter (BAGLJÄ) wurde hingewiesen.

    Gleichwohl muss die Beurteilung auf einem ausreichend ermittelten Sachverhalt und damit einer geeigneten und tragfähigen fachlichen Grundlage basieren (vgl. z.B. VG Sigmaringen, U.v. 25.9.2008 - 8 K 159/07 - juris; VG München, U.v. 27.4.2005 -.

  • VG Karlsruhe, 27.10.2009 - 5 K 949/08

    Auskunftsverlangen über Sozialdaten nach abgeschlossenem

    Sie gilt jedenfalls nicht für gerichtliche Verfahren, deren Gegenstand der Inhalt solcher Adoptionseignungsberichte ist (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 25.09.2008 - 8 K 159/07 - juris m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 27.10.2009 - 5 K 358/09

    Auskunftsverlangen durch Adoptionsbewerber über Sozialdaten nach abgeschlossenem

    Sie gilt jedenfalls nicht für gerichtliche Verfahren, deren Gegenstand der Inhalt solcher Adoptionseignungsberichte ist (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 25.09.2008 - 8 K 159/07 - [...] m.w.N.).
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