Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 8 K 8153/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2009, § 34 Abs 1 EStG 2009, § 19 EStG 2009, § 34 Abs 2 Nr 4 Halbs 2 EStG 2009, EStG VZ 2011
Für die Frage der Mehrjährigkeit i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG sind Tätigkeiten im Konzern bei nur formellem Arbeitgeberwechsel und einheitlicher Tätigkeit zusammenzurechnen - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Einkommensteuer 2011
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- IWW (Kurzinformation)
Einkommensteuer | Steuervergünstigungen für mehrjährige Tätigkeiten im Konzern
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Sind Arbeiten im Gesamtkonzern für die Fünftel-Regelung zusammenzurechnen?
- rechtsportal.de (Leitsatz)
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Mehr als zwölfmonatige Tätigkeit für einen Arbeitgeber als Voraussetzung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG: Zusammenrechnung der Zeiten mehrerer Arbeitsverhältnisse bei nur formalem Arbeitgeberwechsel von der Tochter- zur Muttergesellschaft
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 8 K 8153/15
- BFH, 02.03.2020 - IX R 17/19
- BFH, 20.03.2020 - IX R 17/19
Papierfundstellen
- NZG 2019, 1000
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 10.10.2006 - XI B 118/05
NZB: Entschädigung, Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit neuem Arbeitgeber
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 8 K 8153/15
Der BFH hat zur Auslegung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG entschieden, dass eine Entschädigung für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis im Falle eines Betriebsübergangs im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird und damit ein bestehendes Arbeitsverhältnis lediglich formal mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird (BFH, Beschluss vom 10. Oktober 2006, XI B 118/05, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 415; dem folgend BFH…, Beschluss vom 30. Januar 2008, IX B 245/07, BFH/NV 2008, 944). - BFH, 30.01.2008 - IX B 245/07
Abfindung gemäß § 3 Nr. 9 EStG: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 8 K 8153/15
Der BFH hat zur Auslegung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG entschieden, dass eine Entschädigung für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis im Falle eines Betriebsübergangs im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird und damit ein bestehendes Arbeitsverhältnis lediglich formal mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird (BFH…, Beschluss vom 10. Oktober 2006, XI B 118/05, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 415; dem folgend BFH, Beschluss vom 30. Januar 2008, IX B 245/07, BFH/NV 2008, 944). - BFH, 29.02.2012 - IX R 28/11
Abfindung einer Erfindervergütung als steuerbegünstigte Entschädigung - …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 8 K 8153/15
Soweit ein typischer Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, kann unterstellt werden, dass entsprechende Zahlungen aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen geleistet worden sind (BFH, Urteil vom 29. Februar 2012 IX R 28/11, BStBl. II 2012, 569). - BFH, 31.08.2016 - VI R 53/14
Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG für mehrjährige Tätigkeit: Prämie …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 8 K 8153/15
Darüber hinaus muss die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 31. August 2016, VI R 53/14, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2017, 322, m.w.N.).