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   FG Berlin, 10.07.2006 - 8 K 8092/03   

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https://dejure.org/2006,15591
FG Berlin, 10.07.2006 - 8 K 8092/03 (https://dejure.org/2006,15591)
FG Berlin, Entscheidung vom 10.07.2006 - 8 K 8092/03 (https://dejure.org/2006,15591)
FG Berlin, Entscheidung vom 10. Juli 2006 - 8 K 8092/03 (https://dejure.org/2006,15591)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Büroraum als Betriebsausgaben; Aufteilungsmaßstab für die Zurechnung von Sonderbetriebsausgaben; Umfang der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG)

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Büroraum als Betriebsausgaben; Aufteilungsmaßstab für die Zurechnung von Sonderbetriebsausgaben; Umfang der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; AO § 12
    Häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1890
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.08.2005 - XI B 16/04

    Betriebsstätte als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Berlin, 10.07.2006 - 8 K 8092/03
    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für die Qualifizierung als "häusliches Arbeitszimmer" im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG auch gänzlich ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 Abgabenordnung -AO- darstellt (vgl. BFH, Beschluss vom 9. August 2005, XI B 16/04, BFH/NV 2006, 268 m. w. N. auf die ständige Rechtsprechung).

    Denn seine Einordnung als häusliches Arbeitszimmer führt  nicht etwa dazu, dass die betreffenden Räume nicht mehr als Betriebsvermögen zu qualifizieren wären und deshalb entnommen werden müssten (vgl. BFH vom 9. August 2005, a. a. O.).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Auszug aus FG Berlin, 10.07.2006 - 8 K 8092/03
    In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (vgl. BFH - Urteil vom 20. November 2003, IV R 30/03, BStBl II 2004, 775 m. w. N.).

    Entscheidend ist in diesen Fällen, dass die Umstände dem Büro ein Gepräge geben, dass mit einer Qualifikation des Raumes als häusliches Arbeitszimmer nicht vereinbar ist (vgl. BFH Urteil vom 20.11.2003, IV R 30/03, a. a. O.).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Berlin, 10.07.2006 - 8 K 8092/03
    Dem Beklagten ist diesbezüglich zuzustimmen, dass ungeachtet der Teilrechtsfähigkeit der Personengesellschaft ertragsteuerlich ein "Durchgriff" auf die persönlichen Verhältnisse der Gesellschafter immer dann geboten ist, wenn nur so die sachlich richtige Besteuerung sichergestellt werden kann (BFH-Urteil vom 3. Juli 1995, GrS 1/93, BStBl II 1995, 617 - Transparenzprinzip -).
  • BFH, 15.10.2014 - VIII R 8/11

    Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf ein im

    Diese Abgrenzung kann indessen im Falle eines häuslichen Arbeitszimmers nicht nach den Verhältnissen der Gesellschaft, sondern nur nach den Verhältnissen der Gesellschafter vorgenommen werden (FG-Berlin, Urteil vom 10. Juli 2006  8 K 8092/03, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1890; vgl. auch zur Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf das häusliche Arbeitszimmer eines im Rahmen einer Mitunternehmerschaft tätigen Anästhesisten FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. August 2006  1 K 982/03, EFG 2006, 1916).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20

    Aussetzung der Vollziehung: Für Zwecke einer GbR genutzte Büroetage in einem

    Die Abgrenzung von betrieblichem und privatem Bereich im Falle eines für betriebliche Zwecke genutzten Arbeitszimmers erfordert, dass aus Gründen der Sicherstellung einer sachlich richtigen Besteuerung auf die Verhältnisse der Gesellschafter durchzugreifen ist (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; vom 15.10.2014 VIII R 8/11 a.a.O., Finanzgericht [FG] Berlin, Urteil vom 10.07.2006 8 K 8092/03, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2006, 1890).
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