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   FG Hessen, 14.01.2010 - 8 K 283/04   

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FG Hessen, 14.01.2010 - 8 K 283/04 (https://dejure.org/2010,2953)
FG Hessen, Entscheidung vom 14.01.2010 - 8 K 283/04 (https://dejure.org/2010,2953)
FG Hessen, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - 8 K 283/04 (https://dejure.org/2010,2953)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 23 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG, § 52 Abs 39 S 1 EStG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, StEntlG 1999/2000/2002
    (Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. vom 24.03.1999 - Rückwirkungsverbot - Veräußerung eines bereits in 1998 fertig gestellten Gebäudes nach Veröffentlichung der Gesetzesänderung)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 S. 1 EStG bei der Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf eines Gebäudes, dessen Errichtung bereits vor der Gesetzesänderung beschlossen wurde; Vorlagebeschluss; BVerfG; Gebäude; Veräußerung; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 S. 1 EStG bei der Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf eines Gebäudes, dessen Errichtung bereits vor der Gesetzesänderung beschlossen wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spekulationsgewinn bei Hausverkauf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorlagebeschluss; BVerfG; Gebäude; Veräußerung; Verfassungsmäßigkeit; Errichtungfall; Rückwirkungsverbot; Spekulationsgewinn

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Veräußerungsgewinn in 1999 aus Verkauf von in 1998 errichteten Hauses

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erstmalige Besteuerung selbst errichteter Gebäude

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Vorlagebeschluss des Hessischen Finanzgerichts gem. Art. 100 GG

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privatem Gebäudeverkauf - Errichtungsfälle

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Vorlagebeschluss des Hessischen Finanzgerichts gem. Art. 100 GG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 959
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Hessen, 14.01.2010 - 8 K 283/04
    Die Rechtsentwicklung der im Streitfall maßgeblichen Vorschrift des § 23 EStG ist vom BFH in dessen Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02 (BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 unter I. 1. der Gründe; vgl. auch Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster vom 17. August 2009 10 K 3918/05 E, EFG 2009, 1945) ausführlich dargestellt worden, so dass darauf verwiesen wird.

    Die Vorschrift stellt damit als Durchbrechung des Grundsatzes der Nichtsteuerbarkeit von Wertzuwächsen im Privatvermögen nach der Systematik der Überschusseinkünfte eine Ausnahme dar (vgl. Vorlagebeschluss des BFH vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 unter III. 1. a der Gründe).

    Die während der gesamten Besitzzeit eintretenden Wertsteigerungen sollen erfasst werden (Urteil des FG Köln vom 15. Februar 1995 11 K 2685/93, EFG 1995, 672; ausführlich dazu Vorlagebeschluss des BFH vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 unter III. 1. b der Gründe).

    Der BFH hat in vorstehendem Vorlagebeschluss unter III. und im Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 unter III. 2. der Gründe die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Rückwirkung sowie die unterschiedlichen Meinungen in Rechtsprechung und Literatur ausführlich dargestellt.

    61 Der vom BFH vertretenen Auffassung, dass der verstärkte Schutz von Dispositionen auf alle Steuerrechtsnormen zu erstrecken ist und dass der Bürger in seinem Vertrauen auf die bestehende Rechtsordnung gegen den rückwirkenden Wegfall einer Steuervergünstigung den gleichen Schutz verdient wie gegen die rückwirkende Belastung mit einem neu begründeten Steueranspruch (Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 unter III. 2. e) bb) der Gründe) schließt sich der Senat ausdrücklich an und verweist auf die diesbezüglichen Ausführungen.

    Wie der BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 unter III. 4. zur verlängerten Spekulationsfrist ausgeführt hat, hält er § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG insoweit für verfassungswidrig, als es vor dem Hintergrund des dem Rechtsstaatsprinzip entspringenden Kontinuitätsgebots und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, dass der Steuerpflichtige im Vertrauen auf seine Vermögensdispositionen schutzlos gelassen wurde und sich der Gesetzgeber durch eine abrupte Kursänderung in Widerspruch zu seinen vorangegangenen Regelungen gesetzt hat.

    Auf die sinngemäß anzuwendenden, weiteren Ausführungen des BFH im Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 unter III. 4. der Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Hessen, 14.01.2010 - 8 K 283/04
    a) Nach § 15 Abs. 2 EStG ist ein Gewerbebetrieb eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, betrieben wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und die weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Tätigkeit anzusehen ist sowie nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m. w. N.).

    Anhaltspunkt für einen solchen gewerblichen Grundstückshandel ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (sog. Drei-Objekt-Grenze, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m. w. N.).

    Solche besonderen Umstände können unter anderem darin liegen, dass das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft wurde, die Bebauung des Grundstücks von vornherein nach den Wünschen und Vorstellungen des Erwerbers erfolgte (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) oder das Bauvorhaben nur kurzfristig finanziert und während der Bauzeit bereits ein Makler mit dem Verkauf beauftragt wurde (BFH-Urteil vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291).

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus FG Hessen, 14.01.2010 - 8 K 283/04
    Der Bürger kann deshalb grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber Steuervergünstigungen und steuerliche Freiräume aufrechterhält sowie von der Erhebung zusätzlicher Steuern absieht (BVerfG-Beschlüsse vom 8. März 1983 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312, 331; vom 28. November 1984 1 BvR 1157/82, BVerfGE 68, 287, 307).

    Regelungen mit unechter Rückwirkung sind nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich zulässig (BVerfG-Beschluss vom 28. November 1984 1 BvR 1157/82, BVerfGE 68, 287, 307).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus FG Hessen, 14.01.2010 - 8 K 283/04
    Der Staatsbürger muss vielmehr die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (BVerfG-Urteil vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 271; BVerfG-Beschluss vom 26. Februar 1969 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 290).

    Soweit Steuertatbestände an Handlungen anknüpfen, muss also die Rechtsfolge bereits im Augenblick des Handelns gesetzlich vorgesehen sein (BVerfG-Urteil vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 271).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Hessen, 14.01.2010 - 8 K 283/04
    Wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte , wird er in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht und in seiner Freiheit erheblich gefährdet (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. März 1971 2 BvL 3/68, BVerfGE 30, 272, 285; vom 8. Juni 1977 2 BvR 499/74, 1042/75, BVerfGE 45, 142, 167 f.; vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 257 f.; vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78).

    Im Falle einer Verschonungssubvention im Schiffsbau (Sonderabschreibung gemäß § 82 f. der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) hat es entschieden, dass die steuergesetzlichen Dispositionsbedingungen bereits mit der Disposition, nicht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage werden (BVerfG-Beschluss vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67).

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus FG Hessen, 14.01.2010 - 8 K 283/04
    Der Senat entscheidet nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Streitfalles bereits in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2009 erörtert worden sind und nach Auffassung des Senats auch ohne nochmalige Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidungserheblichkeit der Norm mit Sicherheit feststeht (vgl. BVerfG-Urteil vom 31. Januar 1989 1 BvL 17/87, BVerfGE 79, 256, 264 f.; BVerfG-Beschluss vom 29. Oktober 1963 1 BvL 15/58, BVerfGE 17, 148, 152).
  • BVerfG, 29.10.1963 - 1 BvL 15/58

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Ansprüche nach dem BVersG im Hinblick auf

    Auszug aus FG Hessen, 14.01.2010 - 8 K 283/04
    Der Senat entscheidet nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Streitfalles bereits in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2009 erörtert worden sind und nach Auffassung des Senats auch ohne nochmalige Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidungserheblichkeit der Norm mit Sicherheit feststeht (vgl. BVerfG-Urteil vom 31. Januar 1989 1 BvL 17/87, BVerfGE 79, 256, 264 f.; BVerfG-Beschluss vom 29. Oktober 1963 1 BvL 15/58, BVerfGE 17, 148, 152).
  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

    Auszug aus FG Hessen, 14.01.2010 - 8 K 283/04
    Er wäre in seinen Dispositionsmöglichkeiten unvertretbar eingeengt, wenn eine Einwirkung auf bestehende Rechtsverhältnisse grundsätzlich unzulässig wäre (BVerfG-Beschluss vom 13. März 1979 2 BvR 72/76, BVerfGE 50, 386, 396).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus FG Hessen, 14.01.2010 - 8 K 283/04
    Der Staatsbürger muss vielmehr die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (BVerfG-Urteil vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 271; BVerfG-Beschluss vom 26. Februar 1969 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 290).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Hessen, 14.01.2010 - 8 K 283/04
    Wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte , wird er in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht und in seiner Freiheit erheblich gefährdet (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. März 1971 2 BvL 3/68, BVerfGE 30, 272, 285; vom 8. Juni 1977 2 BvR 499/74, 1042/75, BVerfGE 45, 142, 167 f.; vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 257 f.; vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

  • FG Köln, 15.02.1995 - 11 K 2685/93

    Einkommensteuer; Berücksichtigung von Werbungskosten bei Spekulationsgeschäften

  • BFH, 07.05.2008 - X R 49/04

    Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes im Rahmen eines Maklerbetriebs

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04

    Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel bei Verkauf und

  • BFH, 27.11.2002 - X R 53/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung von weniger als vier Objekten

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 38/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zur Bedeutung eines engen zeitlichen

  • BFH, 30.11.1976 - VIII R 202/72

    Spekulationsgeschäft nur bezüglich des Erbbaurechts, wenn dieses mit auf seiner

  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BFH, 29.03.1989 - X R 4/84

    Spekulationsgeschäft setzt wirtschaftliche Identität von angeschafftem und

  • FG Münster, 17.08.2009 - 10 K 3918/05

    Verspekuliert: Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden in Spekulationsgewinn

  • BFH, 27.08.1997 - X R 26/95

    Spekulationsgeschäft bei Herstellungsmaßnahmen

  • BFH, 01.12.1989 - III R 56/85

    1. Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 8/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

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