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   FG Düsseldorf, 22.04.2010 - 8 K 3052/07 H(L)   

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https://dejure.org/2010,26271
FG Düsseldorf, 22.04.2010 - 8 K 3052/07 H(L) (https://dejure.org/2010,26271)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.04.2010 - 8 K 3052/07 H(L) (https://dejure.org/2010,26271)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. April 2010 - 8 K 3052/07 H(L) (https://dejure.org/2010,26271)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitgeberzuschüsse zur Rentenversicherung sind zu versteuern; Versteuerung von Arbeitgeberzuschüssen zur Rentenversicherung; Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber durch sog. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zum Versicherungsbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Rechtsanwaltsversorgungswerk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldwerter Vorteil bei verbilligter Wohnungsüberlassung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung als Arbeitslohn

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Geldwerter Vorteil bei verbilligter Wohnungsüberlassung und Zuschüssen zur Rentenversicherung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.04.2010 - 8 K 3052/07
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06. Juni 2002 VI R 178/97 gehörten Arbeitgeberanteile zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung eines Arbeitnehmers nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

    Auch aus dem BFH-Urteil vom 06. Juni 2002 VI R 178/97 ergebe sich, dass Leistungen des Arbeitgebers, die dieser ohne gesetzliche Verpflichtung erbringe, grundsätzlich Arbeitslohn darstellten, der allenfalls unter der weiteren Voraussetzung des § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sein könne.

    Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ist nach gefestigter Rechtssprechung Arbeitslohn, während der Arbeitgeberanteil zum Pflichtbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers darstellt (BFH-Urteil vom 06. Juni 2002 VI R 78/97, BStBl II 2003, 34, unter 1. der Gründe; BFH in BStBl II 2007, 181, unter II.1.b der Gründe).

    Aus den Ausführungen im BFH-Urteil in BStBl II 2003, 34 (unter 1.a der Gründe), der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht fremdnützig, also nicht auf den betreffenden Arbeitnehmer bezogen, sondern ausschließlich für Dritte bestimmt, ergibt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht, dass die hier in Rede stehenden Zuschüsse der Klägerin zur Rentenversicherung keinen Arbeitslohn darstellen.

    Anders als im Fall des Arbeitgeberanteils zum Pflichtanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Klägerin die Zuschüsse zur freiwilligen Versicherung i.H. von 50 % der von den Vorständen zu zahlenden Beiträgen nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung als "drittnützige Abgabenlast" (so BFH in BStBl II 2003, 34, unter 1.a der Gründe), sondern wegen der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied gezahlt.

    Soweit der BFH im Urteil in BStBl II 2003, 34 eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 62 EStG auf die Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erwogen hat, beruhte dies auf den Besonderheiten des Falles.

  • BFH, 05.09.2006 - VI R 38/04

    Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung für sog.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.04.2010 - 8 K 3052/07
    Dazu habe sich der BFH im Urteil vom 05. September 2006 VI R 38/04 geäußert.

    Der BFH hat mit Urteil vom 05. September 2006 VI R 38/04 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 181) entschieden, dass die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber durch sog. Kirchenbeamte keinen Arbeitslohn darstelle, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen.

    Davon ist nach der Rechtssprechung des BFH auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versicherungseinrichtung, an die die Beiträge geleistet wurden, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (BFH in BStBl II 2007, 181, unter II.1.b der Gründe, m.w.N.).

    Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ist nach gefestigter Rechtssprechung Arbeitslohn, während der Arbeitgeberanteil zum Pflichtbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers darstellt (BFH-Urteil vom 06. Juni 2002 VI R 78/97, BStBl II 2003, 34, unter 1. der Gründe; BFH in BStBl II 2007, 181, unter II.1.b der Gründe).

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 78/97

    Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung; Zufluss von Arbeitslohn

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.04.2010 - 8 K 3052/07
    Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ist nach gefestigter Rechtssprechung Arbeitslohn, während der Arbeitgeberanteil zum Pflichtbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers darstellt (BFH-Urteil vom 06. Juni 2002 VI R 78/97, BStBl II 2003, 34, unter 1. der Gründe; BFH in BStBl II 2007, 181, unter II.1.b der Gründe).
  • BFH, 24.09.2013 - VI R 8/11

    Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 22. April 2010  8 K 3052/07 H(L) aufzuheben, soweit es die von der Klägerin gezahlten Arbeitgeberzuschüsse zur Rentenversicherung bzw. zum Versorgungswerk für die Vorstandsmitglieder C, D und E nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt hat, und die Klage insoweit abzuweisen.
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