Rechtsprechung
FG Münster, 20.02.2020 - 8 K 32/19 E, P, L |
Volltextveröffentlichungen (6)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Einkommensteuer - Darf die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier mit einem Pauschsteuersatz von 25% erhoben werden?
- IWW
- Betriebs-Berater
Lohnsteuerpauschalierung bei Kosten für Betriebsveranstaltungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Keine Lohnsteuerpauschalierung für eine nur für Führungskräfte ausgerichtete Feier
- IWW (Kurzinformation)
Lohnsteuerpauschalierung | Keine Pauschalbesteuerung für eine allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung
- IWW (Kurzinformation)
Lohnsteuer | Keine Pauschalbesteuerung mit 25 % für eine allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Jahresabschlussfeier nur für Führungskräfte
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Keine Pauschalbesteuerung für eine allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung ...
- datev.de (Kurzinformation)
Keine Pauschalbesteuerung für eine allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Keine Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltung nur für Führungskräfte
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Pauschsteuersatz von 25% gilt nur, wenn alle Betriebsangehörige an Veranstaltung teilnehmen dürfen
- pwc.de (Kurzinformation)
Keine Pauschalbesteuerung für eine allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Lohnsteuer - Betriebsveranstaltung, Jahresabschlussfeier für Führungskräfte, Pauschsteuersatz von 25%
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Betriebsveranstaltungen ab VZ 2015
- Begriff der Betriebsveranstaltung
Papierfundstellen
- BB 2020, 1697
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 15.01.2009 - VI R 22/06
Keine pauschal besteuerte "Betriebsveranstaltung" bei geschlossenem …
Auszug aus FG Münster, 20.02.2020 - 8 K 32/19
Der Gesetzgeber habe in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG die Rechtsprechung und die Begriffsdefinitionen des BFH umgesetzt, insbesondere aus dem Urteil vom 15.01.2009 (VI R 22/06, BStBl II 2009, 476).Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat sich anschließt, ist § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht (BFH, Urteil vom 15.01.2009, VI R 22/06, BStBl. II 2009, 476 m.w.N.).
Stehe eine Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen, verfehle die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 % das in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit (BFH, Urteil vom 15.01.2009, VI R 22/06, BStBl. II 2009, 476).
- BFH, 16.05.2013 - VI R 94/10
Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn
Auszug aus FG Münster, 20.02.2020 - 8 K 32/19
Die vor Inkrafttreten des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ergangene Rechtsprechung des BFH, wonach Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung - z.B. Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters - nicht zu berücksichtigen sind (BFH, Urteil vom 16.05.2013, VI R 94/10, BStBl II 2015, 186), ist durch die Neuregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG überholt (…Eisgruber in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 19 EStG Rn. 73c;… Breinersdorfer in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 19 Rn. B 610).Der Gesetzgeber wollte demnach mit der Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG vor allem die Rechtslage, wie sie vor Ergehen der (rechtsprechungsändernden) BFH-Urteile vom 16.05.2013 (VI R 94/10, BStBl II 2015, 186; VI R 7/11, BStBl. II 2015, 189) bestand, wiederherstellen.
- BFH, 16.05.2013 - VI R 7/11
Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn
Auszug aus FG Münster, 20.02.2020 - 8 K 32/19
Der Gesetzgeber wollte demnach mit der Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG vor allem die Rechtslage, wie sie vor Ergehen der (rechtsprechungsändernden) BFH-Urteile vom 16.05.2013 (VI R 94/10, BStBl II 2015, 186; VI R 7/11, BStBl. II 2015, 189) bestand, wiederherstellen. - BFH, 25.11.2002 - GrS 2/01
Festsetzungsfrist bei nicht zugegangenem Steuerbescheid
Auszug aus FG Münster, 20.02.2020 - 8 K 32/19
Eine von einer Legaldefinition abweichende Auslegung kommt jedoch in Betracht, wenn der Zweck der Regelung, ihr Zusammenhang mit anderen Vorschriften und/oder die Entstehungsgeschichte eindeutig erkennen lassen, dass der Begriff anders als in der Legaldefinition zu verstehen sein soll (vgl. BFH, Beschluss vom 25.11.2002, GrS 2/01, BStBl II 2003, 548).
- FG Köln, 27.01.2022 - 6 K 2175/20
Ansatz eines über 25 % hinausgehenden Lohnsteuersatzes bei der Lohnversteuerung …
Entgegen der Ausführungen in dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.02.2020 - 8 K 32/19 E, P, L, EFG 2020, 682, sei der Begriff "Betriebsveranstaltung", der sowohl in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG als auch in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG verwendet werde, einheitlich auszulegen.Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des FG Münster vom 20.02.2020, 8 K 32/19 E, P, L, EFG 2020, 682, vollumfänglich an.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat sich anschließt, ist § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht (BFH, Urteil vom 15.01.2009, VI R 22/06, BStBl. II 2009, 476 m.w.N.; ebenso kürzlich FG Münster vom 20.02.2020, a.a.O.).
Der Senat geht mit dem FG Münster davon aus, dass diese Rechtsprechung des BFH zu § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG trotz der Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG und insbesondere trotz der Legaldefinition in Satz 1 weiterhin Anwendung findet (FG Münster vom 20.02.2020, a.a.O.; i.E. ebenso BMF-Schreiben vom 14.10.2015, BStBl. I 2015, 832 Tz. 5 i.V. mit Tz. 4. b;… Thürmer in: Blümich, EStG, § 40 Rn. 97;… a.A. Geserich in: Blümich, EStG § 19 Rn. 249h;… Wagner in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 40 Rn. 38;… Seifert in: Korn, EStG, § 40, Rn. 31_1;… Eisgruber in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 40 EStG, Rn. 21;… offen Bull in: EStG-eKommentar, § 40 Rn. 17).