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   FG München, 21.05.2014 - 8 K 3645/12   

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https://dejure.org/2014,32232
FG München, 21.05.2014 - 8 K 3645/12 (https://dejure.org/2014,32232)
FG München, Entscheidung vom 21.05.2014 - 8 K 3645/12 (https://dejure.org/2014,32232)
FG München, Entscheidung vom 21. Mai 2014 - 8 K 3645/12 (https://dejure.org/2014,32232)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerrechtliche Bewertung der gewinnerhöhenden Auflösung einer Ansparrücklage als neue Tatsache

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7g
    Unterlassene Auflösung einer Ansparrücklage ist neue Tatsache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unterlassene Auflösung einer Ansparrücklage ist neue Tatsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96

    Anforderungenan die Änderung eines Einkommensteuerbescheides

    Auszug aus FG München, 21.05.2014 - 8 K 3645/12
    Es sind dies die Vorgänge der Anschaffung oder Herstellung eines Investitionsguts oder der Umstand, dass auf eine fristgerechte Investition verzichtet wird und deshalb eine Betriebseinnahme zu erfassen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757 zum vergleichbaren Fall der Reinvestition nach §§ 6b, 6c EStG).

    Welche dieser Tatsachen eingetreten ist, hat der Steuerpflichtige zu erklären (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 757).

    Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (zu alledem vgl. BFH-Urteil vom 10.04.1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757).

  • BFH, 14.01.1998 - II R 9/97

    Neue Tatsachen bei der Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG München, 21.05.2014 - 8 K 3645/12
    Schlussfolgerungen sind keine Tatsachen i.S. des § 173 AO (BFH-Urteil vom 14.01.1998 II R 9/97, BStBl II 1998, 371).
  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/03

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

    Auszug aus FG München, 21.05.2014 - 8 K 3645/12
    a) Tatsache ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann; es kann sich handeln um Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (BFH-Urteil vom 07.07.2004 XI R 10/03, BStBl II 2004, 911).
  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 4 K 123/06

    Nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen, wenn der Ansatz einer

    Auszug aus FG München, 21.05.2014 - 8 K 3645/12
    Übertragen auf die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. sind Tatsachen auch die Anschaffung von Wirtschaftsgütern vor dem Schluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres sowie der Umstand, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahr unterblieben ist und deshalb die Rücklage aufzulösen und als Zuschlag zu behandeln ist (FG München, Urteil vom 28.11.2006 13 K 3490/03, nicht veröffentlicht, juris, unter II.2.a; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2008 4 K 123/06, EFG 2008, 662).
  • FG München, 28.11.2006 - 13 K 3490/03

    Nachträgliche Auflösung einer Ansparrücklage § 7g Abs. 3 und 6 EStG; § 173 Abs. 1

    Auszug aus FG München, 21.05.2014 - 8 K 3645/12
    Übertragen auf die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. sind Tatsachen auch die Anschaffung von Wirtschaftsgütern vor dem Schluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres sowie der Umstand, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahr unterblieben ist und deshalb die Rücklage aufzulösen und als Zuschlag zu behandeln ist (FG München, Urteil vom 28.11.2006 13 K 3490/03, nicht veröffentlicht, juris, unter II.2.a; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2008 4 K 123/06, EFG 2008, 662).
  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13

    Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der

    Zwingt das Gesetz jedoch mit Fristablauf unabhängig von der "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes zur Auflösung der Ansparabschreibung, ist die "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes --entgegen der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. FG Münster, Urteil vom 18. Januar 2012  11 K 2552/10 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1271; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2008  4 K 123/06, EFG 2008, 662; FG München, Urteil vom 21. Mai 2014  8 K 3645/12, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2015  4 K 638/14, EFG 2015, 1897; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2015  10 K 10167/11, EFG 2015, 1451, beim BFH anhängig unter X R 21/15; jeweils unter Verweis auf BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757, zu §§ 6b, 6c EStG)-- kein tatsächlicher Vorgang, der die Auflösung einer Ansparabschreibung nach sich zieht und damit den Ansatz einer Betriebseinnahme gebietet.
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 K 10167/11

    Einkommensteuer 2003, Gewerbesteuermessbetrag 2003

    Welche dieser Tatsachen eingetreten ist, hat der Steuerpflichtige zu erklären (vgl. BFH, Urteil vom 10. April 1997 IV R 47/96, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs/Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1997, 757; FG München, Urteil vom 21. Mai 2014 8 K 3645/12, juris; FG Münster, Urteil vom 18. Januar 2012 11 K 2552/10 E, EFG 2012, 1271).

    Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757; FG München, Urteil vom 21. Mai 2014 8 K 3645/12, juris).

  • FG Nürnberg, 30.07.2015 - 4 K 638/14

    Nichtauflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG als nachträglich bekannt

    Übertragen auf die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG sind Tatsachen auch die Anschaffung von Wirtschaftsgütern vor dem Schluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres sowie der Umstand, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahr unterblieben ist und deshalb die Rücklage aufzulösen und als Zuschlag zu behandeln ist (FG München, Urteil vom 21.05.2014 8 K 3645/12, nicht veröffentlicht, juris).
  • FG Münster, 15.07.2015 - 11 K 3350/13

    Änderung eines Einkommensteuerbescheides aufgrund der fehlerhaften

    Hieraus folgt, dass hinsichtlich der Bildung bzw. der Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG a.F. als rechtserhebliche Tatsache insbesondere die Anschaffung von Wirtschaftsgütern vor dem Schluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres sowie der Umstand in Betracht kommt, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahr unterblieben ist und deshalb die Rücklage aufzulösen und als Zuschlag zu behandeln ist (so auch FG München, Urteile vom 28.11.2006 13 K 3490/03 und vom 21.05.2014 8 K 3645/12 jeweils nicht veröffentlicht, zitiert nach juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2008 4 K 123/06, EFG 2008, 662).
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