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   VG Karlsruhe, 12.07.1999 - 8 K 2907/98   

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VG Karlsruhe, 12.07.1999 - 8 K 2907/98 (https://dejure.org/1999,49741)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.07.1999 - 8 K 2907/98 (https://dejure.org/1999,49741)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Juli 1999 - 8 K 2907/98 (https://dejure.org/1999,49741)
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Wird zitiert von ... (5)

  • LSG Hessen, 12.03.2007 - L 9 AS 33/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Unterhaltsgeld -

    Der gegenteiligen Auffassung (SG Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2006 -S 9 AS 834/05 -) könnte nur dann gefolgt werden, wenn sich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid an beide Elternteile der Bedarfsgemeinschaft gerichtet hätte (OVG Niedersachen, Beschluss vom 24. April 2003 - 12 LA 85/03 - FEVS 55, 10; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 1999 - 8 K 2907/98 -), ohne den Umfang der Aufhebung sowie den jeweiligen Erstattungsbetrag individuell zuzuweisen (vgl. Hähnlein, Anmerkung zu SG Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2006 - Juris PR-SozR 19/2006 Anm. 2).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.11.2011 - L 29 AS 2038/09

    Bestimmtheitsgebot - Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide -

    Der gegenteiligen Auffassung des Sozialgerichts sowie der von dem Beklagten benannten Entscheidungen des Sozialgerichts Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2006, S 9 AS 834/05, des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2009, L 28 AS 1354/08 sowie des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2008, L 19 B 106/08 AS, alle zitiert nach juris) könnte nur dann gefolgt werden, wenn sich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid an sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichtet hätte (vgl. a. Hessisches LSG, Urteil vom 12. März 2007, L 9 AS 33/06, a.a.O.; OVG Niedersachen, Beschluss vom 24. April 2003 - 12 LA 85/03 - FEVS 55, 10; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 1999, 8 K 2907/98, zitiert nach juris), ohne den Umfang der Aufhebung sowie den jeweiligen Erstattungsbetrag individuell zuzuweisen (vgl. Hänlein, Anmerkung zu SG Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2006 in juris PR-SozR 19/2006 Anm. 2: Dem Sozialgericht Schleswig lag folgender Sachverhalt zugrunde: Es änderte sich das Einkommen der Ehefrau des Klägers, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erging jedoch an den Kläger. Die fehlende Bestimmtheit begründete das Gericht damit, dass der Bescheid ausschließlich an den Kläger gerichtet war und nur diesen verpflichtete; in der Begründung des Widerspruchsbescheides war jedoch ausgeführt, dass die Gesamtrückforderung vom "Ehepaar" zu erstatten sei. Hänlein führt in seiner Besprechung der Entscheidung aus, dass das Sozialgericht den Kläger als alleinigen Adressaten des angefochtenen Bescheides gesehen habe, mit dem der gesamte Erstattungsanspruch gegen diesen geltend gemacht werde. Der so verstandene Bescheid könne kaum als unbestimmt angesehen werden, weil und soweit er den Kläger über das Maß dessen belaste, was er selbst zu Unrecht erhalten habe).
  • SG Schleswig, 13.06.2006 - S 9 AS 834/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, - Rücknahmeentscheidung bei

    Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer vor dem Hintergrund, dass der Aufhebungsbescheid und der die Rückforderung stützende Erstattungsbescheid die Umkehr (das Spiegelbild) des Leistungsverhältnisses sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, Az.: 5 C 29/88; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 1999, Az.: 8 K 2907/98, jeweils zitiert nach Juris).

    Der Individualanspruch hat entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass der die Rückforderung stützende Erstattungsanspruch nichts anderes als die Umkehr (das Spiegelbild) des Leistungsverhältnisses ist, zur rechtlichen Konsequenz, dass jedenfalls bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nur das der jeweiligen Person Zugewandte und zwar von dieser allein, zurückzufordern ist (VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 1999, Az.: 8 K 2907/98, zitiert nach Juris).

  • SG Schleswig, 17.01.2007 - S 5 AS 375/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide -

    Wie die 9. Kammer ist auch diese Kammer ferner der Auffassung, dass der Aufhebungsbescheid und der die Rückforderung stützende Erstattungsbescheid dem Grunde nach wirtschaftlich und rechtlich die Umkehr (das Spiegelbild) des Leistungsverhältnisses sind oder jedenfalls zu sein haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 29.88 - VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 1999 - 8 K 2907/98 -, jeweils zit. n. juris).
  • SG Köln, 25.10.2006 - S 6 AS 218/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Aus der Notwendigkeit der individuellen Regelung der Leistungsansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft folgt jedenfalls, dass auch die Aufhebung einer Leistungsbewilligung individualisiert zu erfolgen hat, denn der Aufhebungsbescheid ist als actus contrarius zum Bewilligungsbescheid "das Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.04.1992, Az.: 5 C 29/88; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.07.1999, Az.: 8 K 2907/98).
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