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   FG Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 8 K 1961/14   

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https://dejure.org/2015,29325
FG Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 8 K 1961/14 (https://dejure.org/2015,29325)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.04.2015 - 8 K 1961/14 (https://dejure.org/2015,29325)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. April 2015 - 8 K 1961/14 (https://dejure.org/2015,29325)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Aufteilung eines Mehrergebnisses nach Betriebsprüfung auf die Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis grundsätzlich nach Gewinnverteilungsschlüssel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhöhung der festgestellten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach einer Betriebsprüfung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 18 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 15 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, EStG VZ 2005
    Aufteilung eines Mehrergebnisses nach Betriebsprüfung auf die Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis grundsätzlich nach Gewinnverteilungsschlüssel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 4 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
    Gewinnverteilung bei nachträglich festgestelltem Mehrgewinn einer Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinnverteilung bei nachträglich festgestelltem Mehrgewinn einer Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufteilung eines Mehrergebnisses nach Betriebsprüfung auf die Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis grundsätzlich nach Gewinnverteilungsschlüssel

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gewinnverteilung bei nachträglich festgestelltem Mehrgewinn

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Mitunternehmerschaft: der Gewinnverteilungsschlüssel zählt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.06.1999 - IV B 13/99

    Mehrgewinnverteilung bei Mitunternehmerschaft

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 8 K 1961/14
    Der Bundesfinanzhof - BFH - habe in einem Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99 entschieden, dass der Mehrgewinn, der durch die Rückgängigmachung des Betriebsausgabenabzugs entstehe, demjenigen Mitunternehmer zuzurechnen sei, dem die Aufwendungen zu Gute kamen.

    Der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft ist grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 29 m.w.Nachw.; BFH-Urteile vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BFHE 181, 476, BStBl 1997, 241 und vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238).

    Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zu Gute gekommen sind und weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter, z.B. wegen deren Vermögenslosigkeit, in der Lage sind, bestehende Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen und bei zwischenzeitlicher Auflösung und Beendigung des Gesellschaft auch ein wegen der Mehrgewinne bestehender erhöhter Auseinandersetzungsanspruch der anderen Gesellschafter nicht mehr realisiert werden kann (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, und BFH-Urteil vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, jeweils a.a.O).

  • BFH, 14.12.2000 - IV R 16/00

    Personengesellschaft: Unberechtigte Entnahmen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 8 K 1961/14
    Der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft ist grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 29 m.w.Nachw.; BFH-Urteile vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BFHE 181, 476, BStBl 1997, 241 und vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238).

    Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zu Gute gekommen sind und weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter, z.B. wegen deren Vermögenslosigkeit, in der Lage sind, bestehende Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen und bei zwischenzeitlicher Auflösung und Beendigung des Gesellschaft auch ein wegen der Mehrgewinne bestehender erhöhter Auseinandersetzungsanspruch der anderen Gesellschafter nicht mehr realisiert werden kann (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, und BFH-Urteil vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, jeweils a.a.O).

  • BFH, 24.10.1996 - IV R 90/94

    Kein Anwachsungsgewinn für verbleibende Gesellschafter bei nachträglicher

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 8 K 1961/14
    Der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft ist grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 29 m.w.Nachw.; BFH-Urteile vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BFHE 181, 476, BStBl 1997, 241 und vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238).
  • BFH, 03.04.2008 - IV B 65/07

    Keine Anerkennung rückwirkender Abreden über Gewinnverteilung und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 8 K 1961/14
    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind rückwirkende Abreden über die Gewinnverteilung steuerrechtlich nicht anzuerkennen (BFH-Beschluss vom 3. April 2008 IV B 65/07, BFH/NV 2008, 1469 m.w.Nachw.).
  • FG Düsseldorf, 26.04.2018 - 11 K 789/14

    Klage gegen die Zurechnung von Gewinnanteilen aus einer früheren Tätigkeit als

    Der Senat folgt nicht der abweichenden Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 28.4.2015 8 K 1961/14, zitiert nach juris, die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 47/15 anhängig).

    Dies ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit Blick auf das Urteil des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 28.4.2015 8 K 1961/14, zitiert nach juris, die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 47/15 anhängig) erforderlich.

  • BFH, 28.09.2022 - VIII R 6/19

    Zurechnung des Mehrgewinns aus der Korrektur eines unrechtmäßigen

    Zwar hat der IV. Senat des BFH in diesem Beschluss, der eine Nichtzulassungsbeschwerde betraf, formuliert: "Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zugute gekommen sind, weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage sind, etwa bestehende Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen, z.B. wegen dessen Vermögenslosigkeit, und --bei zwischenzeitlicher Auflösung und Beendigung der Gesellschaft-- ein wegen der Mehrgewinne etwa bestehender erhöhter Auseinandersetzungsanspruch der anderen (früheren) Gesellschafter nicht mehr durchgesetzt werden kann." Selbst wenn der IV. Senat des BFH in dieser Entscheidung davon ausgegangen sein sollte, die fehlende Durchsetzbarkeit oder Wertlosigkeit eines bestehenden Ersatzanspruchs der Gesellschaft sei eine zusätzliche Voraussetzung für die ausnahmsweise alleinige Zurechnung gesellschaftsvertragswidrig verkürzter Einnahmen oder von Mehrgewinnen aus einem ungerechtfertigten Betriebsausgabenabzug (so die hier angefochtene Entscheidung des FG in EFG 2019, 1176, und die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 28.04.2015 - 8 K 1961/14, juris, Rz 23 ff. --das betreffende Revisionsverfahren VIII R 47/15 wurde aus dem Verfahrensregister des BFH gelöscht--, und des Thüringer FG vom 23.02.2016 - 2 K 16/13, EFG 2016, 706, Rz 13 ff.), ist diese Aussage durch die Ausführungen in dem danach ergangenen Urteil des IV. Senats des BFH in BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238 (Rz 17 und unter 2.c [Rz 25]) überholt (s. oben unter II.1.c aa).
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