Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 10.01.2012 - 8 K 4030/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Keine Steuerbefreiung nach § 3b EStG bei Vergütung für Rufbereitschaft - Mehrarbeit eines Arbeitnehmers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Steuerfreiheit nach § 3b EStG von für Rufbereitschaft geleistete Zahlungen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Vergütung für die Rufbereitschaft
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Steuerfreiheit für sonntägliche Rufbereitschaft?
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 27.08.2002 - VI R 64/96
Steuerfreie § 3 b-Zuschläge bei Rufbereitschaft
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.01.2012 - 8 K 4030/09
Der Begriff des Zuschlags setzt daher voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883;… vom 11. November 2010 VI B 72/10, BFH/NV 2011, 254).Der Kläger hat nach dem wirtschaftlichen Gehalt der --widersprüchlich formulierten-- Neuregelung für die Bürotätigkeit und die Rufbereitschaft, die Arbeitszeit ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883, unter II.2.a), jeweils gesonderte Vergütungen und damit jeweils gesonderten Grundlohn i.S. des § 3b EStG erhalten.
- BFH, 26.04.1995 - XI R 81/93
Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist im …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.01.2012 - 8 K 4030/09
Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung an diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift nicht gebunden ist(vgl. allgemein BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754, unter II.3.), setzt die Vorschrift einen Zuschlag voraus, der aber im Streitfall gerade nicht gezahlt wurde (vgl. oben). - BFH, 11.11.2010 - VI B 72/10
Zuschlag nach § 3b EStG setzt Grundlohn voraus - Revisionszulassung wegen …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.01.2012 - 8 K 4030/09
Der Begriff des Zuschlags setzt daher voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883; vom 11. November 2010 VI B 72/10, BFH/NV 2011, 254). - BFH, 12.09.2007 - VI B 45/07
Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen; Anforderungen an die …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.01.2012 - 8 K 4030/09
Fragen zu norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften wie R 3b Abs. 1 Satz 4 LStR sind zudem einer Prüfung durch den BFH nicht zugänglich (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 2007 VI B 45/07, BFH/NV 2008, 60, unter II.3.).
- FG Niedersachsen, 15.12.2021 - 14 K 268/18
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grenze der steuerfreien Zuschläge für …
Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 10. Januar 2012 (8 K 4030/09, juris) entschieden, dass die Grenze an der niedrigeren Rufbereitschaftsentschädigung zu bemessen sei.(3) Das Urteil des BFH vom 27. August 2002 (VI R 64/96, BStBl II 2002, 883) wie auch das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg von 10. Januar 2012 (8 K 4030/09 -juris-) stehen dieser Auffassung nicht entgegen.