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   FG Münster, 20.02.2020 - 8 K 32/19 E, P, L   

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https://dejure.org/2020,4913
FG Münster, 20.02.2020 - 8 K 32/19 E, P, L (https://dejure.org/2020,4913)
FG Münster, Entscheidung vom 20.02.2020 - 8 K 32/19 E, P, L (https://dejure.org/2020,4913)
FG Münster, Entscheidung vom 20. Februar 2020 - 8 K 32/19 E, P, L (https://dejure.org/2020,4913)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Darf die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier mit einem Pauschsteuersatz von 25% erhoben werden?

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Lohnsteuerpauschalierung bei Kosten für Betriebsveranstaltungen

Kurzfassungen/Presse (10)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Keine Lohnsteuerpauschalierung für eine nur für Führungskräfte ausgerichtete Feier

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuerpauschalierung | Keine Pauschalbesteuerung für eine allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer | Keine Pauschalbesteuerung mit 25 % für eine allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Jahresabschlussfeier nur für Führungskräfte

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Pauschalbesteuerung für eine allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung ...

  • datev.de (Kurzinformation)

    Keine Pauschalbesteuerung für eine allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Keine Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltung nur für Führungskräfte

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Pauschsteuersatz von 25% gilt nur, wenn alle Betriebsangehörige an Veranstaltung teilnehmen dürfen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Pauschalbesteuerung für eine allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Lohnsteuer - Betriebsveranstaltung, Jahresabschlussfeier für Führungskräfte, Pauschsteuersatz von 25%

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BB 2020, 1697
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.01.2009 - VI R 22/06

    Keine pauschal besteuerte "Betriebsveranstaltung" bei geschlossenem

    Auszug aus FG Münster, 20.02.2020 - 8 K 32/19
    Der Gesetzgeber habe in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG die Rechtsprechung und die Begriffsdefinitionen des BFH umgesetzt, insbesondere aus dem Urteil vom 15.01.2009 (VI R 22/06, BStBl II 2009, 476).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat sich anschließt, ist § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht (BFH, Urteil vom 15.01.2009, VI R 22/06, BStBl. II 2009, 476 m.w.N.).

    Stehe eine Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen, verfehle die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 % das in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit (BFH, Urteil vom 15.01.2009, VI R 22/06, BStBl. II 2009, 476).

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 94/10

    Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Münster, 20.02.2020 - 8 K 32/19
    Die vor Inkrafttreten des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ergangene Rechtsprechung des BFH, wonach Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung - z.B. Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters - nicht zu berücksichtigen sind (BFH, Urteil vom 16.05.2013, VI R 94/10, BStBl II 2015, 186), ist durch die Neuregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG überholt (Eisgruber in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 19 EStG Rn. 73c; Breinersdorfer in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 19 Rn. B 610).

    Der Gesetzgeber wollte demnach mit der Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG vor allem die Rechtslage, wie sie vor Ergehen der (rechtsprechungsändernden) BFH-Urteile vom 16.05.2013 (VI R 94/10, BStBl II 2015, 186; VI R 7/11, BStBl. II 2015, 189) bestand, wiederherstellen.

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 7/11

    Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Münster, 20.02.2020 - 8 K 32/19
    Der Gesetzgeber wollte demnach mit der Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG vor allem die Rechtslage, wie sie vor Ergehen der (rechtsprechungsändernden) BFH-Urteile vom 16.05.2013 (VI R 94/10, BStBl II 2015, 186; VI R 7/11, BStBl. II 2015, 189) bestand, wiederherstellen.
  • BFH, 25.11.2002 - GrS 2/01

    Festsetzungsfrist bei nicht zugegangenem Steuerbescheid

    Auszug aus FG Münster, 20.02.2020 - 8 K 32/19
    Eine von einer Legaldefinition abweichende Auslegung kommt jedoch in Betracht, wenn der Zweck der Regelung, ihr Zusammenhang mit anderen Vorschriften und/oder die Entstehungsgeschichte eindeutig erkennen lassen, dass der Begriff anders als in der Legaldefinition zu verstehen sein soll (vgl. BFH, Beschluss vom 25.11.2002, GrS 2/01, BStBl II 2003, 548).
  • FG Köln, 27.01.2022 - 6 K 2175/20

    Ansatz eines über 25 % hinausgehenden Lohnsteuersatzes bei der Lohnversteuerung

    Entgegen der Ausführungen in dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.02.2020 - 8 K 32/19 E, P, L, EFG 2020, 682, sei der Begriff "Betriebsveranstaltung", der sowohl in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG als auch in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG verwendet werde, einheitlich auszulegen.

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des FG Münster vom 20.02.2020, 8 K 32/19 E, P, L, EFG 2020, 682, vollumfänglich an.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat sich anschließt, ist § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht (BFH, Urteil vom 15.01.2009, VI R 22/06, BStBl. II 2009, 476 m.w.N.; ebenso kürzlich FG Münster vom 20.02.2020, a.a.O.).

    Der Senat geht mit dem FG Münster davon aus, dass diese Rechtsprechung des BFH zu § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG trotz der Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG und insbesondere trotz der Legaldefinition in Satz 1 weiterhin Anwendung findet (FG Münster vom 20.02.2020, a.a.O.; i.E. ebenso BMF-Schreiben vom 14.10.2015, BStBl. I 2015, 832 Tz. 5 i.V. mit Tz. 4. b; Thürmer in: Blümich, EStG, § 40 Rn. 97; a.A. Geserich in: Blümich, EStG § 19 Rn. 249h; Wagner in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 40 Rn. 38; Seifert in: Korn, EStG, § 40, Rn. 31_1; Eisgruber in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 40 EStG, Rn. 21; offen Bull in: EStG-eKommentar, § 40 Rn. 17).

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