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   OVG Niedersachsen, 29.09.2011 - 8 ME 105/11   

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OVG Niedersachsen, 29.09.2011 - 8 ME 105/11 (https://dejure.org/2011,1660)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.09.2011 - 8 ME 105/11 (https://dejure.org/2011,1660)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. September 2011 - 8 ME 105/11 (https://dejure.org/2011,1660)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gegenseitige Betriebsleiterbestellung bei Handwerksbetrieben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an das Merkmal "Betriebsleiter" i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 HwO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 1503
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Niedersachsen, 09.05.2005 - 8 ME 52/05

    Arbeit; Ausübungsberechtigung; Befähigungsnachweis; Berufsfreiheit; Bestimmtheit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.09.2011 - 8 ME 105/11
    Bei Eingriffen in die Berufsfreiheit durch einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt bedarf es darüber hinaus aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls der Feststellung, dass die Maßnahme schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwendung konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 f.; Senatsbeschl. v. 9.5.2005 - 8 ME 52/05 -, GewArch 2005, 381).

    Sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO damit erfüllt, so ist es in der Regel auch ermessensgerecht, die Fortführung des Betriebes zu untersagen (vgl. Senatsbeschl. v. 9.5.2005, a.a.O., S. 382; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.7.1997, a.a.O. Rn. 56 ).

    Angesichts der gerade im Bereich der gefahrgeneigten Handwerke, zu denen auch das Zimmerer- und Dachdeckerhandwerk gehört (vgl. Senatsbeschl. v. 9.5.2005, a.a.O., S. 382 f.), bestehenden besonders hohen Anforderungen an die Präsenz des Betriebsleiters (vgl. Senatsurt. v. 25.9.1992 - 8 L 8815/91 -, GewArch 1994, 171, 172; Detterbeck, a.a.O., § 7 Rn. 21; Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, Stand: April 2011, HwO, § 7 Rn. 38 jeweils m.w.N.) hätte hier der Antragsteller konkret dartun müssen, zu welcher Zeit und in welchem Umfang der von ihm bestellte Betriebsleiter auf der Baustelle den Arbeitsablauf gesteuert, betreut und überwacht hat.

    Der Antragsgegner ist dabei zu Recht von einem den Sofortvollzug rechtfertigenden überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgegangen (vgl. zur Zulässigkeit einer sofort vollziehbaren Untersagung des Betriebs eines gefahrgeneigten Handwerks wegen fehlender Meisterprüfung: Senatsbeschl. v. 9.5.2005, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.4.1986 - 12 B 40/86 -, GewArch 1987, 162 f; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 767 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.1997 - 23 A 5331/96

    Trockenbauweise; Manuell auszuführende Auftragserledigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.09.2011 - 8 ME 105/11
    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner mit dem angefochtenen Bescheid ausweislich dessen Begründung gegenüber dem Antragsteller lediglich die in dessen Betrieb auch selbständig ausgeübten Arbeiten des Zimmerer- und Dachdeckerhandwerks untersagt, mithin eine nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO mögliche konkrete Betriebsuntersagung, nicht aber eine betriebsunabhängige allgemeine Gewerbeuntersagung getroffen hat (vgl. zur Abgrenzung OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.7.1997 - 23 A 5331/96 -, juris Rn. 54).

    Sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO damit erfüllt, so ist es in der Regel auch ermessensgerecht, die Fortführung des Betriebes zu untersagen (vgl. Senatsbeschl. v. 9.5.2005, a.a.O., S. 382; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.7.1997, a.a.O. Rn. 56 ).

  • OVG Niedersachsen, 21.04.1997 - 8 L 1490/96

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschaftsvertrag; Fachlich-technisches

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.09.2011 - 8 ME 105/11
    Ein Betriebsleiter soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 8.11.1996 - 8 C 25.96 -, BVerwGE 102, 204, 208 f.; Urt. v. 22.11.1994 - 1 C 22.93 -, NVwZ-RR 1995, 325; Urt. v. 16.4.1991 - 1 C 50.88 - BVerwGE 88, 122, 123 f.) und des Senats (vgl. Urt. v. 21.4.1997 - 8 L 1490/96 -, GewArch 1997, 420, 421; Urt. v. 30.8.1994 - 8 L 1990/94 -, GewArch 1995, 74, 75) wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten und dafür sorgen, dass diese Tätigkeiten "meisterhaft" ausgeführt werden.

    Dieses "Mehr-Betriebs-Privileg" steht einem angestellten Handwerksmeister, welcher, wie hier, in seiner abhängigen Vollzeitbeschäftigung insbesondere im Hinblick auf die Zeiteinteilung im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber weisungsgebunden ist, regelmäßig nicht zu (vgl. Senatsurt. v. 21.4.1997, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 25.09.1992 - 8 L 8815/91

    Handwerksmeister; Handwerksrolle; Juristische Person; Entfernung vom Wohnort;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.09.2011 - 8 ME 105/11
    Angesichts der gerade im Bereich der gefahrgeneigten Handwerke, zu denen auch das Zimmerer- und Dachdeckerhandwerk gehört (vgl. Senatsbeschl. v. 9.5.2005, a.a.O., S. 382 f.), bestehenden besonders hohen Anforderungen an die Präsenz des Betriebsleiters (vgl. Senatsurt. v. 25.9.1992 - 8 L 8815/91 -, GewArch 1994, 171, 172; Detterbeck, a.a.O., § 7 Rn. 21; Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, Stand: April 2011, HwO, § 7 Rn. 38 jeweils m.w.N.) hätte hier der Antragsteller konkret dartun müssen, zu welcher Zeit und in welchem Umfang der von ihm bestellte Betriebsleiter auf der Baustelle den Arbeitsablauf gesteuert, betreut und überwacht hat.
  • BVerwG, 22.11.1994 - 1 C 22.93

    Handwerkskammer - Handwerksrolle - Juristische Person - Antrag auf Eintragung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.09.2011 - 8 ME 105/11
    Ein Betriebsleiter soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 8.11.1996 - 8 C 25.96 -, BVerwGE 102, 204, 208 f.; Urt. v. 22.11.1994 - 1 C 22.93 -, NVwZ-RR 1995, 325; Urt. v. 16.4.1991 - 1 C 50.88 - BVerwGE 88, 122, 123 f.) und des Senats (vgl. Urt. v. 21.4.1997 - 8 L 1490/96 -, GewArch 1997, 420, 421; Urt. v. 30.8.1994 - 8 L 1990/94 -, GewArch 1995, 74, 75) wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten und dafür sorgen, dass diese Tätigkeiten "meisterhaft" ausgeführt werden.
  • OVG Niedersachsen, 21.12.1992 - 8 L 4212/91

    Haftungsbeschränkung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Zulässigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.09.2011 - 8 ME 105/11
    Zwar kann es in Einzelfällen zulässig sein, dass ein Handwerksmeister mehr als einen Handwerksbetrieb als technischer Betriebsleiter leitet und überwacht (vgl. Senatsurt. v. 21.12.1992 - 8 L 4212/91 -, GewArch 1994, 67 f. m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1987 - 12 A 103/86
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.09.2011 - 8 ME 105/11
    Dabei kann der Senat hier dahinstehen lassen, ob die im Kooperationsvertrag zwischen dem Antragsteller und der Firma G. vom 2. Februar 2006 vorgenommene gegenseitige Betriebsleiterbestellung zweier Handwerksbetriebe, welche maßgeblich darauf gerichtet ist, wechselseitig die Eintragung in die Handwerksrolle auch für das Handwerk zu erreichen, mit dem der jeweils andere dort bereits eingetragen ist, von vorneherein nicht geeignet ist, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO zu erfüllen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.9.1987 - 12 A 103/86- , GewArch 1988, 226 f.; kritisch Müller, Der Selbständige als Betriebsleiter nach § 7 HwO ?, in: GewArch 1988, 215 f.; Detterbeck, a.a.O., § 7 Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 30.08.1994 - 8 L 1990/94

    Betriebsleiterfunktion; Arbeitseinsatz; Vergütung; Ausgewogenes Verhältnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.09.2011 - 8 ME 105/11
    Ein Betriebsleiter soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 8.11.1996 - 8 C 25.96 -, BVerwGE 102, 204, 208 f.; Urt. v. 22.11.1994 - 1 C 22.93 -, NVwZ-RR 1995, 325; Urt. v. 16.4.1991 - 1 C 50.88 - BVerwGE 88, 122, 123 f.) und des Senats (vgl. Urt. v. 21.4.1997 - 8 L 1490/96 -, GewArch 1997, 420, 421; Urt. v. 30.8.1994 - 8 L 1990/94 -, GewArch 1995, 74, 75) wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten und dafür sorgen, dass diese Tätigkeiten "meisterhaft" ausgeführt werden.
  • OVG Niedersachsen, 16.03.2004 - 8 ME 164/03

    Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der ärztlichen Approbation;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.09.2011 - 8 ME 105/11
    Lässt sich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bei der im Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher beurteilen, kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. Senatsbeschl. v. 16.3.2004 - 8 ME 164/03 -, NJW 2004, 1750 m.w.N.).
  • VG Arnsberg, 10.02.2005 - 1 L 1582/04

    Handwerksuntersagung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.09.2011 - 8 ME 105/11
    Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, vor einseitig motivierten Maßnahmen eine Verständigung und Abstimmung zwischen den Kammern zu erreichen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 15/1206, S. 31), genügen auch getrennte, aber sachlich übereinstimmende Erklärungen dem Erfordernis "einer gemeinsamen Erklärung" im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO (vgl. VG Arnsberg, Beschl. v. 10.2.2005 - 1 L 1582/04 -, GewArch 2005, 486, 487; Detterbeck, HwO, 4. Aufl., § 16 Rn. 17).
  • BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 50.88

    Handwerksbetrieb - Betriebsleiter - Fachlich technische Leitung -

  • BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 25.96

    Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Unzumujtbare Härte bei Heranziehung eines

  • BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03

    Unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs einer

  • BVerwG, 04.04.1997 - 1 B 258.96

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Voraussetzungen

  • VG Koblenz, 01.07.2021 - 5 L 475/21

    Das Anbieten von Brautfrisuren stellt ein zulassungspflichtiges Handwerk dar

    Ausnahmsweise kann in Fällen einer kurzfristig behebbaren lediglich formellen Rechtswidrigkeit, etwa wenn der Gewerbetreibende zwar noch nicht eingetragen ist, er aber die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, etwas anderes gelten (vgl. zum Ganzen OVG Nds., Beschluss vom 29. September 2011 - 8 ME 105/11 -, juris Rn. 27; Schmitz, in: Schwannecke [Hrsg.], HwO, Werkstand: Dezember 2020, § 16 Rn. 21 m.w.N.).
  • LG Köln, 04.02.2014 - 5 O 110/13

    Amtspflichtverletzung wegen angeblich fehlerhafter Auskünfte über die

    Dafür ist erforderlich, dass der Betriebsleiter den Betrieb zumindest technisch tatsächlich leitet (BVerwG NJW-RR 1994, 325; OVG Lüneburg, Urteil v. 29.09.2011, Az. 8 ME 105/11, Rnr. 29 [zitiert nach juris]; Detterbeck: Handwerksordnung [4. Aufl. 2008], § 7 Rnr. 18).

    Eine bloße (nachträgliche) Kontrolle reicht hierfür grundsätzlich nicht aus (BVerwG, Urteil v. 16.04.1991, Az. 1 C 50/88, Rnr. 12 [zitiert nach juris]; OVG Lüneburg, Urteil v. 29.09.2011, Az. 8 ME 105/11, Rnr. 29 [zitiert nach juris]; Detterbeck: Handwerksordnung [4. Aufl. 2008], § 7 Rnr. 21).

  • VGH Bayern, 28.12.2012 - 22 CE 12.2327

    Untersagung der Fortführung des Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks

    Nur ausnahmsweise kann in Fällen einer kurzfristig behebbaren, lediglich formellen Rechtswidrigkeit, etwa wenn der Gewerbetreibende zwar noch nicht eingetragen ist, aber die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle bereits zweifelsfrei erfüllt, etwas anderes gelten (Nds.OVG, B. v. 29.9.2011 - 8 ME 105/11 - GewArch 2012, 167).
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