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   FG Münster, 23.01.2014 - 8 K 2198/11 F   

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FG Münster, 23.01.2014 - 8 K 2198/11 F (https://dejure.org/2014,20461)
FG Münster, Entscheidung vom 23.01.2014 - 8 K 2198/11 F (https://dejure.org/2014,20461)
FG Münster, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - 8 K 2198/11 F (https://dejure.org/2014,20461)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Berücksichtigung des Verlustes aus der Auflösung einer GmbH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17; AO § 173 Abs 1 Nr 2
    Unterlassen der Erklärung eines Verlustes nach § 17 EStG als grobes Verschulden des Beraters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderung von Steuerbescheiden - Unterlassen der Erklärung eines Verlustes nach § 17 EStG als grobes Verschulden des Beraters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Grob schuldhaftes Verhalten des Steuerberaters bei vergessener Erklärung eines Verlustes aus der Auflösung einer GmbH?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG München, 07.02.2011 - 7 K 2193/09

    Grobes Verschulden bei fehlender Überprüfung einer Steuererklärung vor Abgabe an

    Auszug aus FG Münster, 23.01.2014 - 8 K 2198/11
    Sein Prozessvertreter habe die Steuererklärung - anders als im vom Finanzamt zitierten Verfahren des Finanzgerichts München vom 07.02.2011 7 K 2193/09 DStRE 2012, 762 - nicht durch einen Gehilfen oder eine Gehilfin erstellen lassen, sondern selbst erstellt, so dass eine Prüfung der Erklärung während der Erstellung und nach deren Ausdruck erfolgt sei.

    In einem ähnlich gelagerten Fall habe das Finanzgericht München im Urteil vom 07.02.2011 7 K 2193/09 DStRE 2012, 762 entschieden, dass ein dem Kläger zuzurechnendes grobes Verschulden seines Steuerberaters vorliege.

  • BFH, 16.05.2013 - III R 12/12

    Überlassung einer komprimierten "Elster" -Einkommensteuererklärung: Grobes

    Auszug aus FG Münster, 23.01.2014 - 8 K 2198/11
    Grob fahrlässiges Verhalten liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt (BFH-Urteil vom 16.05.2013 III R 12/12 BFH/NV 2013, 1467 m. K . N.).

    Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat insoweit folgt, an einen steuerlichen Berater, dessen sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, erhöhte Anforderungen hinsichtlich der von ihm zu erwartenden Sorgfalt zu stellen sind (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2013 III R 12/12 BFH/NV 2013, 1467 m. K . N.).

  • BFH, 09.11.2011 - X R 53/09

    Änderung eines Steuerbescheids gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus FG Münster, 23.01.2014 - 8 K 2198/11
    Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH-Urteil vom 09.11.2011 X R 53/09 BFH/NV 2012, 545 m. K . N.).

    N. und vom 09.11.2011 X R 53/09 BFH/NV 2012, 545).

  • BFH, 28.06.1983 - VIII R 37/81

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beben eigenem groben Verschulden auch das

    Auszug aus FG Münster, 23.01.2014 - 8 K 2198/11
    Außerdem sei dem Kläger ein grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung in gleicher Weise wie das Verschulden eines Bevollmächtigten zuzurechnen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 28.06.1983 VIII R 37/81 BStBl. II 1984, 2).
  • BFH, 17.11.2005 - III R 44/04

    Grobes Verschulden eines vom Steuerpflichtigen beauftragten unabhängigen

    Auszug aus FG Münster, 23.01.2014 - 8 K 2198/11
    Zudem hat der Steuerpflichtige nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat ebenfalls anschließt, auch ein schuldhaftes Verhalten seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung wie eigenes Verschulden zu vertreten (vgl. BFH-Urteile vom 17.11.2005 III R 44/04 BStBl. II 2006, 412 m. K .
  • BFH, 28.10.2008 - IX R 100/07

    Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlusts aus einer GmbH-Beteiligung

    Auszug aus FG Münster, 23.01.2014 - 8 K 2198/11
    Denn dabei handelt es sich um eine im Einzelfall nicht leicht zu beantwortende steuerrechtliche Frage (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2008 IX R 100/07 BFH/NV 2009, 561).
  • BFH, 03.12.2009 - VI R 58/07

    Keine Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen; grobes Verschulden des

    Auszug aus FG Münster, 23.01.2014 - 8 K 2198/11
    Das hätte den zuständigen Berater in jedem Fall dazu veranlassen müssen, durch einen entsprechenden Vermerk in der Akte des Klägers sicherzustellen, dass ein entsprechender Verlust bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für den Zeitraum nach Beendigung der Liquidation berücksichtigt werden würde (Hinweis auf BFH-Urteil vom 03.12.2009 VI R 58/07 BStBl. II 2010, 531).
  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Januar 2014  8 K 2198/11 F aufgehoben.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des FG vom 23. Januar 2014 8 K 2198/11 F sowie den Bescheid des FA vom 26. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2011 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2007 dahin zu ändern, dass der verbleibende Verlustvortrag auf 2.882.143 EUR festgestellt wird.

  • FG Münster, 15.02.2018 - 8 K 1923/15

    Anspruch auf Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche

    Zu den Einzelheiten wird auf den Ausdruck der E-Mail vom 09.03.2009 verwiesen (vgl. Bl. 63 der Akte 8 K 2198/11 F).

    Das Finanzgericht Münster (FG) hat die Klage unter dem Aktenzeichen 8 K 2198/11 F mit Urteil vom 23.01.2014 als unbegründet zurückgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in den Akten 8 K 2198/11 F und 8 K 1923/15 F Bezug genommen.

    Dem steht nicht entgegen, dass der festzustellende Verlustvortrag in der DATEV-Berechnung möglicherweise nicht gesondert auftaucht, wie der damalige steuerliche Berater in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtgang vermutet hat (vgl. Bl. 114 R. der Akte 8 K 2198/11 F).

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