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   FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11 F   

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FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11 F (https://dejure.org/2015,40511)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2015 - 8 K 3664/11 F (https://dejure.org/2015,40511)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. November 2015 - 8 K 3664/11 F (https://dejure.org/2015,40511)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven als Folge der Überführung von Rechten in eine ausländische Betriebsstätte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerliche Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven als Folge der Überführung von Rechten in eine ausländische Betriebsstätte

  • rechtsportal.de

    Einkommensteuerliche Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven als Folge der Überführung von Rechten in eine ausländische Betriebsstätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte - Rückwirkung der Entstrickungsklausel des § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG i.d.F. des JStG 2010

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Entstrickungsbesteuerung gebilligt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entstrickungsbesteuerung - und die niederländische Betriebsstätte

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Entstrickungsbesteuerung rechtmäßig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entstrickungsbesteuerung gebilligt

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Entstrickungsbesteuerung ist unionsrechtskonform

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Rückwirkung der Entstrickungsbesteuerung für Jahre vor 2006 verfassungsgemäß?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 209
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE- 135, 1).

    Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1 m.w.N.).

    Sie schränkt weder die Kontrollrechte und -pflichten der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts ein noch relativiert sie die für sie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).

    Für die Beanwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutiv zu behandeln ist, genügt die Feststellung, dass die geänderte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).

    Eine rückwirkende Klärung der Rechtslage durch den Gesetzgeber ist in jedem Fall als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn der Gesetzgeber damit nachträglich einer höchstrichterlich geklärten Auslegung des Gesetzes den Boden zu entziehen sucht (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).

    Aber auch nach der neuesten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehen von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze Ausnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).

    Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).

    Der Beschluss des BVerfG aus dem Jahre 2013 (Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1) gebietet keine andere Beurteilung.

    Es handele sich nicht um vergleichbare Fälle, weil es dort nicht um eine höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage, sondern um eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegangen sei (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).

    Die vorstehenden Entscheidungen sind auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1) der Fallgruppe zuzuordnen, die eine Ausnahme vom Verbot echt rückwirkender Gesetze rechtfertigt, weil besondere Umstände ein grundsätzlich berechtigtes Vertrauen in die bestehende Rechtslage erst gar nicht entstehen ließen.

    Das Vertrauen der Klägerin war danach nicht schutzwürdig, weil sie nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wurde, und in der nachfolgenden Zeit aufgrund der besonderen Umstände mit dieser Regelung rechnen musste (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
    Aufgrund einer Vorlage des Senats hat der Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH- mit Urteil vom 21. Mai 2015 entschieden, dass Art. 49 AEUV einer Steuerregelung eines Mitgliedstaates nicht entgegen steht, die im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft in eine Betriebsstätte dieser Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, dass die mit diesen Wirtschaftsgütern verbundenen, in diesem ersten Mitgliedstaat gebildeten stillen Reserven aufgedeckt und besteuert werden und die Steuer auf diese stillen Reserven auf zehn Jahre gestaffelt erhoben wird (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Mai 2015 C-657/13, ABl EU 2015 Nr. C 236, 11; Deutsches Steuerrecht -DStR- 2015, 1166).

    Vielmehr sieht der EuGH in der Übertragung und Überführung eine Hinderung der Ausübung der Besteuerungshoheit, die mithin eine vorgezogene Besteuerung rechtfertigt (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Mai 2015 C-657/13, Rn 45 ff; DStR 2015, 1170 Rn 45 ff).

    Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 21. Mai 2015 (C-657/13, DStR 2015, 1166 ff) entschieden.

    Dass der EuGH sich dieses rechtlichen Rahmens bewusst war, ergibt sich schon aus der Wiedergabe der Regelung im Zusammenhang mit der Darstellung der historischen Entwicklung (vgl. DStR 2015, 1166, 1167, Rn 6 und 7).

    Angesichts dessen sind auch die Ausführungen in Rn 52 des EuGH-Urteils (DStR 2015, 1166, 1670) eindeutig, wonach " eine - wie im Ausgangsverfahren - auf zehn Jahre gestaffelte Erhebung der Steuer auf die stillen Reserven ... zwangsläufig als eine verhältnismäßige Maßnahme ...anzusehen " ist.

  • BFH, 17.07.2008 - I R 77/06

    Keine "Steuerentstrickung" bei Überführung von Wirtschaftsgütern in eine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
    Der Bundesfinanzhof -BFH- habe in zwei Urteilen (vom 17. Juli 2008 I R 77/06, BStBl II 2009, 464 und vom 28. Oktober 2009 I R 99/08, BStBl II 2011, 1019) an seiner früheren Rechtsprechung, der zufolge die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte zu einer gewinnverwirklichenden Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG führte, wenn die ausländischen Betriebsstättengewinne aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - DBA - von der Besteuerung im Inland freigestellt waren (Theorie der finalen Entnahme), nicht mehr festgehalten.

    Zwar ist der BFH davon ausgegangen, dass die stillen Reserven, die im Inland gebildet wurden, auch bei einer Überführung ins Ausland zu einem späteren Zeitpunkt durch den deutschen Fiskus noch besteuert werden könnten (BFH, Urteil vom 17. Juli 2008 I R 77/06, BStBl II 2009, 464, 469 f.).

    Mit Urteil vom 17. Juli 2008 (I R 77/06, BStBl II 2009, 464 (469 f.) gab dann der BFH - bezogen auf ein Streitjahr vor Einführung des § 4 Abs. 1 Satz 3 i.d.F. des SEStEG, und damit bezogen auf die so ab 2006 nicht mehr geltende ältere Fassung des Gesetzes - die "Theorie der finalen Entnahme" ausdrücklich auf.

    Durch diese Anwendungsvorschriften sollte sichergestellt werden, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 17. Juli 2008 (I R 77/06) auf den entschiedenen Einzelfall beschränkt bleiben und dass die Theorie der finalen Entnahme, wie sie in § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG gesetzlich festgeschrieben worden ist, im Interesse einer einheitlichen und kontinuierlichen Rechtsanwendung auf alle noch offenen Fälle anzuwenden ist (BT-Drs. 17/3549, S. 21 und 22).

  • BFH, 28.10.2009 - I R 99/08

    Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
    Der Bundesfinanzhof -BFH- habe in zwei Urteilen (vom 17. Juli 2008 I R 77/06, BStBl II 2009, 464 und vom 28. Oktober 2009 I R 99/08, BStBl II 2011, 1019) an seiner früheren Rechtsprechung, der zufolge die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte zu einer gewinnverwirklichenden Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG führte, wenn die ausländischen Betriebsstättengewinne aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - DBA - von der Besteuerung im Inland freigestellt waren (Theorie der finalen Entnahme), nicht mehr festgehalten.

    In Konstellationen wie der Vorliegenden kommt folglich aufgrund der Tatsache, dass das Regelbeispiel des Satzes 4 des § 4 Abs. 1 EStG einschlägig ist, nicht zum Tragen, dass der BFH in den Urteilen zur finalen Entnahme und zur finalen Betriebsaufgabe (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 I R 99/08, BStBl II 2011, 1019 und vom 28. Oktober 2009 I R 28/08, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2010, 432) einen Ausschluss des Besteuerungsrechts Deutschland verneint, indem er es Deutschland zugesteht, seinen Anspruch auf Teilhabe an den im Inland erwirtschafteten stillen Reserven nachträglich zu erfassen (im Ergebnis ebenso: Benecke, Internationales Steuerrecht -IStR- 2010, 101, 102; Blümich/ Wied, § 4 EStG Rz. 476, 487; Seiler in Kirchhof/ Söhn/ Mellinghoff, § 4 Rn. B 118).

    Der BFH seinerseits hielt in zwei weiteren Urteilen konsequenterweise auch an der Theorie der finalen Betriebsaufgabe, die zur Bejahung einer Gewinnrealisierung bei Verlegung eines gesamten Betriebs ins Ausland geführt hatte, aus besagten Gründen ebenfalls nicht mehr fest (BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 I R 99/08, BStBl II 2011, 1019 und vom 28. Oktober 2009 I R 28/08, BFH/NV 2010, 432).

  • BFH, 28.10.2009 - I R 28/08

    Voraussetzungen von Duldungs- und Anscheinsvollmacht - Verletzung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
    In Konstellationen wie der Vorliegenden kommt folglich aufgrund der Tatsache, dass das Regelbeispiel des Satzes 4 des § 4 Abs. 1 EStG einschlägig ist, nicht zum Tragen, dass der BFH in den Urteilen zur finalen Entnahme und zur finalen Betriebsaufgabe (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 I R 99/08, BStBl II 2011, 1019 und vom 28. Oktober 2009 I R 28/08, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2010, 432) einen Ausschluss des Besteuerungsrechts Deutschland verneint, indem er es Deutschland zugesteht, seinen Anspruch auf Teilhabe an den im Inland erwirtschafteten stillen Reserven nachträglich zu erfassen (im Ergebnis ebenso: Benecke, Internationales Steuerrecht -IStR- 2010, 101, 102; Blümich/ Wied, § 4 EStG Rz. 476, 487; Seiler in Kirchhof/ Söhn/ Mellinghoff, § 4 Rn. B 118).

    Der BFH seinerseits hielt in zwei weiteren Urteilen konsequenterweise auch an der Theorie der finalen Betriebsaufgabe, die zur Bejahung einer Gewinnrealisierung bei Verlegung eines gesamten Betriebs ins Ausland geführt hatte, aus besagten Gründen ebenfalls nicht mehr fest (BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 I R 99/08, BStBl II 2011, 1019 und vom 28. Oktober 2009 I R 28/08, BFH/NV 2010, 432).

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/02

    Gesellschafter im Gewinnfeststellungsverfahren der PersGes keine Dritte i. S. des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
    In seiner früheren Rechtsprechung legte der BFH den Begriff der "betriebsfremden Zwecke" aus und sah vor diesem Hintergrund die Überführung eines Wirtschaftsguts aus einem inländischen Unternehmen in eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens als eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG an, die zur Versteuerung der dadurch aufgedeckten stillen Reserven führte, wenn der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte aufgrund eines DBA nicht der inländischen Besteuerung unterlag (so: BFH-Urteile vom 16. Juli 1969 I 266/65, BStBl II 1970, 175; vom 28. April 1971 I R 55/66, BStBl II 1971, 630; vom 30. Mai 1972 VIII R 111/69, BStBl II 1972, 760; zuletzt aus neuerer Zeit im Rahmen eines obiter dictum: BFH-Urteil vom 16. Mai 2004 VIII R 7/02, BStBl II 2004, 914).
  • BFH, 16.07.1969 - I 266/65

    Überführung von Wirtschaftsgütern - Inländischer Betrieb - OHG - Ausländische

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
    In seiner früheren Rechtsprechung legte der BFH den Begriff der "betriebsfremden Zwecke" aus und sah vor diesem Hintergrund die Überführung eines Wirtschaftsguts aus einem inländischen Unternehmen in eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens als eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG an, die zur Versteuerung der dadurch aufgedeckten stillen Reserven führte, wenn der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte aufgrund eines DBA nicht der inländischen Besteuerung unterlag (so: BFH-Urteile vom 16. Juli 1969 I 266/65, BStBl II 1970, 175; vom 28. April 1971 I R 55/66, BStBl II 1971, 630; vom 30. Mai 1972 VIII R 111/69, BStBl II 1972, 760; zuletzt aus neuerer Zeit im Rahmen eines obiter dictum: BFH-Urteil vom 16. Mai 2004 VIII R 7/02, BStBl II 2004, 914).
  • BFH, 30.05.1972 - VIII R 111/69

    Überführung von Wirtschaftsgütern - Inländischer Betrieb - Ausländische

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
    In seiner früheren Rechtsprechung legte der BFH den Begriff der "betriebsfremden Zwecke" aus und sah vor diesem Hintergrund die Überführung eines Wirtschaftsguts aus einem inländischen Unternehmen in eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens als eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG an, die zur Versteuerung der dadurch aufgedeckten stillen Reserven führte, wenn der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte aufgrund eines DBA nicht der inländischen Besteuerung unterlag (so: BFH-Urteile vom 16. Juli 1969 I 266/65, BStBl II 1970, 175; vom 28. April 1971 I R 55/66, BStBl II 1971, 630; vom 30. Mai 1972 VIII R 111/69, BStBl II 1972, 760; zuletzt aus neuerer Zeit im Rahmen eines obiter dictum: BFH-Urteil vom 16. Mai 2004 VIII R 7/02, BStBl II 2004, 914).
  • BFH, 28.04.1971 - I R 55/66

    Verlegung eines Gewerbebetriebs - Vom Ausland ins Inland - Aufgabe des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
    In seiner früheren Rechtsprechung legte der BFH den Begriff der "betriebsfremden Zwecke" aus und sah vor diesem Hintergrund die Überführung eines Wirtschaftsguts aus einem inländischen Unternehmen in eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens als eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG an, die zur Versteuerung der dadurch aufgedeckten stillen Reserven führte, wenn der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte aufgrund eines DBA nicht der inländischen Besteuerung unterlag (so: BFH-Urteile vom 16. Juli 1969 I 266/65, BStBl II 1970, 175; vom 28. April 1971 I R 55/66, BStBl II 1971, 630; vom 30. Mai 1972 VIII R 111/69, BStBl II 1972, 760; zuletzt aus neuerer Zeit im Rahmen eines obiter dictum: BFH-Urteil vom 16. Mai 2004 VIII R 7/02, BStBl II 2004, 914).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, 2BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, 16 f).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

  • BFH, 24.06.2014 - VIII R 29/12

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • BFH, 23.04.2015 - V R 32/14

    Zur gerichtlichen Überprüfung von Schätzungen

  • BFH, 15.01.2015 - VI R 85/13

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen nach § 64

  • FG Köln, 16.02.2016 - 10 K 2335/11

    Besteuerung eines Entnahmegewinns anlässlich der Überführung von im

    Dabei kann es aus Sicht des erkennenden Senats letztlich dahinstehen, ob der vorliegend gegebene Fall der Überführung eines bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnenden Wirtschaftsgutes in eine ausländische Betriebsstätte in einem DBA-Staat, mit welchem die Freistellungsmethode vereinbart ist, bereits vor Einführung des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des SEStEG erfasst wurde oder nicht (vgl. zum Streitstand und der diesbezüglich bejahenden Auffassung: FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2015 - 8 K 3664/11 F, EFG 2016, 209 (Rev. beim BFH anh. unter Az.: I R 95/15).

    Insoweit liegt in formaler Hinsicht - zwischen den Beteiligten unstreitig - ein Fall der "echten" Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, da es im deutschen Steuerrecht vor Einführung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG keinen allgemeinen Entstrickungstatbestand gab und die Neuregelung im Zuge des SEStEG somit entgegen der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 16/2710, 28) nicht nur klarstellenden, sondern vielmehr konstitutiven Charakter besaß (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2015 - 8 K 3664/11 F a.a.O., juris; Musil in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 4 Rz. 208, 209a; Bode in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 4 Rz. 106 m.w.N.).

    Dafür, dass diese Differenzierung vom BVerfG in seinen Beschluss vom 17.12.2013 nur aufgenommen wurde, um "den Anschein der Kontinuität der Rechtsprechung zu wahren" (so Schönfeld/Bergmann, DStR 2015, 257, 260), bestehen aus Sicht des erkennenden Senats keine Anhaltspunkte (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2015 - 8 K 3664/11 F, a.a.O. Die in den Beschlüssen des BVerfG zum Fremdrentengesetz und zum Ruhegehaltssatz nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz zur Fallgruppe "rückwirkender Nichtanwendungsesetze" herausgebildeten Prinzipien dürften daher auch nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses vom 17.12.2013 weiterhin Gültigkeit beanspruchen. Davon, dass das grundsätzliche Rückwirkungsverbot in dieser Fallgruppe auch nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses vom 17.12.2013 regelmäßig durchbrochen wird, geht im Übrigen auch der BFH aus (vgl. BFH-Urteil vom 24.06.2014 - VIII R 29/12, BStBl II 2014, 998 zu § 233a AO).

    Vor dem Hintergrund der dargestellten Historie - namentlich der bis 2008 übereinstimmenden Rechtsauffassung in BFH-Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, der durch den Gesetzgeber bereits mit § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des SEStEG bezweckten gesetzlichen Festschreibung der Theorie der finalen Entnahme noch vor der sodann mit dem BFH-Urteil vom 17.07.2008 eingetretenen Rechtsprechungsänderung, dem Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung zu vorgenanntem BFH-Urteil sowie der sich daran anschließenden Diskussion im Schrifttum und schließlich der Einfügung einer expliziten gesetzlichen Regelung für den "Überführungsfall" in § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG durch das JStG 2010 - durfte der Steuerpflichtige somit nach dem BFH-Urteil vom 17.07.2008 nicht darauf vertrauen, dass die Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Freistellungs-Betriebsstätte nicht der Entstrickungsbesteuerung unterworfen würde (i.E. ebenso: FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2015 - 8 K 3664/11 F, juris (betreffend das Streitjahr 2005); Bode in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 4 Rz. 108; Seiler in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rn. B 121; vgl. auch Benecke/Staats in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 12 Rz. 36a, wonach bei der vergleichbaren Regelung des § 12 KStG eine verworrene Rechtslage i.S.d. Rechtsprechung des BVerfG vorliegt; a.A.: Wied in: Blümich, EStG, § 4 Rz. 486 mit aus Sicht des erkennenden Senats jedoch fehlgehender Begründung).

  • FG Saarland, 30.03.2021 - 1 V 1374/20

    Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

    Unerheblich ist, dass diese Rechtsprechung zu § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1997 i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 10. April 2013 ergangen ist, denn § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG normieren einen vergleichbaren Sachverhalt (zur Aussetzung der Revision zu FG Düsseldorf vom 19. November 2015 8 K 3664/11 F, EFG 2016, 209 zu § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 vgl. BFH I R 99/15, juris).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13

    Leistungsaustausch bei Übernahme von Haftung und Geschäftsführung durch die

    Zudem - wobei es darauf nicht mehr ankommt - handelt es sich sowohl bei dem benannten BMF-Schreiben, als auch bei Ziff. 1.6 UStAE um Verwaltungsvorschriften, welche die Vorschrift des § 1 UStG interpretieren und damit als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften für das Gericht grundsätzlich nicht bindend sind (zur fehlenden Bindungswirkung bei norminterpretierende Verwaltungsvorschriften vgl. etwa FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2015, 8 K 3664/11 F, EFG 2016, 209).
  • FG Münster, 10.08.2022 - 13 K 559/19

    Passive Entstrickung führt nicht zur Besteuerung

    Zwar wurde bereits über den Fall einer Überführung eines Wirtschaftsguts von einer inländischen Betriebsstätte zu einer ausländischen Betriebsstätte, also über den Fall einer aktiven Entstrickung entschieden (FG Köln, Urteil vom 16.2.2016 10 K 2335/11, EFG 2016, 793, rkr.; FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2015 8 K 3664/11 F, EFG 2016, 209, Rev. anhängig vor dem BFH unter dem Az. I R 95/15, nach Abgabe XI R 24/15, ausgesetzt durch Beschluss vom 14.6.2017 bis zur Entscheidung des BVerfG über das Normenkontrollersuchen des BFH durch Beschluss vom 10.04.2013 I R 80/12, Az. des BVerfG: 2 BvL 8/13).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 84/14

    Überlassung von Vieheinheiten an eine landwirtschaftliche Personengesellschaft

    Während im letzteren Bereich eine grundsätzlich von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung eintreten kann, sind norminterpretierende Verwaltungsvorschriften nicht bindend (vgl. m.w.N. FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2015, 8 K 3664/11 F; EFG 2016, 209).
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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 8 K 3664/11 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,35508
FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 8 K 3664/11 F (https://dejure.org/2013,35508)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2013 - 8 K 3664/11 F (https://dejure.org/2013,35508)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - 8 K 3664/11 F (https://dejure.org/2013,35508)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Entstrickungsbesteuerung gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 und 4 EStG - Vorlage an den EuGH

  • rechtsportal.de

    Entstrickungsbesteuerung bei Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte - Rückwirkung des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 - Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit

  • datenbank.nwb.de

    Entstrickungsbesteuerung bei Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte - Rückwirkung des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 - Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage: Entstrickungsbesteuerung auf dem Prüfstand

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verstößt Entstrickungsbesteuerung gegen Europarecht?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Entstrickungsbesteuerung gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 und 4 EStG - Vorlage an den EuGH

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Entstrickungsbesteuerung: Vorlage bei EuGH

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    FG Düsseldorf legt Entstrickungsbesteuerung dem EuGH vor

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    FG Düsseldorf legt Entstrickungsbesteuerung dem EuGH vor

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Deutsche Entstrickungsbesteuerung auf dem europarechtlichen Prüfstand

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 612
  • EFG 2014, 119
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 17.07.2008 - I R 77/06

    Keine "Steuerentstrickung" bei Überführung von Wirtschaftsgütern in eine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 8 K 3664/11
    7 Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in zwei Urteilen (vom 17.07.2008 I R 77/06, BStBl II 2009, 464; vom 28.10.2009 I R 99/08, BStBl II 2011, 1019) an seiner früheren Rechtsprechung, der zufolge die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte zu einer gewinnverwirklichenden Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) führte, wenn die ausländischen Betriebsstättengewinne aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) von der Besteuerung im Inland freigestellt waren (Theorie der finalen Entnahme), nicht mehr festgehalten.

    26 4. Mit Urteil vom 17.07.2008 (I R 77/06, BStBl II 2009, 464), also zu einem Zeitpunkt, als § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG in der Fassung des SEStEG schon galt, gab der BFH - in einem Fall betreffend den Veranlagungszeitraum 1995 - die Theorie der finalen Entnahme auf.

    28 In dieser Situation entschloss sich der Gesetzgeber, zusätzlich zu dem bezüglich des BFH-Urteils vom 17.07.2008 I R 77/06 zunächst ergangenen Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 20.05.2009, BStBl I 2009, 671) ein Nichtanwendungsgesetz zu erlassen und § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG nachzubessern.

    29 Durch diese Anwendungsvorschriften soll sichergestellt werden, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 17.07.2008 I R 77/06 auf den entschiedenen Einzelfall beschränkt bleiben und dass die Theorie der finalen Entnahme, wie sie in § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG gesetzlich festgeschrieben worden ist, im Interesse einer einheitlichen und kontinuierlichen Rechtsanwendung auf alle noch offenen Fälle anzuwenden ist (BT-Ds. 17/3549, Seite 21 und 22).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine hiervon abweichende Rechtslage konnte sich jedenfalls bis zur Aufgabe der Theorie der finalen Entnahme durch das Urteil vom 17.07.2008 I R 77/06 und damit auch für das Streitjahr 2005 nicht bilden.

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 8 K 3664/11
    Der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit wird durch alle Maßnahmen berührt, die deren Ausübung verhindern, beschränken oder weniger attraktiv machen (EuGH, Urteil vom 29.11.2011 Rs. C-371/10; Urteil vom 12.07.2012 Rs. C-269/09).

    39 Aus dem Verwaltungsaufwand allein lässt sich jedenfalls keine Rechtfertigung für die Beschränkung der durch den EU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten herleiten (EuGH, Urteil vom 12.07.2012 Rs. C-269/09, Tz. 72).

  • BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 8 K 3664/11
    Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können muss, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BFH, Urteil vom 19.04.2012 VI R 74/10, BStBl II 2012, 577, Rz. 21, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Eine dieser Fallgruppen umfasst die Fälle, in denen eine gefestigte, höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Steuerrechtsfrage nach Änderung der Rechtsanwendungspraxis rückwirkend gesetzlich festgeschrieben wird (vgl. z. B.: Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2008 1 BvR 1138/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 187; BFH VI R 74/10, a.a.O., Rz. 22).

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 4 K 1347/03

    Wegfall der Hemmungswirkung wegen Prüfungsunterbrechung und spätere

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 8 K 3664/11
    36 Nach Auffassung des Senats verstößt der Entstrickungstatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG gegen die so verstandene Niederlassungsfreiheit (ebenso: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2008 4 K 1347/03, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 680; Finanzgericht Köln, Urteil vom 18.03.2008 1 K 4110/04, EFG 2009, 259; Frotscher, EStG, Praxiskommentar, 149. Lieferung 3/2009, § 4g, Rdnr. 3; Ditz, Internationales Steuerrecht (IStR) 2009, 115; Körner, IStR 2009, 741; Krüger/Heckel, Neue Wirtschaftsbriefe 2010, 1334; zweifelnd: Wied, in: Blümich, Kommentar zu EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, § 4 EStG, Rdnrn. 21 und 486; anderer Ansicht: Mischke, Die Unternehmensbesteuerung 2011, 328; Musil, Finanzrundschau 2011, 545), denn Anknüpfungspunkt für die Besteuerung von stillen Reserven ist die Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte.
  • FG Köln, 18.03.2008 - 1 K 4110/04

    Begriff der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb; Die Aufgabe eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 8 K 3664/11
    36 Nach Auffassung des Senats verstößt der Entstrickungstatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG gegen die so verstandene Niederlassungsfreiheit (ebenso: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2008 4 K 1347/03, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 680; Finanzgericht Köln, Urteil vom 18.03.2008 1 K 4110/04, EFG 2009, 259; Frotscher, EStG, Praxiskommentar, 149. Lieferung 3/2009, § 4g, Rdnr. 3; Ditz, Internationales Steuerrecht (IStR) 2009, 115; Körner, IStR 2009, 741; Krüger/Heckel, Neue Wirtschaftsbriefe 2010, 1334; zweifelnd: Wied, in: Blümich, Kommentar zu EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, § 4 EStG, Rdnrn. 21 und 486; anderer Ansicht: Mischke, Die Unternehmensbesteuerung 2011, 328; Musil, Finanzrundschau 2011, 545), denn Anknüpfungspunkt für die Besteuerung von stillen Reserven ist die Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte.
  • BFH, 29.11.2005 - I B 196/04

    Aussetzung FG-Verfahren: Vorabentscheidung EuGH

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 8 K 3664/11
    40 D. Das Klageverfahren ist gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung bis zur Bekanntgabe der Vorabentscheidung des EuGH über die vorgelegten Rechtsfragen auszusetzen (vgl. BFH, Beschluss vom 29.11.2005 I B 196/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2006, 592).
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 8 K 3664/11
    35 C. Zwar fällt der Bereich der direkten Steuern (wie der Einkommensteuer) nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, die Mitgliedsstaaten müssen jedoch ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (EuGH, Urteil vom 11.03.2004 Rs. C-9/02, Tz. 44).
  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 8 K 3664/11
    Der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit wird durch alle Maßnahmen berührt, die deren Ausübung verhindern, beschränken oder weniger attraktiv machen (EuGH, Urteil vom 29.11.2011 Rs. C-371/10; Urteil vom 12.07.2012 Rs. C-269/09).
  • BFH, 16.07.1969 - I 266/65

    Überführung von Wirtschaftsgütern - Inländischer Betrieb - OHG - Ausländische

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 8 K 3664/11
    Sie beruhte auf Rechtsprechung des BFH, der bereits mit Urteil vom 16.07.1969 (I 266/65, BStBl II 1970, 175) entschieden hatte, dass die Überführung eines Wirtschaftsguts aus einem inländischen Unternehmen in dessen ausländische Betriebsstätte als eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG anzusehen sei.
  • BFH, 28.10.2009 - I R 99/08

    Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 8 K 3664/11
    7 Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in zwei Urteilen (vom 17.07.2008 I R 77/06, BStBl II 2009, 464; vom 28.10.2009 I R 99/08, BStBl II 2011, 1019) an seiner früheren Rechtsprechung, der zufolge die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte zu einer gewinnverwirklichenden Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) führte, wenn die ausländischen Betriebsstättengewinne aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) von der Besteuerung im Inland freigestellt waren (Theorie der finalen Entnahme), nicht mehr festgehalten.
  • BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06

    Keine unzulässige Rückwirkung der § 36 Abs 2 GewStG, § 2 Abs 2 S 3 GewStG jeweils

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