Rechtsprechung
VG Stuttgart, 19.10.2011 - 8 K 3031/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Ausschluss von Beihilfeansprüchen; Versicherungspflicht; Verfassungsmäßigkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für die Inanspruchnahme ärztlicher Behandlungen bei Vorliegen der Notwendigkeit und Angemessenheit; Voraussetzungen für die Pflicht zur Versicherung berücksichtigungsfähiger Angehöriger für Fälle ambulanter und ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beihilfe - Ausschluss Beihilfeanspruch; Versicherungsschutz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Beihilfegewährung und der Nachweis der Versicherungspflicht
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.2010 - 10 S 2821/09
Zum Ausschluss von Beihilfeansprüchen wegen Nichterfüllung der allgemeinen …
Auszug aus VG Stuttgart, 19.10.2011 - 8 K 3031/11
Die zum 01.01.2011 in Kraft getretene Verordnungsermächtigung in § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbsatz, 1. Alternative LBG , wonach die Gewährung von Beihilfen an den Nachweis der Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG geknüpft werden kann, ist verfassungswidrig, weil der Landesgesetzgeber mangels Gesetzgebungskompetenz verfassungsrechtlich an der Erteilung einer solchen Verordnungsermächtigung gehindert ist (in Fortführung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2010 - 10 S 2821/09 -).Anzuwenden ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung das im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen geltende Recht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2010 - 10 S 2821/09 - VBlBW 2011, 112).
Für die restlichen 30% bzw. 20% sind die Klägerin und ihre Tochter somit seit 01.01.2009 versicherungspflichtig (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009 - 12 K 1587/09 - ).
Das in § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG für den Basistarif normierte Verbot von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen bewirkt lediglich, dass Versicherungsschutz nicht wegen Vorerkrankungen verweigert werden darf (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., m.w.N.).
23 § 1 Abs. 5 Satz 1 BVO beruht seit dem Inkrafttreten des neuen Landesbeamtengesetzes zum 01.01.2011 auf der Ermächtigungsgrundlage des § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbsatz, 1. Alternative des Landesbeamtengesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 794) - LBG n.F. Im Gegensatz zu seiner Vorgängervorschrift, der Regelung des § 101 LBG, der bereits keine dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes genügende gesetzgeberische Entscheidung bzw. Rechtsverordnungsermächtigung für den durch § 1 Abs. 5 Satz 1 BVO normierten Anspruchsausschluss enthielt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.), bestimmt § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbsatz, 1. Alternative LBG n.F. nunmehr, dass das Finanzministerium - das das Nähere (zur Beihilfegewährung) im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung regelt (§ 78 Abs. 2 Satz 1 LBG n.F.) - die Gewährung von Beihilfen an den Nachweis der Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG oder anderer entsprechender Rechtsvorschriften knüpfen kann.
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG n.F. entschieden, dass der Landesgesetzgeber keine Zuständigkeit zur Gesetzgebung über Sanktionen bei Nichterfüllung der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG besitzt.
- VG Stuttgart, 11.11.2009 - 12 K 1587/09
Zum Beihilfeanspruch für Beamte ohne zusätzliche private Krankenversicherung
Auszug aus VG Stuttgart, 19.10.2011 - 8 K 3031/11
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten sowie der Gerichtsakte 12 K 1587/09 Bezug genommen.Für die restlichen 30% bzw. 20% sind die Klägerin und ihre Tochter somit seit 01.01.2009 versicherungspflichtig (vgl. auch VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009 - 12 K 1587/09 - ).