Rechtsprechung
   FG Hessen, 26.09.2013 - 8 K 649/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,31524
FG Hessen, 26.09.2013 - 8 K 649/13 (https://dejure.org/2013,31524)
FG Hessen, Entscheidung vom 26.09.2013 - 8 K 649/13 (https://dejure.org/2013,31524)
FG Hessen, Entscheidung vom 26. September 2013 - 8 K 649/13 (https://dejure.org/2013,31524)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,31524) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Sonderausgabenabzug des Erben wegen nachgezahlter Kirchensteuer des Erblassers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kirchensteuernachforderung im Erbfall

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sonderausgaben - Erben können Kirchensteuernachzahlung absetzen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erben steht ein Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erben steht ein Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erben steht ein Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erben steht ein Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erben steht Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Erben steht ein Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Erbe kann Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer des Erblassers beanspruchen

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Sonderausgabenabzug für Erben bei nachgezahlter Kirchensteuer

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Von Erben gezahlte Kirchensteuer - Sonderausgaben?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Erben steht ein Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erben können Kirchensteuernachzahlung für Erblasser als Sonderausgabe geltend machen

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Erben steht ein Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Erben steht ein Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 128
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Hessen, 26.09.2013 - 8 K 649/13
    Mit Entscheidung vom .2013 wies das beklagte Finanzamt den Einspruch unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 GrS 2/04, BStBl. II 2008, 608 als unbegründet zurück.

    Diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat durch den Beschluss des Großen Senats vom 17.12.2007 GrS 2/04, BStBl. II 2008, 608, mit dem die Rechtsprechung zum Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzuges nach § 10d EStG auf den Erben aufgegeben wurde, zur Überzeugung des Senats keine Änderung erfahren.

    Nichts anderes ergibt sich hier zu Gunsten des Finanzamts aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (GrS 2/04 unter Rn. 58; BFH-Urteil vom 21.10.2008 X R 44/05, BFH/NV 2009, 375), nach der höchstpersönliche Umstände, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verbunden sind, nicht auf den Rechtsnachfolger übergehen.

    Zum einen erscheint nach der Entscheidung des Großen Senats in Sachen GrS 2/04 eine Klarstellung der dortigen Ausführungen in den Rn. 65 ff., namentlich des Verhältnisses der Rn. 71 und 77 zueinander wünschenswert.

    Zum anderen erfordert nach der Ansicht des Senats die Aussage, dass steuerrechtliche Positionen mit einem höchstpersönlichen Charakter und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit der Person des Erblassers nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen können (GrS 2/04 Rn. 58) vor dem Hintergrund der Entscheidung zum Spendenabzug in Sachen X R 44/05 eine Abgrenzung zur hier streitigen Kirchensteuernachzahlung.

  • BFH, 14.10.2009 - X R 29/08

    Abziehbarkeit der Kosten für Steuerberatung in Erbschaftsteuerangelegenheit als

    Auszug aus FG Hessen, 26.09.2013 - 8 K 649/13
    Auch führe das vom Gericht angeführte Urteil des BFH in Sachen X R 29/08 zu keiner anderen Beurteilung.

    Dies erscheint - unabhängig vom Wortlaut, welcher die äußerste Grenze der möglichen Auslegung bildet - auch deshalb gerechtfertigt, weil das Vermögen des Vaters im Zeitpunkt des Todes sofort Vermögen der Erben geworden ist, so dass die Kirchensteuer letztlich aus dem Vermögen der Erben gezahlt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2009 X R 29/08, BFH/NV 2010, 848 Rz. 17).

    Insoweit hält der Senat die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 14.10.2009 X R 29/08, BFH/NV 2010, 848 für auf den Streitfall übertragbar.

  • BFH, 21.10.2008 - X R 44/05

    Kein Abzug des nicht verbrauchten Betrags einer Großspende durch den Erben -

    Auszug aus FG Hessen, 26.09.2013 - 8 K 649/13
    Nichts anderes ergibt sich hier zu Gunsten des Finanzamts aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (GrS 2/04 unter Rn. 58; BFH-Urteil vom 21.10.2008 X R 44/05, BFH/NV 2009, 375), nach der höchstpersönliche Umstände, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verbunden sind, nicht auf den Rechtsnachfolger übergehen.

    Damit ergibt sich auch, dass die Wertung der Zuwendungsentscheidung beim Spendenabzug als höchstpersönlicher Umstand (BFH-Urteil vom 21.10.2008 X R 44/05, BFH/NV 2009, 375) nicht auf den Kirchensteuerabzug übertragen werden kann.

    Zum anderen erfordert nach der Ansicht des Senats die Aussage, dass steuerrechtliche Positionen mit einem höchstpersönlichen Charakter und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit der Person des Erblassers nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen können (GrS 2/04 Rn. 58) vor dem Hintergrund der Entscheidung zum Spendenabzug in Sachen X R 44/05 eine Abgrenzung zur hier streitigen Kirchensteuernachzahlung.

  • BFH, 16.05.2001 - I R 76/99

    Verlustabzug im Erbfall

    Auszug aus FG Hessen, 26.09.2013 - 8 K 649/13
    Im Übrigen werde auf die Entscheidung des BFH vom 16.05.2001 in Sachen I R 76/99 Bezug genommen.

    zitierte Entscheidung in Sachen I R 76/99 habe mit dem in der Einspruchsentscheidung genannten Beschluss des Großen Senats ihre Bedeutung verloren.

    Mit dem BFH-Urteil vom 16.05.2001 I R 76/99, BStBl. II 2002, 487 hat diese Rechtsprechung (unter 4. a) bb) bzw. Rn. 13 bei juris) nochmals ausdrücklich ihre Bestätigung gefunden.

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/04

    Minderung des Sonderausgabenabzugs des Jahres der Verausgabung der Kirchensteuer

    Auszug aus FG Hessen, 26.09.2013 - 8 K 649/13
    Bei jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben wie z.B. der Kirchensteuer hat der BFH daher aus Gründen der Praktikabilität und Rechtskontinuität eine Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit gleichartigen (berücksichtigungsfähigen) Sonderausgaben im Jahr der Erstattung zugelassen (BFH-Urteil vom 07.07.2004 XI R 10/04, BStBl. II 2004, 1058).
  • BFH, 05.02.1960 - VI 204/59 U

    Auf Kirchensteuer und Vermögensteuer umgebuchte überzahlte Einkommensteuerbeträge

    Auszug aus FG Hessen, 26.09.2013 - 8 K 649/13
    Der BFH hat daher seit Beginn seiner Rechtsprechung (Urteil vom 05.02.1960 VI 204/59 U, BStBl. III 1960, 140; vgl. auch schon Urteil vom 01.03.1957 VI 57/55 U, BStBl. III 1957, 135 zur gezahlten Vermögensteuer, als diese noch über § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. als Sonderausgabe abzugsfähig war) unter Hinweis auf das Abflussprinzip in § 11 Abs. 2 EStG alleine auf die tatsächliche Zahlung - ggf. auch aufgrund abgekürzten Zahlungsweges durch Umbuchung oder Verrechnung, wie auch teilweise im Streitfall - abgestellt.
  • BFH, 01.03.1957 - VI 57/55 U

    Entrichtung von Vermögensteuer durch einen Erben als Sonderausgabe

    Auszug aus FG Hessen, 26.09.2013 - 8 K 649/13
    Der BFH hat daher seit Beginn seiner Rechtsprechung (Urteil vom 05.02.1960 VI 204/59 U, BStBl. III 1960, 140; vgl. auch schon Urteil vom 01.03.1957 VI 57/55 U, BStBl. III 1957, 135 zur gezahlten Vermögensteuer, als diese noch über § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. als Sonderausgabe abzugsfähig war) unter Hinweis auf das Abflussprinzip in § 11 Abs. 2 EStG alleine auf die tatsächliche Zahlung - ggf. auch aufgrund abgekürzten Zahlungsweges durch Umbuchung oder Verrechnung, wie auch teilweise im Streitfall - abgestellt.
  • BFH, 22.05.2013 - IX B 185/12

    Gesamtrechtsnachfolge; Verlustabzug des Erben nur bei wirtschaftlicher Belastung

    Auszug aus FG Hessen, 26.09.2013 - 8 K 649/13
    Denn der Verlust geht im Regelfall deshalb nicht auf den Erben über, weil er - der Erbe - ihn nicht wirtschaftlich getragen hat, wobei eine den Ausnahmefall begründende wirtschaftliche Belastung in diesem Sinne noch nicht schon dann vorliegt, wenn dem Erbe aufgrund eines Verlustes des Erblassers lediglich ein geringeres Vermögen zufällt (BFH-Beschluss vom 22.05.2013 IX B 185/12, BFH/NV 2013, 1233).
  • BFH, 21.07.2016 - X R 43/13

    Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26. September 2013 8 K 649/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht