Rechtsprechung
FG Münster, 24.11.2010 - 8 K 4132/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch "Schwarzzahlungen" an den Haupttäter bei Kenntnis von der Nichtversteuerung dieser Zahlungen; Berücksichtigung der Einstellung eines Steuerstrafverfahrens nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) i.R.d. Haftungsinanspruchnahme nach § ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Steuerhaftung beim Grundstücks-Schwarzkauf
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Steuerhaftung: - Steuerhaftung beim Grundstücks-Schwarzkauf
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- FG Münster, 24.01.2023 - 7 V 2136/22
Beginn der Fahndungsprüfung - Ablaufhemmung auch für Haftungsbescheide
Denn steuerhaftungsrechtlich reicht eine Wahlfeststellung aus, so dass es unerheblich ist, ob sich jemand in Mittäterschaft oder zumindest in der ebenfalls nicht nur steuerstrafrechtlich, sondern auch steuerhaftungsrechtlich wahlfeststellungsfähigen Teilnahme der vorsätzlichen Beihilfe an der aktiven Steuerhinterziehung eines anderen beteiligt hat (FG Münster Urteil vom 24.11.2010 8 K 4132/07, StBW 2011, 212). - FG Köln, 10.04.2019 - 9 K 167/15
Haftung des Steuerberaters für Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung
Einer besonderen Begründung für die Ausübung des Ermessens bedarf es daher weder dem Grunde noch der Höhe nach (…BFH v. 26.02.1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504; v. 21.01.2004 XI R 3/03, BStBl. II 2004, 919;… v. 14.02.2006 VII B 119/05, BFH/NV 2006, 1246; v. 12.02.2009 VI R 40/07, BFHE 224, 306, BStBl II 2009, 478; FG Berlin-Brandenburg v. 06.03.2018 9 K 9306/12, juris; FG München v. 25.11.2014 2 K 40/12, juris; FG Münster v. 24.11.2010 8 K 4132/07, juris;… Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 191 AO Rz. 72 m.w.N. der Rspr.). - VGH Bayern, 06.02.2012 - 4 ZB 11.2024
Haftungsbescheid; Gewerbesteuerhinterziehung durch Ehemann; Feststellungslast bei …
Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (vgl. FG Düsseldorf vom 10.2.2009 Az. 8 V 2459/08 A (H) RdNr. 13 m.w.N.; FG Münster vom 24.11.2010 Az. 8 K 4132/07 RdNr. 24).Er braucht zwar die Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen; vielmehr genügt es, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat zu fördern oder zu erleichtern und der Hilfeleistende dies weiß (vgl. FG Münster vom 24.11.2010 a.a.O. m.w.N.).