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Rechtsprechung
   FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1311
FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01 E (https://dejure.org/2005,1311)
FG Münster, Entscheidung vom 05.04.2005 - 8 K 4710/01 E (https://dejure.org/2005,1311)
FG Münster, Entscheidung vom 05. April 2005 - 8 K 4710/01 E (https://dejure.org/2005,1311)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; GG Art. 3
    Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren im VZ 1996?

  • rechtsportal.de

    EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ; GG Art. 3
    Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren im VZ 1996?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Private Veräußerungsgeschäfte: - Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren im VZ 1996?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und Optionsrechten auch für das Jahr 1996 verfassungswidrig

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Spekulationsgewinne 1994-99

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spekulationsgewinne 1994-99

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Einkommensteuergesetz (EStG) und § 22 Nr. 3 S. 1 EStG in der im Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung mit Art. 3 Grundgesetz (GG); Spekulationsgeschäfte bzw. private ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1117
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (51)

  • BFH, 28.11.1990 - X R 197/87

    Besteuerung von Wertpapieroptionsgeschäften beim Stillhalter

    Auszug aus FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01
    Allerdings ist das "Optionsrecht" nicht schon beim Optionsgeber (Stillhalter) ein - selbstgeschaffenes - selbständiges, im Vermögensbereich übertragbares Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 28.11.1984 I R 290/81, BStBl. II 1985, 264; BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 m. w. N.).

    Einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Differenzgeschäfte wegen ihres "Spielcharakters" schlechthin nicht steuerbar wären, gibt es nicht (BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300).

    Ebenso wie dem Optionsgeschäft unbeschadet des möglichen Differenzcharakters des nachfolgenden Kauf- oder Verkaufsgeschäfts steuerrechtlich ein Anschaffungsgeschäft zugrunde liegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300), lässt auch die gleichzeitige Anschaffung und Veräußerung von Kauf- und Verkaufsoptionen die Leistungsverpflichtung der Optionsgeber unberührt (vgl. Giloy DStZ 1991, 551).

    Es wird neben anderen Einflussgrößen auch durch die Optionslaufzeit und damit die Bindungsdauer des Stillhalters bestimmt, die auf der anderen Seite wiederum den Zeitwert des Optionsrechts des Inhabers als marktrelevante Größe beeinflusst (BFH-Urteile vom 18.12.2002 I R 17/02 BStBl. II 2004, 126 unter II. 2. a) der Gründe und vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 unter I. 1. c) der Gründe, jeweils m. w. N.).

    Einen Veräußerungs- oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang begründet der Optionsvertrag hingegen nicht (BFH-Urteile vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264 und vom 28.11.1990 X R 197/87, BStBl. II 1991, 300).

    Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung von einer Trennung zwischen Optionsvertrag und Übertragungsgeschäft aus (BFH-Urteile vom 28.11.1990 X R 197/87, BStBl. II 1991, 300 und im BFH-Urteil vom 8.12.2002 I R 17/02 BStBl. II 2004, 126; Harmacher, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 1995, 777; vgl. auch Herzig/Briesemeister, DB 2002, 1570, 1576).

    Der Erwerber einer Put-Call-Option erwirbt das Recht, vom Stillhalter jederzeit während der Laufzeit der Option (amerikanische Variante) oder zum vorgegebenen Zeitpunkt (europäische Variante) die den Gegenstand des Optionsgeschäfts bildenden Wertpapiere oder Rechte zum vereinbarten Preis zu kaufen oder an ihn zu verkaufen (BFH-Urteile vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264; vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300; vgl. auch BGH-Urteile vom 16.02.1981 II ZR 179/80 BGHZ 80, 80; vom 22.10.1984 II ZR 262/83, BGHZ 92, 317).

    Das wirtschaftliche Eigengewicht des Wertpapieroptionsgeschäftes kommt weiterhin darin zum Ausdruck, dass seit geraumer Zeit Optionen Gegenstand eines Sekundärmarktes sind; Gewinne können auch durch die Veräußerung der laufenden Option realisiert werden (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 unter I. 2 d der Gründe m. w. N.).

    Ob bereits das optionsbegründende Rechtsgeschäft unter denselben Voraussetzungen wie das anschließende Wertpapiergeschäft dem Differenzeinwand unterliegt, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand die Zitate im BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 unter I. 5 der Gründe).

    Wird der Anspruch auf die Prämie beispielsweise in ein Kontokorrentkonto aufgenommen, "leistet" der Stillhalter auch dann, wenn er die Prämie wegen des Differenz- und/oder Börsentermineinwands nicht einklagen können sollte (vgl. zum vorstehenden BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 unter I. 5. der Gründe).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erfüllt die im Rahmen eines Stillhaltergeschäfts eingeräumte Option beim Optionsgeber (hier beim Kl.) nicht die Merkmale eines selbstgeschaffenen Wirtschaftsguts (BFH-Urteile vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264; vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 unter I. 3 und BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 17/02 BStBl. II 2004, 126, bereits zum Handel an der DTB).

  • BFH, 29.06.2004 - IX R 26/03

    Spekulationsgewinne - Besteuerung in 1994 nicht verfassungswidrig

    Auszug aus FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01
    Inzwischen dürfte mit den beiden BFH-Urteilen vom 24.06.2003 IX R 2/02 BStBl. II 2003, 752 und vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 eine Klärung erfolgt sein.

    Ihr hat sich auch der IX. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 24.06.2003 IX R 2/02 BStBl. II 2003, 752 und vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 angeschlossen.

    Die Revision sei unter dem Aktenzeichen IX R 26/03 anhängig.

    Inzwischen hat aber der BFH in jenem Revisionsverfahren IX R 26/03 seine Rechtsauffassung mit Urteil vom 29.06.2004 BStBl. II 2004, 995, bestätigt (ebenso durch BFH-Urteil vom 14.12.2004 VIII R 81/03 JURIS Dokument-Nr.: STRE 200550085 und BFH-Urteil vom 14.12.2004 VIII R 5/02 JURIS Dokument-Nr. STRE 200550104).

    Das ändert aber entgegen der Auffassung der Kl. nichts daran, dass das Optionsrecht selbst als fungibler Gegenstand das für § 23 EStG maßgebende Wirtschaftsgut ist (BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 für Devisenoptionen).

    Dies gilt auch für den Optionshandel an der DTB (BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 m. w. N.).

    Dieses Stillhalten bedeutet eine wirtschaftliche und rechtlich selbständige Leistung, die losgelöst von dem nachfolgenden Effektengeschäft und damit auch unabhängig davon zu beurteilen ist, ob es zu einer Abnahme oder Lieferung von Basiswerten oder von vornherein lediglich zu einem Ausgleich in Geld kommt (BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 unter II. 1. b) aa) und der Gründe).

    Gegen die Steuerbarkeit der Optionsprämien nach § 22 Nr. 3 EStG spricht nicht, dass die Einräumung der Option als "Veräußerung" eines Wirtschaftsguts beurteilt werden müsste, was zur Folge hätte, dass das Stillhalter-Geschäft unter § 23 EStG zu subsumieren wäre oder - falls es nicht dem Tatbestand des § 23 EStG erfüllte - auch nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar wäre (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 unter II. 1. b) bb) mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. BFH-Urteile vom 10.09.2003 XI R 26/02 BStBl. II 2004, 218, und vom 14.09.1999 IX R 88/95 BStBl. II 1999, 776).

    Nach § 52 Abs. 39 S. 2 EStG n. F. ist § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG n. F. auf Termingeschäft anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31.12.1998 erfolgt (vgl. zum Vorstehenden das BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 unter II. 1 b) bb) (1) und (2) der Gründe).

    Der erkennende Senat hält die Überprüfung der in der Vorlagefrage enthaltenen Normen durch das BVerfG auch nicht deshalb für entbehrlich, weil der BFH inzwischen in mehreren Urteilen für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1994 entschieden hat, dass die weitere Anwendung von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG verfassungsrechtlich zulässig sei (BFH-Urteile vom 1.06.2004 IX R 35/01 BStBl. II 2005, 26 für Kalenderjahre bis einschließlich 1993 und vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 für 1994).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01
    Darüber hinaus berufen sich die Kl. nunmehr auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.03.2004 2 BvL 17/02 BGBl. I 2004, 591, BStBl. II 2005, 56.

    Das BVerfG hat jedoch mit Urteil vom 9.03.2004 2 BvL 17/02 BGBl I 2004, 591, BStBl. II 2005, 56 entschieden, dass die Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 verfassungswidrig ist.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und den diesen Gründen zugrunde liegenden Unterlagen, Auskünften und Feststellungen wird auf das BVerfG-Urteil vom 9.03.2004 2 BvL 17/02 BGBl. I 2004, 541, BSTBl.

    Das BVerfG hat in seinem o. a. Urteil vom 9.03.2004 2 BvL 17/02 BStBl. II 2005, 56 im einzelnen ausgeführt, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus private Wertpapiergeschäften nicht den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG entspricht.

    Insoweit ist außerdem auf den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe "Steuerausfälle" des Landesfinanzministeriums Nordrhein-Westfalen in StB 1994, 399, 446 hinzuweisen, den auch das BVerfG im Urteil vom 9.03.2004 2 BvL 17/02 BStBl. II 2005, 56 (unter A. I. 4 und C. IV. der Gründe) zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.

    Der Senat geht bei der Frage der Entscheidungserheblichkeit davon aus, dass das BVerfG entsprechend seinem Urteil vom 9.03.2004 2 BvL 17/02 BStBl. II 2005, 96 (unter D. II. der Gründe) die zur verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das BVerfG gestellten Normen in den in der Vorlagefrage enthaltenen Umfang nicht nur mit der Verfassung für unvereinbar, sondern auch für nichtig erklären wird.

    "Das BVerfG hat mit Urteil vom 9. März 2004 2 BvR 17/02 (BGBl I 2004, 591) die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte lediglich für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig und § 23 EStG insoweit für nichtig erklärt.

    Die dem Gesetzgeber insoweit zuzubilligende Übergangszeit umfasst auch noch das Streitjahr 1994, weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG (vgl. die Nachweise im BVerfGE 84, 239, BStBl. II 1991, 654 unter C. II. 1. b) dd) der Gründe) deutlich früher aufgeworfen worden ist als für § 23 EStG (vgl. dazu die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvR 17/02 BGBl I 2004, 591 unter A. I. 4. der Gründe).".

    In besondere Weise musste sich die Frage der Verifikation von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften (und damit auch aus Optionsgeschäften) für den Gesetzgeber zudem angesichts der etwa ab dem Jahr 1994 bis zum Ende des Jahres 1999 deutlich gestiegenen Aktienkursen stellen (vgl. dazu Bericht des Bundesrechnungshofes vom 24.04.2002 BTDrucks 14/8863, Seite 4, den das BVerfG ebenfalls seinem Urteil vom 9.03.2004 2 BvL 17/02 BStBl. II 2005, 56 zugrunde gelegt hat).

  • BFH, 28.11.1984 - I R 290/81

    Das beim Wertpapieroptionsgeschäft gezahlte Bindungsentgelt als Leistung i. S.

    Auszug aus FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01
    Allerdings ist das "Optionsrecht" nicht schon beim Optionsgeber (Stillhalter) ein - selbstgeschaffenes - selbständiges, im Vermögensbereich übertragbares Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 28.11.1984 I R 290/81, BStBl. II 1985, 264; BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 m. w. N.).

    Einen Veräußerungs- oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang begründet der Optionsvertrag hingegen nicht (BFH-Urteile vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264 und vom 28.11.1990 X R 197/87, BStBl. II 1991, 300).

    Erst bei dem nach Ausübung der Option zustande kommenden Wertpapiergeschäft könne sich die Frage stellen, ob ein Differenzgeschäft vorliege (BFH-Urteil vom 28.11.1984 I R 290/81, BStBl. II 1985, 264).

    Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das um das Entgeltes Willen erbracht wird; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge und veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (Urteile des BFH vom 21.09.1982 VIII R 73/79 BStBl. II 1983, 201; vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264; vom 9.08.1990 X R 140/88 BStBl. II 1990, 1026).

    Der Erwerber einer Put-Call-Option erwirbt das Recht, vom Stillhalter jederzeit während der Laufzeit der Option (amerikanische Variante) oder zum vorgegebenen Zeitpunkt (europäische Variante) die den Gegenstand des Optionsgeschäfts bildenden Wertpapiere oder Rechte zum vereinbarten Preis zu kaufen oder an ihn zu verkaufen (BFH-Urteile vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264; vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300; vgl. auch BGH-Urteile vom 16.02.1981 II ZR 179/80 BGHZ 80, 80; vom 22.10.1984 II ZR 262/83, BGHZ 92, 317).

    In Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264 (unter III.) ist darauf abzustellen, dass das Optionsgeschäft von beiden Vertragsteilen durch die Einräumung des Optionsrechts einerseits und durch die Zahlung des Optionsentgelts andererseits voll erfüllt wird.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erfüllt die im Rahmen eines Stillhaltergeschäfts eingeräumte Option beim Optionsgeber (hier beim Kl.) nicht die Merkmale eines selbstgeschaffenen Wirtschaftsguts (BFH-Urteile vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264; vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 unter I. 3 und BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 17/02 BStBl. II 2004, 126, bereits zum Handel an der DTB).

  • BFH, 18.12.2002 - I R 17/02

    Vereinnahmte Optionsprämien

    Auszug aus FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01
    Der Erwerber einer Kauf- oder Verkaufsoption (Call/Put-Option) - sogenannte long-Positionen - erwirbt wie bei einer Option im konventionellen Handel das Recht, vom Stillhalter jederzeit während der Laufzeit der Option (amerikanische Variante) oder zu einem vorgegebenen Zeitpunkt (europäische Variante) die den Gegenstand des Optionsgeschäftes bildenden Wertpapiere oder Rechte zum vereinbarten Preis zu kaufen oder an ihn zu verkaufen (BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 17/02 BStBl. II 2004, 126).

    Es wird neben anderen Einflussgrößen auch durch die Optionslaufzeit und damit die Bindungsdauer des Stillhalters bestimmt, die auf der anderen Seite wiederum den Zeitwert des Optionsrechts des Inhabers als marktrelevante Größe beeinflusst (BFH-Urteile vom 18.12.2002 I R 17/02 BStBl. II 2004, 126 unter II. 2. a) der Gründe und vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 unter I. 1. c) der Gründe, jeweils m. w. N.).

    Die jeweils bestehenden Rechte am Optionsgegenstand bleiben bis zur Ausübung der Option bestehen, auch der Wert des Optionsgegenstandes selbst wird durch die Einräumung des Optionsrechtes nicht berührt (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 17/02, BStBl. II 2004, 126).

    Der Erwerber einer Put/Call-Option - wie im Streitfall die Klin. - erwirbt wie bei einer Option im konventionellen Handel das Recht, vom Stillhalter jederzeit während der Laufzeit der Option (amerikanische Variante) oder zu einem vorgegebenen Zeitpunkt (europäische Variante) die den Gegenstand des Optionsgeschäfts bildenden Wertpapiere oder Rechte zum vereinbarten Preis zu kaufen oder an ihm zu verkaufen (BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 17/02 BStBl. II 2004, 126; zu den Besonderheiten bei der DTB (vgl. Häuselmann/Wiesenbart, DB 1990, 641, 642; Fleischmann DB 1996, 1747 ff.).

    Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung von einer Trennung zwischen Optionsvertrag und Übertragungsgeschäft aus (BFH-Urteile vom 28.11.1990 X R 197/87, BStBl. II 1991, 300 und im BFH-Urteil vom 8.12.2002 I R 17/02 BStBl. II 2004, 126; Harmacher, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 1995, 777; vgl. auch Herzig/Briesemeister, DB 2002, 1570, 1576).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erfüllt die im Rahmen eines Stillhaltergeschäfts eingeräumte Option beim Optionsgeber (hier beim Kl.) nicht die Merkmale eines selbstgeschaffenen Wirtschaftsguts (BFH-Urteile vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264; vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 unter I. 3 und BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 17/02 BStBl. II 2004, 126, bereits zum Handel an der DTB).

  • BFH, 08.12.1981 - VIII R 125/79

    Einkünfte aus nicht auf Leistung gerichteten privaten Devisentermingeschäften

    Auszug aus FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01
    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BFH vom 08.12.1981 VIII R 125/79 BStBl. II 1982, 618 und vom 25.08.1987 IX R 65/86 BStBl. II 1988, 248.

    Heuer beruft sich zur Begründung seiner Auffassung vielmehr auf die Rechtsprechung des BFH, der in mehreren Entscheidungen Gewinne und Verluste aus privaten Devisentermingeschäften, die in der Form des Differenzgeschäftes getätigt worden seien, für nicht steuerbar erklärt habe (Hinweis auf BFH-Urteile vom 08.12.1981, VIII R 125/79 BStBl. II 1982, 618; vom 25.08.1987 IX R 65/86 BStBl. II 1988, 248 und vom 13.10.1988 IV R 220/85 BStBl. II 1989, 39).

    Entgegen der Auffassung der Klin. - so das Finanzgericht Köln - handele es sich bei den Doppelgeschäften nicht um nichtsteuerbare Differenzgeschäfte (Hinweis auf BFH-Urteil vom 08.12.1981 VIII R 125/79 BStBl. II 1982, 618).

    Es könne dahingestellt bleiben, ob die in jenem Fall umstrittenen Optionsgeschäfte beim jeweiligen Optionskäufer auf den Erwerb von Wertpapieren oder auf die Erzielung eines Preisunterschiedes (Differenz; § 764 BGB) gerichtet gewesen seien (Hinweis u. a. auf BGH-Urteil vom 20.12.1971 II ZR 156/69 BGHZ 58, 1) und ob in diesem Fall bei der Klin. die Tatbestandverwirklichung des § 22 Nr. 3 EStG mit der Begründung verneint werden könnte, dass ein auf Spiel angelegtes Geschäft vorliege, in dem es lediglich Gewinner und Verlierer gebe, ohne dass ein Leistungsaustausch stattfinde (Hinweis u.a. auf BFH-Urteil vom 08.12.1981 VIII R 125/79 BStBl. II 1982, 618).

    Anders als bei privaten Waren- und Devisentermingeschäften "in der Art eines Differenzgeschäftes", bei denen nach Auffassung des VIII. Senats des BFH eine bürgerlich-rechtliche Beurteilung "mit der Rechtsfolge aus § 117 Abs. 1 und 2 BGB" (BFH-Urteil vom 8.12.1981 VIII R 125/79 BStBl. II 1982, 618, 620 unter 1 b aa) zur Verneinung eines schuldrechtlich wirksamen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäfts führt, wird die im Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG vorausgesetzte Leistung, die dann auch tatsächlich erbracht wird, durch eine Bewertung als Differenzgeschäft (§ 764 BGB) nicht ausgeschlossen.

  • BFH, 24.07.1996 - X R 139/93

    Veräußerung von Aktien-Optionsrechten

    Auszug aus FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01
    Richtigerweise habe der BFH bei der Spekulation in Aktienoptionen entschieden, dass hier ein Wirtschaftsgut erworben bzw. veräußert werde, da die der Option zugrunde liegenden Aktien jederzeit erworben werden könnten (Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.07.1996, X R 139/93, BFH/NV 1997, 105).

    Der von ihm erzielte Überschuss ist - auch wenn bei Nichtausübung der Option durch den Letzterwerber letztlich nur Kurserwartungen und Kursdifferenzen den Wert des Optionsrechtes bei Erwerb und Veräußerung beeinflusst haben - Ergebnis des auf effektive Übertragung des Optionsrechtes gerichteten und tatsächlich durchgeführten Vertrages und deshalb ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 22 Nr. 2, § 23 EStG (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 24.07.1996 X R 139/93 BFH/NV 1997, 105 m. w. N.).

    Hierbei sind folgende Erwägungen zu den Optionsgeschäften, insbesondere zu deren Abwicklung an der DTB zu berücksichtigen: zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines Spekulationsgeschäftes sein können, zählen auch Optionen (BFH-Urteil vom 24.07.1996 X R 139/93 BFH/NV 1997, 105).

    "Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines Spekulationsgeschäftes sein können, zählen auch Optionen (BFH-Urteil vom 24.07.1996 X R 139/93 BFH/NV 1997, 105).

    Für dieses Recht hat der Erwerber bei Abschluss des Optionsgeschäftes die Optionsprämie zu zahlen (zum Erwerbstatbestand BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 105).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01
    Das BVerfG bezieht sich dabei unter B. II. 1. der Gründe auf das Urteil des BVerfG zur Zinsbesteuerung vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl. II 1991, 694) und meint:" Wie der 2. Senat des BVerfG in seinem Urteil zur Zinsbesteuer vom 27.06.1991 dargelegt hat, verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden.

    Sowohl die ermittlungsbeschränkende Wirkung des früheren Bankenerlasses als auch die Voraussetzungen für die Gleichheit im Belastungserfolg sind bereits im Zinsurteil des 2. Senats des BVerfG vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89 BStBl. II 1991, 654 klargestellt.

    In seinem Urteil zur Zinsbesteuerung vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl. II 1991, 654) hat das BVerfG zwar in Bezug auf § 20 EStG ein mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbares Vollzugsdefizit festgestellt, die darauf gestützte Verfassungsbeschwerde aber gleichwohl zurückgewiesen, weil die Verfassungsrechtslage bisher nicht erkannt worden sei und deshalb Anlass bestanden habe, das bisherige Recht noch für eine Übergangszeit hinzunehmen und dem Gesetzgeber Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessen Frist auf die nunmehr geklärte verfassungsrechtliche Lage einzustellen.

    Die dem Gesetzgeber insoweit zuzubilligende Übergangszeit umfasst auch noch das Streitjahr 1994, weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG (vgl. die Nachweise im BVerfGE 84, 239, BStBl. II 1991, 654 unter C. II. 1. b) dd) der Gründe) deutlich früher aufgeworfen worden ist als für § 23 EStG (vgl. dazu die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvR 17/02 BGBl I 2004, 591 unter A. I. 4. der Gründe).".

  • BFH, 25.08.1987 - IX R 65/86

    Überschüsse aus privaten Devisentermingeschäften

    Auszug aus FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01
    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BFH vom 08.12.1981 VIII R 125/79 BStBl. II 1982, 618 und vom 25.08.1987 IX R 65/86 BStBl. II 1988, 248.

    Heuer beruft sich zur Begründung seiner Auffassung vielmehr auf die Rechtsprechung des BFH, der in mehreren Entscheidungen Gewinne und Verluste aus privaten Devisentermingeschäften, die in der Form des Differenzgeschäftes getätigt worden seien, für nicht steuerbar erklärt habe (Hinweis auf BFH-Urteile vom 08.12.1981, VIII R 125/79 BStBl. II 1982, 618; vom 25.08.1987 IX R 65/86 BStBl. II 1988, 248 und vom 13.10.1988 IV R 220/85 BStBl. II 1989, 39).

    Eröffnungs- und Glattstellungsgeschäft bilden keine Einheit, die sich lediglich auf den - nicht steuerbaren - Differenzausgleich richtet (vgl. dazu BFH-Urteil in BStBl. II 1988, 248 m. w. N.).

  • BFH, 24.06.2003 - IX R 2/02

    Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse

    Auszug aus FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01
    Inzwischen dürfte mit den beiden BFH-Urteilen vom 24.06.2003 IX R 2/02 BStBl. II 2003, 752 und vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 eine Klärung erfolgt sein.

    Ihr hat sich auch der IX. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 24.06.2003 IX R 2/02 BStBl. II 2003, 752 und vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 angeschlossen.

    Zwar hat Wagner nach Bekanntwerden des BFH-Urteils vom 24.06.2003 IX R 2/02 BStBl. II 2003, 752 in NWB Fach 3, 12695 darauf hingewiesen, dass das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 22.01.2003 14 K 3337/99 EFG 2003, 853 die Glattstellung für nicht steuerbar halte.

  • BFH, 14.07.2004 - IX R 13/01

    Keine Berücksichtigung von Spekulationsverlusten der Jahre 1997 und 1998

  • BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01

    Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Jahre vor 1999

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

  • BFH, 02.05.2000 - IX R 74/96

    Tausch von Fremdwährungsguthaben als Spekulationsgeschäft

  • BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01

    Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

  • BFH, 13.10.1988 - IV R 220/85

    1. Zur Frage, ob private Differenzgeschäfte für sich allein als gewerbliche

  • FG Köln, 07.04.1987 - 5 K 55/86
  • BFH, 19.05.1982 - I R 257/78

    Veräußerung eines Kaufoptionsrechts - Grundstück in Spanien - Spekulationsgewinn

  • BGH, 16.04.1991 - XI ZR 88/90

    Geschäfte mit abgetrennten Aktienoptionsscheinen als Börsentermingeschäfte

  • FG Schleswig-Holstein, 01.12.2004 - 2 V 365/04

    Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren;

  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

  • BFH, 14.09.1999 - IX R 88/95

    Keine Einkünfte bei häuslicher Pflege

  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 73/79

    Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG auch dann, wenn nachträglich gezahltes Entgelt

  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 363/00

    Behandlung von Devisengeschäften als Börsentermingeschäfte

  • BFH, 02.10.2001 - IX R 45/99

    Spekulationsgeschäft bei vollmachtloser Vertretung

  • FG Köln, 22.01.2003 - 14 K 3337/99

    Steuerbarkeit von Stillhalterprämien, Werbungskosten durch Closinggeschäft, Long

  • BGH, 16.02.1981 - II ZR 179/80

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Warentermingeschäften

  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 81/03

    Zur steuerlichen Behandlung von Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem;

  • BGH, 04.02.1992 - XI ZR 32/91

    Geschäfte mit unverbrieften Aktienoptionen - Hinweispflicht des Kreditinstituts

  • BFH, 09.08.1990 - X R 140/88

    Ablösungszahlung für Verzicht auf ein obligatorisches Wohnrecht im privaten

  • BFH, 10.09.2003 - XI R 26/02

    Veräußerung einer Zufallserfindung

  • BGH, 22.10.1984 - II ZR 262/83

    Aktienoptionsgeschäft

  • BFH, 14.11.1978 - VIII R 72/76

    Abtretung des Rückkaufsanspruchs ist Veräußerungsgewinn, der nicht der

  • BGH, 20.12.1971 - II ZR 156/69

    Termingeschäfte an Auslandsbörsen

  • BFH, 07.09.2004 - IX R 73/00

    Abgrenzung Gewerbebetrieb - private Vermögensverwaltung; Spekulationsverluste für

  • BFH, 31.07.1995 - X B 167/94

    Veräußerung eines Optionsscheins als Spekulationsgeschäft

  • RG, 07.07.1917 - V 66/17

    Gewährung von Schutz gegenüber persönlichen Ansprüchen eines nicht eingetragenen

  • BVerfG, 16.08.1977 - 1 BvR 836/76
  • BVerfG, 08.10.1975 - 1 BvR 141/75
  • BVerfG, 13.08.1986 - 1 BvR 587/86
  • BFH, 17.12.2003 - I R 75/03

    Progressionsvorbehalt bei ausländischen Einkünften

  • Drs-Bund, 24.04.2002 - BT-Drs 14/8863
  • BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 1148/92

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Abstellens auf ein Tätigwerden bei der

  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 5/02

    Zur steuerlichen Behandlung auf Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem;

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

  • BFH, 06.12.1983 - VIII R 172/83

    Vor nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BörsG termingeschäftsfähigen Personen bezogene

  • BFH, 20.12.2000 - X R 1/97

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2

  • BFH, 31.07.1990 - I R 173/83

    An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere als gewerbliche Tätigkeit

  • BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Vorlage zur Frage, ob die

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster vom 5. April 2005 - 8 K 4710/01 E -, .

    berichtigt durch Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 8. August 2005 - 8 K 4710/01 E - .

    Mit Beschluss vom 5. April 2005 - 8 K 4710/01 E - (EFG 2005, S. 1117) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 7. September 1990 (BGBl I S. 1898) insoweit mit Art. 3 GG unvereinbar und nichtig seien, als im Veranlagungszeitraum 1996 die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde.

    Nachdem im Rubrum dieses aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschlusses die ehrenamtlichen Richter trotz ihrer Beteiligung an der Entscheidung nicht aufgeführt waren, hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster seinen Vorlagebeschluss mit Beschluss vom 8. August 2005 - 8 K 4710/01 E - entsprechend berichtigt.

  • FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b und 22 Nr. 3 S. 1

    Der Senat hat in diesem Verfahren mit Beschluss vom 05.04.2005, 8 K 4710/01 E (EFG 2005, 1117) das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 07.09.1990 (BGBl I S. 1898) insoweit mit Art. 3 GG unvereinbar und nichtig seien, als im Veranlagungszeitraum 1996 die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde.

    Nr. 2005 70706 und EFG 2005, 1117 verwiesen.

  • FG Niedersachsen, 08.05.2007 - 15 K 96/07

    Verfassungsmäßigkeit der Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im

    Soweit die dritte Kammer des BVerfG die Vorlage des FG Münsters 5. April 2005, Az: 8 K 4710/01 E (EFG 2005, 1117) mit Beschluss vom 18. April 2006 in dem Verfahren 2 BvL 8/05 (HFR 2006, 716) als unzulässig zurückgewiesen hat, habe die dritte Kammer nicht ausgesprochen, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit bei § 23 EStG nicht vorläge.

    Die dem Gesetzgeber insoweit zuzubilligende Übergangszeit umfasst nach Auffassung des Senates auch noch das Streitjahr (im Ergebnis ebenso: FG Münster Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710, EFG 2007, 1333; andere Auffassung: FG Münster Vorlagebeschlüsse vom 5. April 2005 8 K 4710 E, EFG 2005, 1117, und vom 13. Juli 2005 10 K 6837/03 E, EFG 2005, 1542), weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG (vgl. die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) deutlich früher aufgeworfen worden ist als für § 23 EStG.

  • FG Niedersachsen, 08.08.2006 - 13 K 463/02

    Steuerbarkeit von sog. Stillhalteroptionsprämien; Qualifizierung eines

    Zwar hat das FG Münster in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass § 22 Nr. 3 EStG verfassungswidrig sei, soweit die Vorschrift die Besteuerung von Optionsgeschäften betreffe, weil insoweit ein verfassungswidriges Vollzugsdefizit vorliege (Vorlagebeschluss des FG Münster vom 5. April 2005 8 K 4710/01 E, EFG 2005, 1117; Beschluss des FG Münster vom 10. Oktober 2005 13 V 1792/05 E, EFG 2006, 49; vgl. auch Vorlagebeschluss des FG Münster vom 13. Juli 2005 10 K 6837/03 E, EFG 2005, 1542).
  • FG Köln, 16.02.2006 - 2 K 7423/00

    Verluste aus Optionsgeschäften in 1997 und 1998 keine Werbungskosten

    Das FG Münster hat mit Beschluss vom 05.04.2005 (8 K 4710/01 E, EFG 2005, 1117) dem BVerfG nach Art. 100 GG u.a. die Frage vorgelegt, ob § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 7.9.1990 (BGBl I 1990, 1898) insoweit mit Art. 3 GG unvereinbar und nichtig ist, als im Veranlagungszeitraum 1996 die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird (Aktenzeichen beim BVerfG 2 BvL 8/05).
  • FG Hamburg, 31.07.2008 - 5 K 40/07

    Einkommensteuer: Besteuerung von Stillhalterprämien gem. § 22 Nr. 3 EStG im

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vorlage des Finanzgerichts (FG) Münster u.a. zur Frage der Verfassungswidrigkeit von § 22 Nr. 3 EStG im Jahre 1996 (Beschluss vom 05.04.2005, 8 K 4710/01 E, EFG 2005, 1117) mitEntscheidung vom 18.04.2006 (2 BvL 8/05, BFH/NV 2006, Beil. 3, 364) verworfen hatte, hat der Beklagte den Einspruch am 05.03.2007 zurückgewiesen.

    Wie das BVerfG in seinemBeschluss vom 18.04.2006 (2 BvL 8/05, a.a.O., zum Veranlagungszeitraum 1996) selbst ausgeführt hat - ohne sich allerdings mangels Zulässigkeit der Vorlage in der Sache verbindlich zu äußern - spricht gegen eine mögliche, allein unter dem Gesichtspunkt eines Erhebungsdefizits zu erwägende (so auch FG Münster im Vorlagebeschluss vom 05.04.2005 - 8 K 4710/01 E, EFG 2005, 1117) Verfassungswidrigkeit von § 22 Nr. 3 EStG, dass die Fragen möglicher struktureller Erhebungsdefizite bei den Einkünften aus Stillhaltergeschäften - anders als bei den Wertpapierspekulationsgeschäften - weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung aufgeworfen worden waren und sie deshalb dem Gesetzgeber nicht zuzurechnen sind.

  • FG Köln, 15.12.2011 - 10 K 493/09

    Ausgleichsfähigkeit von Gewinnen/Verlusten aus Optionshandel mit

    b) Den Vorlage-Beschluss des FG Münster vom 5. April 2005 8 K 4710/01 E (EFG 2005, 1117), welches - wie in den vom BVerfG entschiedenen Jahren 1997 und 1998 - betreffend das Streitjahr 1996 die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren und Optionsrechten angenommen hat, hat das BVerfG mit Beschluss vom 18. April 2006 2 BvL 8/05 (BFH/NV 2006, Beilage 3, 364) als unzulässig verworfen.
  • FG Hamburg, 06.11.2008 - 5 K 137/07

    Besteuerung von Stillhalterprämien gem. § 22 Nr. 3 EStG in den

    Mit Einspruchsentscheidung vom 16.07.2007 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück, nachdem das BVerfG die Vorlage des Finanzgerichts (FG) Münster u.a. zur Frage der Verfassungswidrigkeit von § 22 Nr. 3 EStG im Jahre 1996 (Beschluss vom 05.04.2005, 8 K 4710/01 E, EFG 2005, 1117) mit Entscheidung vom 18.04.2006 (2 BvL 8/05, BFH/NV 2006, Beil. 3, 364) verworfen hatte.

    Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 18.04.2006 (2 BvL 8/05, BFH/NV 2006, Beil. 3, 364, zum Veranlagungszeitraum 1996) selbst ausgeführt hat - ohne sich allerdings mangels Zulässigkeit der Vorlage in der Sache verbindlich zu äußern -, spricht gegen eine mögliche, allein unter dem Gesichtspunkt eines Erhebungsdefizits zu erwägende (so auch FG Münster im Vorlagebeschluss vom 05.04.2005 - 8 K 4710/01 E, EFG 2005, 1117) Verfassungswidrigkeit von § 22 Nr. 3 EStG, dass die Fragen möglicher struktureller Erhebungsdefizite bei den Einkünften aus Stillhaltergeschäften - anders als bei den Wertpapierspekulationsgeschäften - weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung aufgeworfen worden waren und sie deshalb dem Gesetzgeber nicht zuzurechnen sind.

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 1 K 154/07

    Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften als Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG

    Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 18. April 2006 (2 BvL 8/05, BFH/NV 2006, Beil. 3, 364, zum Veranlagungszeitraum 1996) selbst ausgeführt hat - ohne sich allerdings mangels Zulässigkeit der Vorlage in der Sache verbindlich zu äußern -, spricht gegen eine mögliche, allein unter dem Gesichtspunkt eines Erhebungsdefizits zu erwägende (so auch FG Münster im Vorlagebeschluss vom 5. April 2005 - 8 K 4710/01 E, EFG 2005, 1117) Verfassungswidrigkeit von § 22 Nr. 3 EStG, dass die Fragen möglicher struktureller Erhebungsdefizite bei den Einkünften aus Stillhaltergeschäften - anders als bei den Wertpapierspekulationsgeschäften - weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung aufgeworfen worden waren und sie deshalb dem Gesetzgeber nicht zuzurechnen sind.
  • FG Düsseldorf, 16.03.2007 - 18 K 12/05

    Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften; Vorliegen eines

    Auf Anregung der Beteiligten wurde das Klageverfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des BVerfG über die Richtervorlage des FG Münster (Beschluss vom 5.04.2005 8 K 4710/01 E, EFG 2005, 1117).
  • FG Münster, 10.10.2005 - 13 V 1792/05

    Verfassungsmäßigkeit von § 22 Nr. 3 EStG , Vorkostenabzug nach § 10i EStG a.F.

  • FG Düsseldorf, 18.11.2008 - 13 K 2614/05

    Besteuerung der Einnahmen aus Stillhalterprämien; Strukturelles Vollzugsdefizit;

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Rechtsprechung
   FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5533
FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01 E (https://dejure.org/2006,5533)
FG Münster, Entscheidung vom 14.09.2006 - 8 K 4710/01 E (https://dejure.org/2006,5533)
FG Münster, Entscheidung vom 14. September 2006 - 8 K 4710/01 E (https://dejure.org/2006,5533)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der§§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b und 22 Nr. 3 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Strukturelles Vollzugsdefizit im Veranlagungszeitraum 1996 hinsichtlich der Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren und bei der ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; EStG i.d.F.v. 07.09.1990 § 22 Nr. 3 S. 1; ; EStG i.d.F.v. 07.09.1990 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit im Veranlagungszeitraum 1996

  • datenbank.nwb.de

    Spekulationsgeschäfte: - Verfassungsmäßigkeit im Veranlagungszeitraum 1996

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 133
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 29.06.2004 - IX R 26/03

    Spekulationsgewinne - Besteuerung in 1994 nicht verfassungswidrig

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    Der IX. Senat des Bundesfinanzhofes ist in seinen Urteilen vom 01.06.2004, IX R 35/01, BStBl. II 2005, 26 unter II. 2. a und vom 29.06.2004, IX R 26/03, BStBl. II 2004, 995 unter II. 1. a cc zwar davon ausgegangen, dass (auch) in den Jahren 1989 bis 1994 ein vergleichbares Vollzugsdefizit bestanden habe, wie es das BVerfG für die Jahre 1997 und 1998 festgestellt habe; indes hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs in seinen Entscheidungen - unbeschadet eines evtl. strukturellen Vollzugsdefizits - dem Gesetzgeber in den Veranlagungszeiträumen 1989 bis 1994 eine Übergangsfrist mit der Folge der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG in jenen Jahren zugebilligt.

    Inzwischen dürfte mit den beiden BFH-Urteilen vom 24.06.2003 IX R 2/02 BStBl. II 2003, 752 und vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 eine Klärung erfolgt sein.

    nach Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur zur Steuerpflicht von Glattstellungsgeschäften bei long-Positionen der Rechtsauffassung des BFH in dessen Urteilen von 24.06.2003, IX R 2/02, BStBl. II 2003, 752 und vom 29.06.2004, IX R 26/03, BStBl. II 2004, 995 angeschlossen.

    Das ändert aber entgegen der Auffassung der Kl. nichts daran, dass das Optionsrecht selbst als fungibler Gegenstand das für § 23 EStG maßgebende Wirtschaftsgut ist (BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 für Devisenoptionen).

    Dies gilt auch für den Optionshandel an der DTB (BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 m. w. N.).

    Dieses Stillhalten bedeutet eine wirtschaftliche und rechtlich selbständige Leistung, die losgelöst von dem nachfolgenden Effektengeschäft und damit auch unabhängig davon zu beurteilen ist, ob es zu einer Abnahme oder Lieferung von Basiswerten oder von vornherein lediglich zu einem Ausgleich in Geld kommt (BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 unter II. 1. b) aa) der Gründe).

    Gegen die Steuerbarkeit der Optionsprämien nach § 22 Nr. 3 EStG spricht nicht, dass die Einräumung der Option als "Veräußerung" eines Wirtschaftsguts beurteilt werden müsste, was zur Folge hätte, dass das Stillhalter-Geschäft unter § 23 EStG zu subsumieren wäre oder - falls es nicht dem Tatbestand des § 23 EStG erfüllte - auch nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar wäre (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 unter II. 1. b) bb) mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. BFH-Urteile vom 10.09.2003 XI R 26/02 BStBl. II 2004, 218, und vom 14.09.1999 IX R 88/95 BStBl. II 1999, 776).

    Nach § 52 Abs. 39 S. 2 EStG n. F. ist § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG n. F. auf Termingeschäft anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31.12.1998 erfolgt (vgl. zum Vorstehenden das BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 unter II. 1 b) bb) (1) und (2) der Gründe).

  • BFH, 28.11.1990 - X R 197/87

    Besteuerung von Wertpapieroptionsgeschäften beim Stillhalter

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    Allerdings ist das "Optionsrecht" nicht schon beim Optionsgeber (Stillhalter) ein - selbstgeschaffenes - selbständiges, im Vermögensbereich übertragbares Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 28.11.1984 I R 290/81, BStBl. II 1985, 264; BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 m. w. N.).

    Einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Differenzgeschäfte wegen ihres "Spielcharakters" schlechthin nicht steuerbar wären, gibt es nicht (BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300).

    Ebenso wie dem Optionsgeschäft unbeschadet des möglichen Differenzcharakters des nachfolgenden Kauf- oder Verkaufsgeschäfts steuerrechtlich ein Anschaffungsgeschäft zugrunde liegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300), lässt auch die gleichzeitige Anschaffung und Veräußerung von Kauf- und Verkaufsoptionen die Leistungsverpflichtung der Optionsgeber unberührt (vgl. Giloy DStZ 1991, 551).

    Der Erwerber einer Put-Call-Option erwirbt das Recht, vom Stillhalter jederzeit während der Laufzeit der Option (amerikanische Variante) oder zum vorgegebenen Zeitpunkt (europäische Variante) die den Gegenstand des Optionsgeschäfts bildenden Wertpapiere oder Rechte zum vereinbarten Preis zu kaufen oder an ihn zu verkaufen (BFH-Urteile vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264; vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300; vgl. auch BGH-Urteile vom 16.02.1981 II ZR 179/80 BGHZ 80, 80; vom 22.10.1984 II ZR 262/83, BGHZ 92, 317).

    Das wirtschaftliche Eigengewicht des Wertpapieroptionsgeschäftes kommt weiterhin darin zum Ausdruck, dass seit geraumer Zeit Optionen Gegenstand eines Sekundärmarktes sind; Gewinne können auch durch die Veräußerung der laufenden Option realisiert werden (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 unter I. 2 d der Gründe m. w. N.).

    Ob bereits das optionsbegründende Rechtsgeschäft unter denselben Voraussetzungen wie das anschließende Wertpapiergeschäft dem Differenzeinwand unterliegt, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand die Zitate im BFHUrteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 unter I. 5 der Gründe).

    Wird der Anspruch auf die Prämie beispielsweise in ein Kontokorrentkonto aufgenommen, "leistet" der Stillhalter auch dann, wenn er die Prämie wegen des Differenz- und/oder Börsentermineinwands nicht einklagen können sollte (vgl. zum vorstehenden BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 unter I. 5. der Gründe).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erfüllt die im Rahmen eines Stillhaltergeschäfts eingeräumte Option beim Optionsgeber (hier beim Kl.) nicht die Merkmale eines selbstgeschaffenen Wirtschaftsguts (BFH-Urteile vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264; vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 unter I. 3 und BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 17/02 BStBl. II 2004, 126, bereits zum Handel an der DTB).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    Darüber hinaus berufen sich die Kl. nunmehr auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.2004 2 BvL 17/02 BGBl. I 2004, 591, BStBl. II 2005, 56.

    Die vom BVerfG in seinem Spekulationsurteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, BVerfGE 110/94, BStBl. II 2005, 56 getroffenen Feststellungen zum Erhebungsdefizit und die sich daraus ergebenden Rechtsgrundsätze seien auch auf das Jahr 1996 übertragbar.

    Der 2. Senat des BVerfG hat in seinem Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl. II 2005, 56 die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG in ihrer für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt, soweit sie Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft.

    Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG hatte in ihrer im Streitjahr 1996 gültigen Fassung denselben Wortlaut wie die im konkreten Normenkontrollverfahren 2 BvL 17/02 zur Prüfung gestellte Norm (vgl. BVerfGE 110/94, 95 f.).

    Der 2. Senat des BVerfG hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beantwortung der Frage, ab wann dem Gesetzgeber ein strukturelles Vollzugsdefizit bei einer einkommensteuerrechtlichen Norm zugerechnet werden kann mit der Folge, dass der mit dem Erhebungsdefizit verbundene Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiellerechtliche Grundlage für die Steuererhebung zurückwirkt, in seinen Urteilenvom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89 BVerfGE 84, 239, 272, 284 f. und vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02 BVerfGE 110, 94, 136 f. ausgeführt.

    So hat der 2. Senat des BVerfG in seinem Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02 u. a. auf den im Jahr 1994 vorgelegten Abschlussbericht der vom Finanzministerium des Landes NordrheinWestfalen eingesetzten Arbeitsgruppe "Steuerausfälle" abgestellt (vgl. im Einzelnen BVerfGE 110, 94, 98 f. und 136 f.), die Entwicklung der Börsenkurse betrachtet (BVerfGE 110, 94, 137) und die Reaktion des Gesetzgebers auf seit 1997 bestehende Differenzen in der Rechtsprechung des VII. und des VIII. des Bundesfinanzhofes und auf die in den Jahren ab 1999 festzustellende Diskussion zur Besteuerungswirklichkeit bei der dort zur Prüfung gestellten Norm gewürdigt (BVerfGE 110, 94, 99 ff. und 137).

    Die dem Gesetzgeber insoweit zuzubilligende Übergangsfrist umfasst deshalb ebenfalls noch das Streitjahr 1996, weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG (vgl. die Nachweise in BVerfGE 84, 239 , BStBl. II 1991, 654 unter C. II. 1. b dd der Gründe) deutlich früher aufgeworfen worden sind, als für § 23 EStG (vgl. dazu die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 09.03.2004, 2 BvR 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl. II 2005, 56 unter A. I. 4. der Gründe).

    Auch das BVerfG hält in seinem Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02 a.a.O. unter C. III. 3. d der Gründe "Nachbesserungen" der Bundes- und Landesfinanzverwaltungen beim Vollzug für möglich.

  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    Hinsichtlich der Nichtdeklaration von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1999 eines seit 1999 bestehenden Depots hat der BFH im Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 BStBl. II 2006, 178.

    So kann die ungeklärte Herkunft von Eigenmitteln ebenso einen Kontenabruf angezeigt sein lassen, wie z. B. das (jahrelange) Halten eines Depots, ohne das weitere Veräußerungsgeschäfte deklariert wurden." (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 BStBl. II 2006, 178 unter II. 2. b der Gründe).

    Der Senat schließt sich hierzu den Erwägungen an, die der BFH in seinem Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 a.a.O. unter II. 2. b bb der Gründe (insoweit für das Jahr 1999) angestellt hat und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen.

    Ebenso wie für den Veranlagungszeitraum 1996, der dem BFH-Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 a.a.O. zu Grunde lag, gilt die auf 10 Jahre verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) auch noch für den Veranlagungszeitraum 1996.

    Werden Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht erklärt - und nur diese Fälle bilden die "Archillesferse" des Vollzugsdefizits -, so ist regelmäßig der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt (BFH-Urteil vom 29.11.2005 a.a.O. unter II. 2. b bb (5.) der Gründe m. w. N.).

    Denn es handelt sich - allenfalls - um eine bloß temporäre Unvereinbarkeit, die die Norm so lange unanwendbar macht, als die Vollzugsmängel bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 a.a.O. unter II. 2. b bb (5.) der Gründe m. w. N.).

    Deshalb sei - wie das BMF in seiner Stellungnahme zutreffend hervorhebe - im Regelfall auch für das Streitjahr 1999 die Durchsetzung des Besteuerungsanspruchs bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren gewährleistet (BFH-Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 a.a.O. unter II. 2. e der Gründe).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    In einer Anmerkung zum Zinsurteil des BVerfG vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl. II, 1991, 654 habe Felix in FR 1991, S. 375 (389 ff.) darauf hin gewiesen, dass jenes Urteil präjudizielle Wirkung für weitere Steuervollzugsdefizitäre Bereiche entfalten werde; beispielhaft habe Felix die Besteuerung von Wertpapier Spekulationsgeschäften aufgeführt.

    Der 2. Senat des BVerfG hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beantwortung der Frage, ab wann dem Gesetzgeber ein strukturelles Vollzugsdefizit bei einer einkommensteuerrechtlichen Norm zugerechnet werden kann mit der Folge, dass der mit dem Erhebungsdefizit verbundene Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiellerechtliche Grundlage für die Steuererhebung zurückwirkt, in seinen Urteilenvom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89 BVerfGE 84, 239, 272, 284 f. und vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02 BVerfGE 110, 94, 136 f. ausgeführt.

    Danach war dem Gesetzgeber zunächst Gelegenheit zu geben, sich auf die durch das Urteil zur Zinsbesteuerung offen gelegte verfassungsrechtliche Lage einzustellen (BVerfGE 84, 239, 284 f.) .

    Daraus folgt - entsprechend der im Zinsurteil (BVerfGE 84, 239, 285) bestimmten Übergangsfrist - jedenfalls für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1992, dass dem Gesetzgeber ein eventuelles Vollzugsdefizit einer Norm des materiellen Steuerrechts - auch der §§ 22 und 23 EStG - verfassungsrechtlich schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, weil die auf diesen Fall anzuwendenden gleichheitsrechtlichen Maßstäbe vor Erlass des Zinsurteils noch nicht erkannt worden waren (BVerfGE 84, 239, 284) .

    Indes hatte die vom 2. Senat des BVerfG in seinem Zinsurteil den Gesetzgeber zur Nachbesserung gesetzte Frist (BVerfGE 84, 239, 284 f.) nur für die materielle Steuernorm des § 22 EStG Gültigkeit, die in jener Entscheidung zur Prüfung gestanden hat.

    Drängt sich hinsichtlich einer anderen Steuernorm - etwa der Vorschriften der §§ 22 und 23 EStG - dem Gesetzgeber erst nachträglich ein struktureller Erhebungsmangel auf, so trifft ihn zwar die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen (BVerfGE 84, 239, 272) .

    Die dem Gesetzgeber insoweit zuzubilligende Übergangsfrist umfasst deshalb ebenfalls noch das Streitjahr 1996, weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG (vgl. die Nachweise in BVerfGE 84, 239 , BStBl. II 1991, 654 unter C. II. 1. b dd der Gründe) deutlich früher aufgeworfen worden sind, als für § 23 EStG (vgl. dazu die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 09.03.2004, 2 BvR 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl. II 2005, 56 unter A. I. 4. der Gründe).

  • BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Vorlage zur Frage, ob die

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    Die 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG hat die Vorlage mit Beschluss vom 16.04.2006, 2 BvL 8/05 als unzulässig angesehen und zur Begründung ausgeführt:.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des BVerfG vom 18.04.2006, 2 BvL 8/05, [...] Dok.

    Nr. KVRE 363580601, BFH/NV 2006, Beilage 3, 364, HFR 2006, 716 Bezug genommen.

    Deren Ergebnisse hätten aber erst im Jahr 1994 vorgelegen und hätten vom Gesetzgeber noch nicht für das Jahr 1995 umgesetzt werden können (vergleiche zum Vorstehenden Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 18.04.2006, 2 BvL 8/05, BFH/NV 2006, Beilage 3, 364 unter I. 1.).

    Auch können in verschiedenen Veranlagungszeiträumen unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung sein oder die gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein (vgl. zum Vorstehenden BVerfGBeschluss vom 18.04.2006, 2 BvL 8/05 a.a.O. unter II. 2. aa).

    Dies wird bestätigt durch die weiteren Ausführungen des Bundesfinanzministeriums in seiner Stellungnahme gegenüber dem BVerfG (vgl. Beschluss des BVerfG vom 18.04.2006, 2 BvL 8/05 a.a.O. unter I. 4. aa der Gründe).

  • BFH, 28.11.1984 - I R 290/81

    Das beim Wertpapieroptionsgeschäft gezahlte Bindungsentgelt als Leistung i. S.

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    Allerdings ist das "Optionsrecht" nicht schon beim Optionsgeber (Stillhalter) ein - selbstgeschaffenes - selbständiges, im Vermögensbereich übertragbares Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 28.11.1984 I R 290/81, BStBl. II 1985, 264; BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 m. w. N.).

    Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das um des Entgeltes Willen erbracht wird; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge und veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (Urteile des BFH vom 21.09.1982 VIII R 73/79 BStBl. II 1983, 201; vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264; vom 9.08.1990 X R 140/88 BStBl. II 1990, 1026).

    Der Erwerber einer Put-Call-Option erwirbt das Recht, vom Stillhalter jederzeit während der Laufzeit der Option (amerikanische Variante) oder zum vorgegebenen Zeitpunkt (europäische Variante) die den Gegenstand des Optionsgeschäfts bildenden Wertpapiere oder Rechte zum vereinbarten Preis zu kaufen oder an ihn zu verkaufen (BFH-Urteile vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264; vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300; vgl. auch BGH-Urteile vom 16.02.1981 II ZR 179/80 BGHZ 80, 80; vom 22.10.1984 II ZR 262/83, BGHZ 92, 317).

    In Übereinstimmung mit dem BFHUrteil vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264 (unter III.) ist darauf abzustellen, dass das Optionsgeschäft von beiden Vertragsteilen durch die Einräumung des Optionsrechts einerseits und durch die Zahlung des Optionsentgelts andererseits voll erfüllt wird.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erfüllt die im Rahmen eines Stillhaltergeschäfts eingeräumte Option beim Optionsgeber (hier beim Kl.) nicht die Merkmale eines selbstgeschaffenen Wirtschaftsguts (BFH-Urteile vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264; vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 unter I. 3 und BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 17/02 BStBl. II 2004, 126, bereits zum Handel an der DTB).

  • BFH, 24.06.2003 - IX R 2/02

    Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    Inzwischen dürfte mit den beiden BFH-Urteilen vom 24.06.2003 IX R 2/02 BStBl. II 2003, 752 und vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 eine Klärung erfolgt sein.

    nach Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur zur Steuerpflicht von Glattstellungsgeschäften bei long-Positionen der Rechtsauffassung des BFH in dessen Urteilen von 24.06.2003, IX R 2/02, BStBl. II 2003, 752 und vom 29.06.2004, IX R 26/03, BStBl. II 2004, 995 angeschlossen.

    Das Gegengeschäft, mit dem der Optionsberechtigte seine Position glattstellt, führt zu einer Veräußerung der Option (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 24.06.2003, IX R 2/02 a.a.O. m. w. N.).

  • BFH, 08.12.1981 - VIII R 125/79

    Einkünfte aus nicht auf Leistung gerichteten privaten Devisentermingeschäften

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BFH vom 08.12.1981 VIII R 125/79 BStBl. II 1982, 618 und vom 25.08.1987 IX R 65/86 BStBl. II 1988, 248.

    Anders als bei privaten Waren und Devisentermingeschäften "in der Art eines Differenzgeschäftes", bei denen nach Auffassung des VIII. Senats des BFH eine bürgerlichrechtliche Beurteilung "mit der Rechtsfolge aus § 117 Abs. 1 und 2 BGB" (BFHUrteil vom 8.12.1981 VIII R 125/79 BStBl. II 1982, 618, 620 unter 1 b aa) zur Verneinung eines schuldrechtlich wirksamen Anschaffungs bzw. Veräußerungsgeschäfts führt, wird die im Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG vorausgesetzte Leistung, die dann auch tatsächlich erbracht wird, durch eine Bewertung als Differenzgeschäft ( § 764 BGB) nicht ausgeschlossen.

  • BFH, 24.07.1996 - X R 139/93

    Veräußerung von Aktien-Optionsrechten

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    Richtigerweise habe der BFH bei der Spekulation in Aktienoptionen entschieden, dass hier ein Wirtschaftsgut erworben bzw. veräußert werde, da die der Option zugrunde liegenden Aktien jederzeit erworben werden könnten (Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.07.1996, X R 139/93, BFH/NV 1997, 105).

    Der von ihm erzielte Überschuss ist - auch wenn bei Nichtausübung der Option durch den Letzterwerber letztlich nur Kurserwartungen und Kursdifferenzen den Wert des Optionsrechtes bei Erwerb und Veräußerung beeinflusst haben - Ergebnis des auf effektive Übertragung des Optionsrechtes gerichteten und tatsächlich durchgeführten Vertrages und deshalb ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 22 Nr. 2, § 23 EStG (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 24.07.1996 X R 139/93 BFH/NV 1997, 105 m. w. N.).

  • FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01

    Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und

  • BGH, 16.04.1991 - XI ZR 88/90

    Geschäfte mit abgetrennten Aktienoptionsscheinen als Börsentermingeschäfte

  • BGH, 04.02.1992 - XI ZR 32/91

    Geschäfte mit unverbrieften Aktienoptionen - Hinweispflicht des Kreditinstituts

  • BFH, 31.07.1995 - X B 167/94

    Veräußerung eines Optionsscheins als Spekulationsgeschäft

  • BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01

    Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Jahre vor 1999

  • BFH, 25.08.1987 - IX R 65/86

    Überschüsse aus privaten Devisentermingeschäften

  • BGH, 22.10.1984 - II ZR 262/83

    Aktienoptionsgeschäft

  • BFH, 14.11.1978 - VIII R 72/76

    Abtretung des Rückkaufsanspruchs ist Veräußerungsgewinn, der nicht der

  • BGH, 16.02.1981 - II ZR 179/80

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Warentermingeschäften

  • BFH, 10.09.2003 - XI R 26/02

    Veräußerung einer Zufallserfindung

  • BFH, 14.09.1999 - IX R 88/95

    Keine Einkünfte bei häuslicher Pflege

  • FG München, 27.04.2005 - 1 V 885/05

    Ansatz von Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren in 1995;

  • BFH, 19.05.1982 - I R 257/78

    Veräußerung eines Kaufoptionsrechts - Grundstück in Spanien - Spekulationsgewinn

  • BFH, 29.11.2005 - IX B 80/05

    Spekulationsgewinne - Streitjahr 1995

  • BFH, 09.08.1990 - X R 140/88

    Ablösungszahlung für Verzicht auf ein obligatorisches Wohnrecht im privaten

  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 90/04

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §

  • BFH, 18.12.2002 - I R 17/02

    Vereinnahmte Optionsprämien

  • BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01

    Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 73/79

    Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG auch dann, wenn nachträglich gezahltes Entgelt

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

  • BFH, 06.12.1983 - VIII R 172/83

    Vor nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BörsG termingeschäftsfähigen Personen bezogene

  • BFH, 13.10.1988 - IV R 220/85

    1. Zur Frage, ob private Differenzgeschäfte für sich allein als gewerbliche

  • FG Bremen, 19.09.2007 - 2 K 13/06

    Zahlung eines Barausgleichs an einen Optionsberechtigten durch den Stillhalter

    Es könne daher nicht auf die Liefermöglichkeit des Optionsgutes ankommen (Hinweis auf FG Münster, Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133).

    Der Entscheidung des FG Münster (Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133) habe ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen.

    Mit Beschluss vom 13. Juli 2005 ist das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage des Finanzgerichts Münster vom 5. April 2005 8 K 4710/01 E (vgl. BVerfG-Beschluss vom 18. April 2006 2 BvL 8/05, BFH/NV 2006, Beilage 32, 364 und FG Münster, Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133) ausgesetzt worden.

    Da sich bei einem Index-Wert als Basisgeschäft keine Lieferung eines Wertes anschließen kann, entspricht der bei lieferbaren Werten bestehenden Lieferverpflichtung des Stillhalters seine Verpflichtung zum Barausgleich (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418; BStBl. II 2004, 995; FG Münster, Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133).

  • FG Düsseldorf, 16.03.2007 - 18 K 12/05

    Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften; Vorliegen eines

    Auf Anregung der Beteiligten wurde das Klageverfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des BVerfG über die Richtervorlage des FG Münster (Beschluss vom 5.04.2005 8 K 4710/01 E, EFG 2005, 1117).

    Erst der im Jahr 1996 grundgelegte Börsenaufschwung machte die Steuerausfälle evident (ebenso FG Münster Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums gegenüber dem BVerfG im Verfahren 2 BvL 8/05, BVerfG-Beschluss vom 18. April 2006, BFH/NV Beilage 2006, 364, unter I. 4. aa der Gründe).

    Der erkennende Senat teilt insoweit die Beurteilung, die das FG Münster (EFG 2007, 133, 135) für das Streitjahr 1996 getroffen hat (vgl. auch für das Vorjahr 1995: FG München, Beschluss vom 27. April 2005 1 V 885/05, EFG 2005, 1199; BFH-Beschluss vom 29. November 2005 IX B 80/05, BFH/NV 2006, 719; für 1994 und die Vorjahre: BFH-Urteile vom 1. Juni 2004 IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26 und vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995).

    In Anbetracht dessen kommt es nicht auf die Frage an, ob das strukturelle Vollzugsdefizit im Jahr 1996 rückwirkend als behoben anzusehen ist (bejahend FG Münster, Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133 mit ablehnender Anm. Müller EFG 2007, 137).

  • BFH, 11.02.2014 - IX R 10/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 02. 2014 IX R 46/12 -

    Nach diesen Maßstäben umfasst die dem Gesetzgeber einzuräumende Übergangszeit auch das Jahr 1996 (gl.A. FG Hamburg, Urteil vom 25. Mai 2007  6 K 28/07, EFG 2007, 1606 --rechtskräftig--; FG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2007  18 K 12/05 E, EFG 2007, 1607 --rechtskräftig--; FG Münster, Urteil vom 14. September 2006  8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133 --rechtskräftig--).
  • FG Niedersachsen, 08.05.2007 - 15 K 96/07

    Verfassungsmäßigkeit der Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im

    Soweit das FG Münster mit seinem Urteil vom 14. September 2006 Az. 8 K 4710/01 (EFG 2007, 133) seine verfassungsrechtlichen Bedenken aufgegeben und die Klage abgewiesen habe, überzeuge die Begründung nicht:.

    Das FA hält § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG unter Bezugnahme auf die Begründung des FG Münster in seinem Urteil vom 14. September 2006 Az. 8 K 4710/01 (EFG 2007, 133) für verfassungsgemäß.

  • BFH, 15.01.2008 - IX R 31/07

    Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapierveräußerungen im

    Nach diesen Maßstäben umfasst die dem Gesetzgeber einzuräumende Übergangszeit auch das Jahr 1996 (gleicher Ansicht FG Hamburg, Urteil vom 25. Mai 2007 6 K 28/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1606 --rechtskräftig--; FG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2007 18 K 12/05 E, EFG 2007, 1607 --rechtskräftig--; FG Münster, Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133 --rechtskräftig--).
  • FG Köln, 15.12.2011 - 10 K 493/09

    Ausgleichsfähigkeit von Gewinnen/Verlusten aus Optionshandel mit

    Das nachgehende Urteil des FG Münster vom 14. September 2006 8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133 beruht dann wieder auf den Grundsätzen des BFH.
  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 29/01

    Spekulationsverluste vor 1999

    Zwar ist nicht auszuschließen, dass in 1996 grundsätzlich ein vergleichbares Vollzugsdefizit bei Spekulationsgeschäften gegeben war, wie es das BVerfG für die Jahre 1997 und 1998 festgestellt hat (vgl. dazu das ein Vollzugsdefizit für 1996 verneinende Urteil des FG Münster vom 14. September 2006 8 K 4710/01 E, juris; offen im Beschluss des BVerfG vom 18. April 2006 2 BvL 8/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2006, 716).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 - 9 K 9388/12

    Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem

    Daher hat das Finanzgericht Münster auch seine Auffassung der Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2005, 10 K 6837/03 E, EFG 2005, 1542 ) im Anschluss an die Beschlüsse des BVerfG vom 18. April 2005 (2 BvL 8/05 a.a.O. und 2 BvL 12/05, Höchstrichterliche Finanzrundschau - HFR - 2006, 1144) in seinem Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710/01, EFG 2007, 133 aufgegeben.
  • FG Düsseldorf, 18.11.2008 - 13 K 2614/05

    Besteuerung der Einnahmen aus Stillhalterprämien; Strukturelles Vollzugsdefizit;

    Dies hat auch das FG Münster zur Aufgabe seiner Ansicht im genannten Vorlagebeschluss bewogen (Urteil vom 14. September 2006, 8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 08.08.2005 - 8 K 4710/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,40873
FG Münster, 08.08.2005 - 8 K 4710/01 (https://dejure.org/2005,40873)
FG Münster, Entscheidung vom 08.08.2005 - 8 K 4710/01 (https://dejure.org/2005,40873)
FG Münster, Entscheidung vom 08. August 2005 - 8 K 4710/01 (https://dejure.org/2005,40873)
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