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   FG Baden-Württemberg, 10.01.2012 - 8 K 4030/09   

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FG Baden-Württemberg, 10.01.2012 - 8 K 4030/09 (https://dejure.org/2012,33912)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.01.2012 - 8 K 4030/09 (https://dejure.org/2012,33912)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Januar 2012 - 8 K 4030/09 (https://dejure.org/2012,33912)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Keine Steuerbefreiung nach § 3b EStG bei Vergütung für Rufbereitschaft - Mehrarbeit eines Arbeitnehmers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerfreiheit nach § 3b EStG von für Rufbereitschaft geleistete Zahlungen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütung für die Rufbereitschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerfreiheit für sonntägliche Rufbereitschaft?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.08.2002 - VI R 64/96

    Steuerfreie § 3 b-Zuschläge bei Rufbereitschaft

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.01.2012 - 8 K 4030/09
    Der Begriff des Zuschlags setzt daher voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883; vom 11. November 2010 VI B 72/10, BFH/NV 2011, 254).

    Der Kläger hat nach dem wirtschaftlichen Gehalt der --widersprüchlich formulierten-- Neuregelung für die Bürotätigkeit und die Rufbereitschaft, die Arbeitszeit ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883, unter II.2.a), jeweils gesonderte Vergütungen und damit jeweils gesonderten Grundlohn i.S. des § 3b EStG erhalten.

  • BFH, 26.04.1995 - XI R 81/93

    Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist im

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.01.2012 - 8 K 4030/09
    Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung an diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift nicht gebunden ist(vgl. allgemein BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754, unter II.3.), setzt die Vorschrift einen Zuschlag voraus, der aber im Streitfall gerade nicht gezahlt wurde (vgl. oben).
  • BFH, 11.11.2010 - VI B 72/10

    Zuschlag nach § 3b EStG setzt Grundlohn voraus - Revisionszulassung wegen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.01.2012 - 8 K 4030/09
    Der Begriff des Zuschlags setzt daher voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883; vom 11. November 2010 VI B 72/10, BFH/NV 2011, 254).
  • BFH, 12.09.2007 - VI B 45/07

    Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen; Anforderungen an die

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.01.2012 - 8 K 4030/09
    Fragen zu norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften wie R 3b Abs. 1 Satz 4 LStR sind zudem einer Prüfung durch den BFH nicht zugänglich (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 2007 VI B 45/07, BFH/NV 2008, 60, unter II.3.).
  • FG Niedersachsen, 15.12.2021 - 14 K 268/18

    Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grenze der steuerfreien Zuschläge für

    Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 10. Januar 2012 (8 K 4030/09, juris) entschieden, dass die Grenze an der niedrigeren Rufbereitschaftsentschädigung zu bemessen sei.

    (3) Das Urteil des BFH vom 27. August 2002 (VI R 64/96, BStBl II 2002, 883) wie auch das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg von 10. Januar 2012 (8 K 4030/09 -juris-) stehen dieser Auffassung nicht entgegen.

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