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   FG Köln, 26.07.2011 - 8 K 1744/08   

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https://dejure.org/2011,22463
FG Köln, 26.07.2011 - 8 K 1744/08 (https://dejure.org/2011,22463)
FG Köln, Entscheidung vom 26.07.2011 - 8 K 1744/08 (https://dejure.org/2011,22463)
FG Köln, Entscheidung vom 26. Juli 2011 - 8 K 1744/08 (https://dejure.org/2011,22463)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldberechtigung eines sowohl in Deutschland als auch den Niederlanden beschäftigten, in Deutschland wohnenden Elternteils

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: - Kindergeldberechtigung eines sowohl in Deutschland als auch den Niederlanden beschäftigten, in Deutschland wohnenden Elternteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld und Arbeit in den Niederlanden

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 417
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 30.10.2008 - III R 92/07

    Kürzung des Kindergeldes im Wohnland Deutschland um die im Beschäftigungsland

    Auszug aus FG Köln, 26.07.2011 - 8 K 1744/08
    Bestehen sowohl im Wohnland (hier: Deutschland) als auch im Beschäftigungsland (hier: Niederlande) Ansprüche auf Familienleistungen, ist nach den Bestimmungen der Verordnung EWG 1408/71 (VO 1408/71) und der Verordnung EWG 574/72 (VO 574/72) zu entscheiden, welche Leistung vorrangig ist (EuGH-Vorlage des BFH vom 30. Oktober 2010 III R 92/07, BFH/NV 2009, 456).

    Durch eine geringfügige Tätigkeit werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil sie nach sozialrechtlichen Vorschriften weder zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, noch zu einer Pflichtversicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit führt (vergl. dazu EuGH-Vorlage des BFH vom 30. Oktober 2008 III R 92/07, BFHE 223, 358, BStBl II 2009, 923).

    Die Frage, ob im unmittelbaren Geltungsbereich des Art. 10 VO 574/72 ein fehlender Antrag im Beschäftigungsland dem Kindergeldanspruch im Wohnland entgegensteht, war Gegenstand einer EuGH-Vorlage des BFH vom 30. Oktober 2008 (III R 92/07, BFHE 223, 358, BStBl II 2009, 923).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus FG Köln, 26.07.2011 - 8 K 1744/08
    Die Vorschrift betrifft also nur Fälle, in denen verschiedene Ansprüche aufgrund einer Beschäftigung kumulieren (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, HFR 2004, 1139).

    Da für ihn selbst im Wohnland kein Anspruch unabhängig von seiner Beschäftigung entstehe, träfen in seiner Person auch nicht mehrere Ansprüche zusammen, so dass dem Grenzgänger selbst insbesondere kein Anspruch auf ein Differenzkindergeld im Wohnland zustehe (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, HFR 2004, 1139).

    Soweit es hierzu ausführt, dass Art. 10 VO 574/72 nur Fälle beträfen, in denen "andere Personen Anspruch auf Kindergeld geltend machen, weil der Ehegatte des in Deutschland Kindergeldberechtigten im Ausland arbeitet und deshalb der Anspruch des Kindergeldberechtigten ruht", stützt sich diese Auffassung auf den o.g. Beschluss des BVerfG vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, HFR 2004, 1139 und dem dieser Entscheidung folgenden BFH-Urteil vom 24. März 2006 III R 41/05, BFHE 212, 551, BStBl II 2008, 369).

  • FG Düsseldorf, 30.08.2010 - 7 K 4726/09

    Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit in den Niederlanden; Antragstellung im

    Auszug aus FG Köln, 26.07.2011 - 8 K 1744/08
    Soweit das Finanzgericht Düsseldorf zu dieser Frage eine andere Auffassung vertritt (FG- Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2010 7 K 4726/09 Kg, Juris), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO insbesondere mit Rücksicht auf die divergierende Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil vom 30. August 2010 7 K 4726/09 Kg, Juris) zuzulassen.

  • BFH, 21.02.2008 - III R 79/03

    Kein Kindergeld nach dem SozSichAbk YUG für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Köln, 26.07.2011 - 8 K 1744/08
    Dass der inländische Arbeitgeber der Klägerin trotz der lediglich geringfügigen Beschäftigung dennoch pauschale Beträge zur Rentenversicherung abgeführt hat, ändert daran nichts, weil dies alleine kein Sozialversicherungsverhältnis begründet (vergl. BFH-Urteil vom 21. Februar 2008 III R 79/03, BFHE 220, 439, BStBl II 2009, 916).
  • BFH, 24.03.2006 - III R 41/05

    Kein Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld nach dem EStG bei Erwerbstätigkeit in

    Auszug aus FG Köln, 26.07.2011 - 8 K 1744/08
    Soweit es hierzu ausführt, dass Art. 10 VO 574/72 nur Fälle beträfen, in denen "andere Personen Anspruch auf Kindergeld geltend machen, weil der Ehegatte des in Deutschland Kindergeldberechtigten im Ausland arbeitet und deshalb der Anspruch des Kindergeldberechtigten ruht", stützt sich diese Auffassung auf den o.g. Beschluss des BVerfG vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, HFR 2004, 1139 und dem dieser Entscheidung folgenden BFH-Urteil vom 24. März 2006 III R 41/05, BFHE 212, 551, BStBl II 2008, 369).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Auszug aus FG Köln, 26.07.2011 - 8 K 1744/08
    Mit EuGH-Urteil vom 14. Oktober 2010 (C-16/09, Schwemmer, FamRZ 2010, 2049) hat der EuGH entschieden, Art. 76 VO 1408/71 und Art. 10 VO 574/72 seien dahin auszulegen, dass ein nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängiger Anspruch auf Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats, in dem ein Elternteil mit den Kindern, für die diese Leistungen gewährt würden, wohnt, nicht teilweise ausgesetzt werden dürfe, wenn, wie im dortigen Ausgangsverfahren, der frühere Ehegatte, der der andere Elternteil der Kinder sei, grundsätzlich - entweder allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Staates, in dem er einer Beschäftigung nachgehe, oder nach Art. 73 der VO 1408/71 einen Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates habe, diese faktisch aber nicht beziehe, weil er keinen entsprechenden Antrag gestellt habe.
  • FG Niedersachsen, 21.12.2010 - 12 K 414/08

    Voraussetzungen für einen Anspruch eines Grenzgängers/Wandererwerbstätigen auf

    Auszug aus FG Köln, 26.07.2011 - 8 K 1744/08
    Da genau dies nach dem Bosmann-Urteil mit der Freizügigkeitsregelung laut EG- bzw. EU-Vertrag unvereinbar ist, hält der Senat die Auffassungen der Finanzgerichte Münster und Niedersachsen für zutreffend, die unter Anwendung des Art. 10 VO 574/72 den Anspruch auf Differenzkindergeld des Wanderarbeitnehmers selbst bejahen (FG Münster, Urteil vom 30. April 2009 11 K 998/06 kg, EFG 2009, 1658 unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 7. Juni 2005 C - 543/03 (Dodl); Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21.12.2010 12 K 414/08, Juris, wonach wegen des Bosmann-Urteils Art. 13 VO 1408/71 nicht uneingeschränkt gilt).
  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

    Auszug aus FG Köln, 26.07.2011 - 8 K 1744/08
    Der EuGH hat in der Rechtssache Bosmann (EuGH-Urteil vom 20. Mai 2008 C- 352/06, DStRE 2009, 1251) eine solch absolute Geltung des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO 1408/71 negiert.
  • FG Münster, 30.04.2009 - 11 K 998/06

    Anspruch auf Kindergeld für eine alleinerziehende in den Niederlanden arbeitende

    Auszug aus FG Köln, 26.07.2011 - 8 K 1744/08
    Da genau dies nach dem Bosmann-Urteil mit der Freizügigkeitsregelung laut EG- bzw. EU-Vertrag unvereinbar ist, hält der Senat die Auffassungen der Finanzgerichte Münster und Niedersachsen für zutreffend, die unter Anwendung des Art. 10 VO 574/72 den Anspruch auf Differenzkindergeld des Wanderarbeitnehmers selbst bejahen (FG Münster, Urteil vom 30. April 2009 11 K 998/06 kg, EFG 2009, 1658 unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 7. Juni 2005 C - 543/03 (Dodl); Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21.12.2010 12 K 414/08, Juris, wonach wegen des Bosmann-Urteils Art. 13 VO 1408/71 nicht uneingeschränkt gilt).
  • EuGH, 07.06.2005 - C-543/03

    ES GIBT AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ, DASS DER BESCHÄFTIGUNGSSTAAT VORRANGIG

    Auszug aus FG Köln, 26.07.2011 - 8 K 1744/08
    Da genau dies nach dem Bosmann-Urteil mit der Freizügigkeitsregelung laut EG- bzw. EU-Vertrag unvereinbar ist, hält der Senat die Auffassungen der Finanzgerichte Münster und Niedersachsen für zutreffend, die unter Anwendung des Art. 10 VO 574/72 den Anspruch auf Differenzkindergeld des Wanderarbeitnehmers selbst bejahen (FG Münster, Urteil vom 30. April 2009 11 K 998/06 kg, EFG 2009, 1658 unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 7. Juni 2005 C - 543/03 (Dodl); Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21.12.2010 12 K 414/08, Juris, wonach wegen des Bosmann-Urteils Art. 13 VO 1408/71 nicht uneingeschränkt gilt).
  • FG Düsseldorf, 18.12.2009 - 3 K 3986/08

    Anspruch auf Kindergeld auch bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in einem

  • BFH, 21.10.2010 - III R 5/09

    EuGH-Vorlage zur Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als

  • FG Düsseldorf, 27.10.2011 - 14 K 42/10

    Deutscher Kindergeldanspruch im Falle der Beschäftigung bei der niederländischen

    Der Senat folgt insoweit den Auffassungen des Finanzgerichts (FG) Münster im Urteil vom 30.04.2009 11 K 998/06 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 571, Revisionsverfahren III R 51/09), des Niedersächsischen FG im Urteil vom 21.12.2010 12 K 414/08 (EFG 2011, 277, Revisionsverfahren III R 3/11) und des FG Köln im Urteil vom 26.07.2011 8 K 1744/08 (Juris).

    Jede andere Auslegung hätte eine nicht hinnehmbare gemeinschaftswidrige Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit allein wegen der Wahl des Ortes der Beschäftigung als Arbeitnehmer zur Folge (vgl. FG Köln, Urteil vom 26.07.2011 8 K 1744/08, Juris).

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