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   VGH Bayern, 28.01.2010 - 8 M 09.40063   

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https://dejure.org/2010,22559
VGH Bayern, 28.01.2010 - 8 M 09.40063 (https://dejure.org/2010,22559)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.01.2010 - 8 M 09.40063 (https://dejure.org/2010,22559)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 (https://dejure.org/2010,22559)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kostenerinnerung; Beigeladener; Sachverständigenkosten des Vorhabensträgers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 663
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.03.1980 - 2 BvR 316/80

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit bei Auswahl von Musterverfahren -

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2010 - 8 M 09.40063
    Damit würde der Zugang zu Gericht in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert, weil die Anrufung der Gerichte im Verhältnis zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg nicht mehr sinnvoll erschiene (vgl. BVerfG vom 27.3.1980 BVerfGE 54, 39/41; vom 12.2.1992 BVerfGE 85, 337/347).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2010 - 8 M 09.40063
    Damit würde der Zugang zu Gericht in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert, weil die Anrufung der Gerichte im Verhältnis zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg nicht mehr sinnvoll erschiene (vgl. BVerfG vom 27.3.1980 BVerfGE 54, 39/41; vom 12.2.1992 BVerfGE 85, 337/347).
  • VGH Bayern, 18.09.2001 - 8 C 01.1941
    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2010 - 8 M 09.40063
    Denn Gutachterkosten eines Planungsträgers, der seine Planung im gerichtlichen Klageverfahren oder in einem Normenkontrollverfahren verteidigt oder plausibilisiert, gehören grundsätzlich nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO (vgl. BayVGH vom 19.3.2008 NVwZ-RR 2008, 738; vom 18.9.2001 NVwZ-RR 2002, 316).
  • VGH Bayern, 03.05.2021 - 22 M 21.40011

    Zur Kostenerstattung für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen

    Zwar sind die Kosten für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen, auch durch einen Planungsträger, zur mündlichen Verhandlung mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig (BayVGH, B.v. 29.3.2011 - 22 M 11.300 - juris Rn. 10; B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 8 f.; B.v. 8.3.2010 - 8 M 09.40065 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 6 ff.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 7 f., 13 m.w.N.).

    Eine Kostenerstattung scheidet insbesondere dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen (OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 7 f.; NdsOVG, B.v. 17.1.2012 - 13 OA 207.11 - juris Rn. 8).

    Als weiteres Kriterium zieht die Rechtsprechung heran, ob das Erscheinen von von der Behörde bereits im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachtern in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. - juris Rn. 4, wonach die Grundsätze zur nur ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten nur bei nicht gerichtlich veranlasstem Erscheinen von Sachverständigen anwendbar sind; BayVGH, B.v. 11.1.2012 - 15 C 10.2937 - juris Rn. 16 ff.; s. auch BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 29.3.2011 - 22 M 11.300 - juris Rn. 17; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 9).

  • VGH Bayern, 16.11.2023 - 19 M 23.1665

    Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen Kostenfestsetzungsbeschluss,

    Während in Planfeststellungsverfahren einem beigeladenen Vorhabenträger nicht von vornherein und aus grundsätzlichen Erwägungen verwehrt ist, im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu seiner Verteidigung private Sachverständigengutachten vorzulegen und die Kosten hierfür in das Kostenfestsetzungsverfahren einzubringen (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, B.v. 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 - juris Rn. 10), können Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen auf Seiten des beklagten Hoheitsträgers regelmäßig nicht zu den erstattungsfähigen Verfahrenskosten im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO zählen (BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 8).

    Dass die Planungskosten eines Vorhabens nicht jenen Bürgern in Rechnung gestellt werden können, die sich nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses erfolglos mit einer Klage gegen die Planung wenden, liegt auf der Hand (BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 03.05.2021 - 22 M 21.40010

    Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Gutachters (hier: Lärm- und

    Zwar sind die Kosten für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen, auch durch einen Planungsträger, zur mündlichen Verhandlung mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig (BayVGH, B.v. 29.3.2011 - 22 M 11.300 - juris Rn. 10; B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 8 f.; B.v. 8.3.2010 - 8 M 09.40065 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 6 ff.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 7 f., 13 m.w.N.).

    Eine Kostenerstattung scheidet insbesondere dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen (OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 7 f.; NdsOVG, B.v. 17.1.2012 - 13 OA 207.11 - juris Rn. 8).

    Als weiteres Kriterium zieht die Rechtsprechung heran, ob das Erscheinen von von der Behörde bereits im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachtern in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. - juris Rn. 4, wonach die Grundsätze zur nur ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten nur bei nicht gerichtlich veranlasstem Erscheinen von Sachverständigen anwendbar sind; BayVGH, B.v. 11.1.2012 - 15 C 10.2937 - juris Rn. 16 ff.; s. auch BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 29.3.2011 - 22 M 11.300 - juris Rn. 17; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 9).

  • VGH Bayern, 15.09.2023 - 22 M 23.40003

    Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen,

    Zwar sind die Kosten für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen, auch durch einen Planungsträger, zur mündlichen Verhandlung mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig (BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6; B.v. 29.3.2011 - 22 M 11.300 - juris Rn. 10; B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 8 f.; B.v. 8.3.2010 - 8 M 09.40065 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 6 ff.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 7 f., 13 m.w.N.).

    Eine Kostenerstattung scheidet insbesondere dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen (BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 7 f.; NdsOVG, B.v. 17.1.2012 - 13 OA 207.11 - juris Rn. 8).

    Als weiteres Kriterium zieht die Rechtsprechung heran, ob das Erscheinen von von der Behörde bereits im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachtern in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. - juris Rn. 4, wonach die Grundsätze zur nur ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten nur bei nicht gerichtlich veranlasstem Erscheinen von Sachverständigen anwendbar sind; BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6; B.v. 11.1.2012 - 15 C 10.2937 - juris Rn. 16 ff.; s. auch BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 29.3.2011 - 22 M 11.300 - juris Rn. 17; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 9).

  • VGH Hessen, 23.11.2018 - 2 C 2461/15

    Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten eines beigeladenen

    Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, a.a.O. Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 -, juris Rn. 8).

    Würden dagegen durch das prozessuale Verhalten des Klägers entscheidungserhebliche Fragen aufgeworfen und diese durch den Vorhabenträger unter Hinzuziehung eines Sachverständigen beantwortet, handele es sich grundsätzlich um das Abstellen von Versäumnissen im Planfeststellungsverfahren (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 11 F 429/11 -, juris Rn. 21 ; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2014 - 8 C 12.2411 -, juris Rn. 12 und vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 13 OA 207/11 -, juris Rn. 8).

  • VGH Hessen, 20.04.2011 - 11 F 429/11

    Gutachterkosten des Vorhabensträgers

    21 Dies hat für ein Klageverfahren, das sich an den Planfeststellungsbeschluss anschließt, zur Folge, dass die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch den Vorhabensträger regelmäßig nicht zu den erstattungsfähigen Verfahrenskosten im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO zählen können (so auch Bay.VGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 -, NVwZ-RR 2010, 663).

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Bay.VGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 -, NVwZ-RR 2010, 663, an, wonach es nicht nur eine unangebrachte Verlagerung von Planungskosten bedeuten, sondern auch eine im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht hinnehmbare Barrierewirkung für den Rechtsschutz planbetroffener Bürger schaffen würde, wenn man in derartigen Fällen die bei der Planfeststellungsbehörde oder beim Vorhabensträger anfallenden Kosten für die Hinzuziehung externer Sachverständiger denjenigen aufbürdet, die sich hiergegen erfolglos im Wege einer Klage wenden.

  • VGH Bayern, 29.03.2011 - 22 M 11.300

    Notwendige Aufwendungen des beigeladenen Trägers öffentlicher Wasserversorgung

    Nichts anderes kann hinsichtlich jener Sachverständigenkosten gelten, die der Träger der Wasserversorgung aufwenden muss, um das Wasserschutzgebiet im gerichtlichen Verfahren zu verteidigen (vgl. auch BayVGH vom 28.1.2010 NVwZ-RR 2010, 663/664 zum beigeladenen Planungsträger nach dem Luftverkehrsrecht).

    An die Notwendigkeit der Beiziehung eines Privatsachverständigen in der mündlichen Verhandlung sind strenge Anforderungen zu stellen, um das Kostenrisiko zu Lasten anderer Beteiligter im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht unkalkulierbar oder unangemessen zu erhöhen (vgl. BayVGH vom 28.1.2010 NVwZ-RR 2010, 663/664).

  • VGH Bayern, 05.08.2014 - 6 C 14.979

    Erschließungsbeitragsrecht; Kostenfestsetzungsbeschluss; erstattungsfähige

    Denn Sachverständigenkosten einer Behörde, die ihren Bescheid im gerichtlichen Klageverfahren verteidigt, gehören grundsätzlich nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - BayVBl 2010, 477; B.v. 19.3. 2008 - 8 M 07.1134 - BayVBl 2008, 761).

    Damit würde der Zugang zu Gericht, wie die in Streit stehenden Kosten von insgesamt 8.221,53 EUR für eine Vergleichsberechnung eindrucksvoll zeigen, in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - BayVBl 2010, 477; B.v. 19.3. 2008 - 8 M 07.1134 - BayVBl 2008, 761).

  • VGH Hessen, 20.04.2011 - 11 F 90/11

    Gutachterkosten der Planfeststellungsbehörde

    Dies hat zur Folge, dass die Aufwendungen für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Planfeststellungsbehörde oder den Vorhabensträger regelmäßig nicht zu den erstattungsfähigen Verfahrenskosten im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO zählen können (so auch Bay.VGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 -, NVwZ-RR 2010, 663; vgl. dazu auch Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rdnr. 162).

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Bay.VGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 -, NVwZ-RR 2010, 663, an, wonach es nicht nur eine unangebrachte Verlagerung von Planungskosten bedeuten, sondern auch eine im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht hinnehmbare Barrierewirkung für den Rechtsschutz planbetroffener Bürger, aber auch anerkannter Naturschutzvereine schaffen würde, wenn man in derartigen Fällen die bei der Planfeststellungsbehörde oder beim Vorhabensträger anfallenden Aufwendungen für die Hinzuziehung externer Sachverständiger denjenigen aufbürdet, die sich - wenn auch erfolglos - im Wege einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss wenden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2012 - 8 E 11451/11

    Berichtigung eines Kostenausspruchs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen

    Aber auch dem Beklagten (oder - wie hier - dem Antragsgegner) oder einem beigeladenen Vorhabenträger ist es nicht von vornherein und aus grundsätzlichen Erwägungen verwehrt, im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer Planungsentscheidung zu ihrer Verteidigung private Sachverständigengutachten vorzulegen und die hierfür entstandenen Kosten in das Kostenfestsetzungsverfahren einzubringen (so: BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 4 KSt 10010/07 - [Flughafen Berlin-Schönefeld], juris, Rn. 10; OVG RP, Beschluss vom 23. November 2005 - 8 C 11145/04.OVG - [Erläuterung eines im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eingeholten Gutachtens], ESOVGRP; anders: BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 -, NVwZ-RR 2010, 663 und juris, Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 11 F 429/11 -, NVwZ-RR 2011, 664 und juris, Rn. 20 f.).
  • OVG Niedersachsen, 17.01.2012 - 13 OA 207/11

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für private Sachverständige bei notwendiger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2015 - 8 E 109/15

    Erstattungsfähigkeit der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder

  • VGH Bayern, 14.10.2013 - 8 C 12.1785

    Notwendige Aufwendungen eines im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren

  • VGH Bayern, 11.01.2012 - 15 C 10.2937

    Kostenfestsetzungsbeschluss

  • VGH Bayern, 28.02.2014 - 8 C 12.2411

    Sachverständigenkosten eines beigeladenen Vorhabenträgers, im Regelfall keine

  • BVerwG, 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10
  • VG Augsburg, 14.05.2014 - Au 1 M 14.689

    Antrag auf Entscheidung des Gerichts; Kostenfestsetzung; außergerichtliche

  • VG München, 20.02.2015 - M 5 M 14.5268

    Fachbeistand in mündlicher Verhandlung; Privatgutachten

  • VGH Bayern, 08.03.2010 - 8 M 09.40065

    Kostenerinnerung; privater Sachverständiger; Teilnahme an Sitzungen;

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