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   OVG Niedersachsen, 21.04.1997 - 8 L 1490/96   

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https://dejure.org/1997,10047
OVG Niedersachsen, 21.04.1997 - 8 L 1490/96 (https://dejure.org/1997,10047)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.04.1997 - 8 L 1490/96 (https://dejure.org/1997,10047)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. April 1997 - 8 L 1490/96 (https://dejure.org/1997,10047)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 7 Abs. 4 S. 2 HwO; § 13 Abs. 1 HwO; § 13 Abs. 3 HwO
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschaftsvertrag; Fachlich-technisches Weisungsrecht; Betriebsleiter; Andere Tätigkeit; Tätigkeit außerhalb der Gesellschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschaftsvertrag; Fachlich-technisches Weisungsrecht; Betriebsleiter; Andere Tätigkeit; Tätigkeit außerhalb der Gesellschaft

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 21.12.1992 - 8 L 4212/91

    Haftungsbeschränkung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Zulässigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.1997 - 8 L 1490/96
    Zwar kann es in Einzelfällen zulässig sein, daß ein Handwerksmeister mehr als einen Handwerksbetrieb als technischer Betriebsleiter leitet und überwacht (Senatsurt. v. 21.12.1992, GewArch 1994, 67, m.w.N.).
  • BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 50.88

    Handwerksbetrieb - Betriebsleiter - Fachlich technische Leitung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.1997 - 8 L 1490/96
    Maßgeblich für die Beurteilung der Löschungsankündigung, die ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, Urt. v. 16.04.1991, BVerwGE 88, 122, 124).
  • OVG Niedersachsen, 29.09.2011 - 8 ME 105/11

    Anforderungen an das Merkmal "Betriebsleiter" i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 HwO

    Ein Betriebsleiter soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 8.11.1996 - 8 C 25.96 -, BVerwGE 102, 204, 208 f.; Urt. v. 22.11.1994 - 1 C 22.93 -, NVwZ-RR 1995, 325; Urt. v. 16.4.1991 - 1 C 50.88 - BVerwGE 88, 122, 123 f.) und des Senats (vgl. Urt. v. 21.4.1997 - 8 L 1490/96 -, GewArch 1997, 420, 421; Urt. v. 30.8.1994 - 8 L 1990/94 -, GewArch 1995, 74, 75) wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten und dafür sorgen, dass diese Tätigkeiten "meisterhaft" ausgeführt werden.

    Dieses "Mehr-Betriebs-Privileg" steht einem angestellten Handwerksmeister, welcher, wie hier, in seiner abhängigen Vollzeitbeschäftigung insbesondere im Hinblick auf die Zeiteinteilung im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber weisungsgebunden ist, regelmäßig nicht zu (vgl. Senatsurt. v. 21.4.1997, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.2001 - 14 S 1108/01

    Eintragung in die Handwerksrolle - Personenbezogenheit - Löschung -

    Einvernehmen besteht auch darüber - die gegenteiligen Angaben der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 12.06.2001 beruhen ersichtlich auf einem Missverständnis -, dass die Betriebsstätte in der "Geislinger Straße", die insoweit als "Stammgeschäft" anzusehen ist, in der auch die Lehrlingsausbildung stattfindet, von diesem Gesellschafter den handwerksrechtlichen Vorschriften entsprechend betreut und überwacht wird (zu den Anforderungen vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.04.1997, GewArch 1997, 420).
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