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   FG München, 25.02.2011 - 8 K 1832/07   

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https://dejure.org/2011,71437
FG München, 25.02.2011 - 8 K 1832/07 (https://dejure.org/2011,71437)
FG München, Entscheidung vom 25.02.2011 - 8 K 1832/07 (https://dejure.org/2011,71437)
FG München, Entscheidung vom 25. Februar 2011 - 8 K 1832/07 (https://dejure.org/2011,71437)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erzielen von gewerblichen Einkünften als Mitunternehmer einer GbR mit Erwerb einer atypischen stillen Beteiligung an einem Handelsgewerbe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einschränkung des Mitunternehmerrisikos von GbR-Gesellschaftern durch die Einräumung einer Beteiligungsverluste ausschließenden Rückkaufoption subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einschränkung des Mitunternehmerrisikos von GbR-Gesellschaftern durch die Einräumung einer Beteiligungsverluste ausschließenden Rückkaufoption - Subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 348
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03

    Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG München, 25.02.2011 - 8 K 1832/07
    Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595).

    Der BFH lässt aber auch die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten genügen, wenn diese wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen oder den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen (BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595).

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 5/04

    Stille Gesellschaft: Mitunternehmerstellung

    Auszug aus FG München, 25.02.2011 - 8 K 1832/07
    Mitunternehmerin ist sie nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07. November 2006 VIII R 5/04, BFH/NV 2007, 906) aber nur dann, wenn sie aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt.

    Erforderlich wäre vielmehr, dass dem Gesellschafter Aufgaben der Geschäftsführung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch ein Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist, zur selbstständigen Ausübung übertragen werden (BFH-Urteil vom 07. November 2006 VIII R 5/04, BFH/NV 2007, 906).

  • BFH, 14.10.1987 - I R 381/83

    Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen - Maßgeblicher

    Auszug aus FG München, 25.02.2011 - 8 K 1832/07
    Dies ergibt sich gerade aus der dem FA durch § 179 Abs. 3 AO eingeräumten Möglichkeit, das Feststellungsverfahren in mehreren selbständigen, sich ergänzenden Verwaltungsverfahren durchzuführen (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1987 I R 381/83, BFH/NV 1989, 141).
  • BFH, 19.02.1991 - VIII R 106/87

    Zeitpunkt der Aktivierung des Gewinnanspruchs des typisch stillen Gesellschafters

    Auszug aus FG München, 25.02.2011 - 8 K 1832/07
    Stille Gesellschafterin kann auch eine GbR sein (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Februar 1991 VIII R 106/87, BFHE 164, 34, BStBl II 1991, 569).
  • BFH, 31.07.1996 - XI R 74/95

    Kein Reihengeschäft, wenn der Lieferer gleichzeitig als Abnehmer in der

    Auszug aus FG München, 25.02.2011 - 8 K 1832/07
    Vorsätzlich handelt auch, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand verwirklicht oder dies billigt oder doch in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz, vgl. Urteil des BFH vom 31. Juli 1996 XI R 74/95, BStBl II 1997, 157).
  • BFH, 24.06.2009 - IV R 55/06

    Anwendung des § 173 Abs 1 AO bei Personengesellschaften - Änderung einer

    Auszug aus FG München, 25.02.2011 - 8 K 1832/07
    Denn nicht die Gesellschaft, sondern die von den Feststellungen betroffenen Gesellschafter sind die Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheides (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 55/06, BFHE 226, 14, BStBl II 2009, 950).
  • BFH, 21.01.2010 - IV B 128/08

    Atypisch stille Gesellschaft: Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative

    Auszug aus FG München, 25.02.2011 - 8 K 1832/07
    Nach der Rechtsprechung des BFH wird das Mitunternehmerrisiko regelmäßig durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2010 IV B 128/08, nv).
  • BGH, 24.11.2004 - XII ZR 113/01

    Beschränkung der persönlichen Haftung des BGB -Gesellschafters auf das

    Auszug aus FG München, 25.02.2011 - 8 K 1832/07
    Diese Haftung des Gesellschafters kann auch nicht durch einen Namenszusatz (wie hier: mbH) oder einen anderen - den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden - Hinweis eingeschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. November 2004 XII ZR 113/01, DStR 2005, 529).
  • BFH, 21.10.2015 - IV R 43/12

    Keine Zusammenfassung von Feststellungen für doppelstöckige Personengesellschaft

    Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. Februar 2011  8 K 1832/07 und die geänderten Feststellungsbescheide vom 29. März 2005 und vom 10. Oktober 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2007 aufgehoben.

    Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 348 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab.

    Die Kläger zu 1. und zu 2. beantragen, unter Aufhebung des Urteils des FG München vom 25. Februar 2011  8 K 1832/07 und der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2007 den Feststellungsbescheid vom 29. März 2005 für den Besteuerungszeitraum 1997 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. Oktober 2005 dergestalt zu ändern, dass Verlustanteile der Kläger (wieder) wie folgt gesondert und einheitlich festgestellt werden: Verlustanteile gesamt 122.291,43 DM (62.526,62 EUR), davon voll ausgleichsfähig 115.451,87 DM (59.029,60 EUR), davon nur verrechenbar 6.256,88 DM (3.199,09 EUR).

    beantragen, unter Aufhebung des Urteils des FG München vom 25. Februar 2011  8 K 1832/07 und der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2007 die Feststellungsbescheide vom 29. März 2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10. Oktober 2005 so zu ändern, dass ausgleichsfähige Verluste der Kläger wieder wie folgt gesondert und einheitlich festzustellen sind: 1996  105.089,36 DM (53.731,34 EUR), 1997  98.910,64 DM (50.572,21 EUR).

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