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   OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 8 ME 18/19   

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OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 8 ME 18/19 (https://dejure.org/2019,6296)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.03.2019 - 8 ME 18/19 (https://dejure.org/2019,6296)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. März 2019 - 8 ME 18/19 (https://dejure.org/2019,6296)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs 1 Nr 3 BÄO; Art 20 GG; § 44a VwGO; § 37 Abs 1 VwVfG
    Anordnung einer ärztlichen Untersuchung; Approbation; Bestimmtheit; Bestimmtheitsgrundsatz; Betäubungsmittel; Eignung; Eignung, gesundheitliche; Erledigung; Exploration; Exploration, psychiatrische; Nachteil, unzumutbarer; Ruhen; Ruhen der Approbation; ...

  • rabüro.de

    Zur Frage der Eignung zur Ausübung des Arztberufs bei plausiblen tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Betäubungsmittelmissbrauch

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 48
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2014 - 9 S 2073/14

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Arztes gegen die Anordnung seiner fachärztlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 8 ME 18/19
    Die Untersuchungsanordnung ist kein Verwaltungsakt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris Rn. 7 ff.).

    Es handelt sich allerdings nicht um eine vollstreckbare Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 2 VwGO (vgl. Senatsbeschl. v. 23.4.2015 - 8 PA 75/15 -, GesR 2015, 363, juris Rn. 8; zur Gegenansicht tendierend VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris Rn. 10).

    Wird die Untersuchung hingegen durchgeführt, spricht Überwiegendes dafür, dass das so erstellte Gutachten ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Anordnung verwendet werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 7.3.2018 - 3 MB 1/18 -, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 2).

    Einwände gegen das Bestehen eines Anordnungsgrundes sind nicht gegeben, da der Antragsgegner an der Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung nach wie vor festhält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris Rn. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 7.3.2018 - 3 MB 1/18 -, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 5).

    Zweifel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO liegen daher schon dann vor, wenn plausible tatsächliche Anhaltspunkte für eine Einschränkung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs bestehen (wohl restriktiver VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris Rn. 22; Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.2.2016 - 21 ZB 15.2612 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.7.2004 - 13 2436/03 -, MedR 2005, 102, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5.11.1998 - A 1 S 376/98 -, NJW 1999, 3427, juris Rn. 33: "glaubhafte, schlüssige Hinweise"; vermittelnd OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 7.3.2018 - 3 MB 1/18 -, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 9).

    Andererseits ist die Annahme von Zweifeln, die zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung berechtigen, nicht gerechtfertigt bei willkürlichem, aus der Luft gegriffenem Einschreiten der Behörde ohne Anlass, des Weiteren bei einer anonymen, nicht näher substantiierten Anzeige oder bei fadenscheinigen, in sich nicht schlüssigen Hinweisen (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 7.3.2018 - 3 MB 1/18 -, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 9; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris Rn. 22; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5.11.1998 - A 1 S 376/98 -, NJW 1999, 3427, juris Rn. 36).

    Allerdings folgt das Gericht nicht der Ansicht, an die Anordnung der amts- oder fachärztlichen Untersuchung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO seien dieselben Anforderungen zu stellen wie an die beamtenrechtliche Weisung, sich bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, gemäß § 44 Abs. 6 BBG und den vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris Rn. 37 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 7.3.2018 - 3 MB 1/18 -, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 11).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.03.2018 - 3 MB 1/18

    Unzulässigkeit einer psychiatrischen Begutachtung zur Feststellung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 8 ME 18/19
    Wird die Untersuchung hingegen durchgeführt, spricht Überwiegendes dafür, dass das so erstellte Gutachten ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Anordnung verwendet werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 7.3.2018 - 3 MB 1/18 -, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 2).

    Ob für "rein medizinische", den psychischen Bereich aussparende Untersuchungen etwas anderes gilt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 7.3.2018 - 3 MB 1/18 -, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 2), kann offen bleiben.

    Einwände gegen das Bestehen eines Anordnungsgrundes sind nicht gegeben, da der Antragsgegner an der Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung nach wie vor festhält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris Rn. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 7.3.2018 - 3 MB 1/18 -, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 5).

    Zweifel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO liegen daher schon dann vor, wenn plausible tatsächliche Anhaltspunkte für eine Einschränkung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs bestehen (wohl restriktiver VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris Rn. 22; Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.2.2016 - 21 ZB 15.2612 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.7.2004 - 13 2436/03 -, MedR 2005, 102, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5.11.1998 - A 1 S 376/98 -, NJW 1999, 3427, juris Rn. 33: "glaubhafte, schlüssige Hinweise"; vermittelnd OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 7.3.2018 - 3 MB 1/18 -, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 9).

    Andererseits ist die Annahme von Zweifeln, die zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung berechtigen, nicht gerechtfertigt bei willkürlichem, aus der Luft gegriffenem Einschreiten der Behörde ohne Anlass, des Weiteren bei einer anonymen, nicht näher substantiierten Anzeige oder bei fadenscheinigen, in sich nicht schlüssigen Hinweisen (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 7.3.2018 - 3 MB 1/18 -, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 9; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris Rn. 22; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5.11.1998 - A 1 S 376/98 -, NJW 1999, 3427, juris Rn. 36).

    Allerdings folgt das Gericht nicht der Ansicht, an die Anordnung der amts- oder fachärztlichen Untersuchung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO seien dieselben Anforderungen zu stellen wie an die beamtenrechtliche Weisung, sich bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, gemäß § 44 Abs. 6 BBG und den vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris Rn. 37 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 7.3.2018 - 3 MB 1/18 -, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 11).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.1998 - A 1 S 376/98
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 8 ME 18/19
    Zweifel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO liegen daher schon dann vor, wenn plausible tatsächliche Anhaltspunkte für eine Einschränkung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs bestehen (wohl restriktiver VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris Rn. 22; Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.2.2016 - 21 ZB 15.2612 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.7.2004 - 13 2436/03 -, MedR 2005, 102, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5.11.1998 - A 1 S 376/98 -, NJW 1999, 3427, juris Rn. 33: "glaubhafte, schlüssige Hinweise"; vermittelnd OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 7.3.2018 - 3 MB 1/18 -, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 9).

    Andererseits ist die Annahme von Zweifeln, die zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung berechtigen, nicht gerechtfertigt bei willkürlichem, aus der Luft gegriffenem Einschreiten der Behörde ohne Anlass, des Weiteren bei einer anonymen, nicht näher substantiierten Anzeige oder bei fadenscheinigen, in sich nicht schlüssigen Hinweisen (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 7.3.2018 - 3 MB 1/18 -, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 9; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris Rn. 22; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5.11.1998 - A 1 S 376/98 -, NJW 1999, 3427, juris Rn. 36).

    Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für den Arztberuf bestehen insbesondere bei tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Betäubungsmittelmissbrauch (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5.11.1998 - A 1 S 376/98 -, NJW 1999, 3427, juris Rn. 31 f.).

    Die Auswahl des Facharztes ist dabei Sache der anordnenden Behörde, die die Einzelheiten der Untersuchung zu konkretisieren hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5.11.1998 - A 1 S 376/98 -, NJW 1999, 3427, juris Rn. 43).

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2015 - 8 PA 75/15

    Anordnung einer ärztlichen Untersuchung; PKH-Beschwerde; behördliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 8 ME 18/19
    Es handelt sich allerdings nicht um eine vollstreckbare Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 2 VwGO (vgl. Senatsbeschl. v. 23.4.2015 - 8 PA 75/15 -, GesR 2015, 363, juris Rn. 8; zur Gegenansicht tendierend VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris Rn. 10).

    Dies kann auch bei der Anordnung der ärztlichen Untersuchung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO geboten sein (Senatsbeschl. v. 23.4.2015 - 8 PA 75/15 -, GesR 2015, 363, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Erledigung tritt aber erst mit der behördlichen Entscheidung über das Ruhen der Approbation ein (vgl. Senatsbeschl. v. 23.4.2015 - 8 PA 75/15 -, GesR 2015, 363, juris Rn. 11).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 17.10

    Polizeivollzugsbeamter; Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit; Versetzung in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 8 ME 18/19
    Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, Beschl. v. 10.4.2014 - 2 80.13 -, NVwZ 2014, 892, juris Rn. 9 f.; vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483, juris Rn. 20 f.; Beschl. v. 16.5.2018 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 6).

    Sie sind im Beamtenrecht als Konkretisierungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entwickelt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483, juris Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2004 - 13 B 2436/03

    Anordnung des Ruhens der Approbation; Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 8 ME 18/19
    Zweifel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO liegen daher schon dann vor, wenn plausible tatsächliche Anhaltspunkte für eine Einschränkung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs bestehen (wohl restriktiver VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 -, juris Rn. 22; Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.2.2016 - 21 ZB 15.2612 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.7.2004 - 13 2436/03 -, MedR 2005, 102, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5.11.1998 - A 1 S 376/98 -, NJW 1999, 3427, juris Rn. 33: "glaubhafte, schlüssige Hinweise"; vermittelnd OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 7.3.2018 - 3 MB 1/18 -, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 9).

    Der Schutz des Gesundheitssystems und letztlich der Patienten und die diesem Schutz dienende Anordnung des Ruhens der Approbation rechtfertigen es demnach auch, die Ruhensanordnung kurzfristig, wirksam und vollziehbar werden zu lassen, um so ihrem Charakter als Präventivmaßnahme schnellstmöglich gerecht zu werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.1.2009 - 21 CS 08.2921 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.7.2004 - 13 2436/03 -, MedR 2005, 102, juris Rn. 7 ff.; v. 5.6.2007 - 13 A 4748/06 -, MedR 2007, 611, juris Rn. 8).

  • BVerfG, 17.01.2019 - 2 BvQ 1/19

    Erfolgloser Eilantrag eines afghanischen Asylfolgeantragstellers

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 8 ME 18/19
    Grundsätzlich darf auch für einen erst kurzfristig vor der zu verhindernden behördlichen Maßnahme gestellten Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit der Begründung verneint werden, der Betroffene habe die Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.2.2018 - 2 BvR 301/18 -, juris Rn. 5; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.9.2017 - 2 BvQ 56/17 -, juris Rn. 14; v. 17.1.2019 - 2 BvQ 1/19 -, juris Rn. 31).

    Etwas anderes kann in Fällen gelten, die durch Besonderheiten gekennzeichnet sind, namentlich dadurch, dass der Antragsteller mehrere ihm zur Verfügung stehende Zeitpunkte verstreichen lässt, um Einwände gegen die Maßnahme geltend zu machen, und der späte Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.1.2019 - 2 BvQ 1/19 -, juris Rn. 31).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2006 - 13 B 516/06

    Annahme einer Weigerung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO (Bundesärzteordnung)

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 8 ME 18/19
    Eine Weigerung, sich im Rahmen des Untersuchungszwecks weiteren von der die Untersuchung durchführenden Stelle für notwendig befundenen Untersuchungen zu unterziehen, ist demnach konsequenterweise als Weigerung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO anzusehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.5.2006 - 13 516/06 -, MedR 2008, 525, juris Rn. 4; Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 6 BÄO Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2007 - 13 A 4748/06

    Anordnung des Ruhens der Approbation

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 8 ME 18/19
    Der Schutz des Gesundheitssystems und letztlich der Patienten und die diesem Schutz dienende Anordnung des Ruhens der Approbation rechtfertigen es demnach auch, die Ruhensanordnung kurzfristig, wirksam und vollziehbar werden zu lassen, um so ihrem Charakter als Präventivmaßnahme schnellstmöglich gerecht zu werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.1.2009 - 21 CS 08.2921 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.7.2004 - 13 2436/03 -, MedR 2005, 102, juris Rn. 7 ff.; v. 5.6.2007 - 13 A 4748/06 -, MedR 2007, 611, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 7.97

    Zeitpunkt, maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Versetzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 8 ME 18/19
    Interesse des betroffenen Beamten ist einerseits sein Verbleib im aktiven Dienst aus persönlichen und finanziellen Gründen, andererseits aber auch die Beachtung der Grenzen seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit (BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, BVerwGE 105, 267, juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 20.01.2009 - 21 CS 08.2921

    Ruhen der Approbation

  • BVerwG, 10.04.2014 - 2 B 80.13

    Beamter; dauernde Dienstunfähigkeit; Zurruhesetzung; Rechtspfleger; Fehlzeiten;

  • BVerwG, 16.05.2018 - 2 VR 3.18

    Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen

  • OVG Niedersachsen, 23.02.2010 - 5 LB 20/09

    Auslegung einer an einen aktiven Beamten gerichteten Anordnung über die ärztliche

  • OVG Niedersachsen, 26.11.2012 - 8 LA 3/12

    Vorliegen von Zweifeln im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO bei Bestehen von

  • VGH Bayern, 24.02.2016 - 21 ZB 15.2612

    Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation

  • BVerfG, 14.09.2017 - 2 BvQ 56/17

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Abschiebung nach Afghanistan und Auferlegung

  • BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 301/18

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Abschiebung

  • VG München, 30.07.2021 - M 16 S 21.2113

    Ruhen der Approbation als Arzt wegen Zweifeln an gesundheitlicher Eignung und

    Andererseits ist die Annahme von Zweifeln, die zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung berechtigen, nicht gerechtfertigt bei willkürlichem, aus der Luft gegriffenem Einschreiten der Behörde ohne Anlass, des Weiteren bei einer anonymen, nicht näher substantiierten Anzeige oder bei fadenscheinigen, in sich nicht schlüssigen Hinweisen (vgl. Erfordernis jedenfalls plausibler tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Einschränkung der gesundheitlichen Eignung nach NdsOVG, B.v. 13.3.2019 - 8 ME 18/19 - juris Rn. 25 f. und OVG SH, B.v. 7.3.2018 - 3 MB 1/18 - juris Rn. 9; vgl. hierzu auch VGH BW, B.v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 - juris Rn. 22; Erfordernis glaubhafter und schlüssiger Hinweise nach OVG Hamburg, B.v. 28.2.2019 - 3 Bs 257/18 - juris Rn. 20 und OVG LSA, U.v. 5.11.1998 - A 1 S 376/98 - juris Rn. 33 ff.; Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, BÄO § 6 Rn. 18; Rehborn in Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Auflage 2019, § 8 Die Approbation Rn. 85).

    Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für den Arztberuf bestehen nach der Rechtsprechung insbesondere bei tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Betäubungsmittelmissbrauch (vgl. NdsOVG, B.v. 13.3.2019 - 8 ME 18/19 - juris Rn. 27).

    1.2.1 Die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer amts- oder fachärztlichen Untersuchung ist dabei als vorbereitende Handlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO zum Erlass eines Verwaltungsaktes, hier der Ruhensanordnung, inzident im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ruhensanordnung zu prüfen (auch die isolierte gerichtliche Überprüfbarkeit im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO jedenfalls bei Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung bejahend: NdsOVG, B.v. 13.3.2019 - 8 ME 18/19 - juris Rn. 13 ff.; vgl. hierzu im Übrigen auch: OVG SH, B.v. 7.3.2018 - 3 MB 1/18 - juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 23.4.2015 - 8 PA 75/15 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 - juris Rn. 7 ff.; Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, BÄO § 6 Rn. 19).

    Die Auswahl des Facharztes ist dabei Sache der anordnenden Behörde, die die Einzelheiten der Untersuchung zu konkretisieren hat (vgl. NdsOVG, B.v. 13.3.2019 - 8 ME 18/19 - juris Rn. 32; OVG LSA, U.v. 5.11.1998 - A 1 S 376/98 - juris Rn. 43 f.; Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, BÄO § 6 Rn. 17).

    Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die Konkretisierung der Untersuchungsanordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO - wie vom Bevollmächtigten des Antragstellers vertreten - dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an die beamtenrechtliche Weisung, sich bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen (für Anwendung der Anforderungen aus dem Beamtenrecht: OVG SH, B.v. 7.3.2018 - 3 MB 1/18 - juris Rn. 11 f.; VGH BW, B.v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 - juris Rn. 36 ff.; (wohl) keine Übertragung der Anforderungen aus dem Beamtenrecht: NdsOVG, B.v. 13.3.2019 - 8 ME 18/19 - juris Rn. 34 ff.; Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, BÄO § 6 Rn. 16 f.; Rehborn in Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Auflage 2019, § 8 Die Approbation Rn. 85), da jedenfalls zuletzt auch den im Beamtenrecht entwickelten Anforderungen ausreichend Rechnung getragen worden sein dürfte.

    Einzelheiten zu den konkreten in diesem Zusammenhang durchzuführenden Untersuchungen müssten von der Behörde nicht benannt zu werden, da diese vom Untersuchungszweck abhängig sind, an dem sie sich orientieren müssen, und somit wegen des insoweit dort bestehenden größeren medizinischen Sachverstands grundsätzlich zur Disposition der hiermit beauftragten Stelle stünden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 13.3.2019 - 8 ME 18/19 - juris Rn. 34 ff.; OVG NW, B.v. 4.5.2006 - 13 B 516/06 - juris Rn. 4; Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, BÄO § 6 Rn. 16 f.).

    Etwas Anderes gelte für nicht routinemäßig angewandte Diagnoseverfahren sowie solche mit besonderer Eingriffsintensität (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 13.3.2019 - 8 ME 18/19 - juris Rn. 43 ff.).

    Eine psychiatrische Exploration wird daher in der Rechtsprechung als Methode mit besonderer Eingriffsintensität angesehen und eine Untersuchungsanordnung als unbestimmt betrachtet, aus der sich nicht zweifelsfrei ergibt, ob sie auf eine solche psychiatrische Exploration abzielt (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 -juris Rn. 50 ff.; BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 22; NdsOVG, B.v. 13.3.2019 - 8 ME 18/19 - juris Rn. 17, 44; OVG SH, B.v. 7.3.2018 - 3 MB 1/18 - juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 - juris Rn. 10).

    Der Antragsteller trägt dabei das Risiko, dass eine von ihm für rechtswidrig erachtete Untersuchungsanordnung vom Gericht für rechtmäßig erachtet wird (vgl. NdsOVG, B.v. 13.3.2019 - 8 ME 18/19 - juris Rn. 17; OVG SH, B.v. 7.3.2018 - 3 MB 1/18 - juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 15.12.2014 - 9 S 2073/14 - juris Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 3 B 31.19

    Feststellung der Missbräuchlichkeit der Zustimmungserklärung zur

    Es folgt jedoch aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 - juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2019 - 8 ME 18/19 - juris Rn. 43; Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 45. Aufl., § 37 Rn. 3).
  • OVG Hamburg, 12.01.2023 - 3 Bs 153/22

    Zur Notwendigkeit der Einschaltung eines Amts- oder Facharztes zur Klärung von

    Hieraus folgt die Befugnis, eine amts- oder fachärztliche Untersuchung anzuordnen, wenn Zweifel daran bestehen, ob ein Arzt in gesundheitlicher Hinsicht noch zur Ausübung seines Berufs geeignet ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2019, 8 ME 18/19, DVBl. 2019, 1005, juris Rn. 23; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.3.2018, 3 MB 1/18, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2014, 9 S 2073/14, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Denn es ist anzunehmen, dass das Gutachten, wenn sich der betroffene Arzt der angeordneten Untersuchung unterzieht, entsprechend der Rechtsprechung zur beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfügung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.3.2019, 2 VR 5/18, BVerwGE 165, 65, juris Rn. 34; Urt. v. 26.12.2012, 2 C 17/10, NVwZ 2012, 1483, juris Rn. 18) auch dann verwertet werden kann, wenn sich die Aufforderung als solche bei der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des Verfahrens betreffend das Ruhen der Approbation als rechtswidrig erweist, das Untersuchungsergebnis also unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung verwertbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2019, 8 ME 18/19, DVBl. 2019, 1005, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.3.2018, 3 MB 1/18, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 2; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2014, 9 S 2073/14, juris Rn. 10).

    Zwar trifft es zunächst zu, dass der Arzt, der sich einer amts- oder fachärztlichen Untersuchung verweigert, das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung trägt; hat sich der Betroffene nämlich einer von ihm für rechtswidrig erachteten Untersuchung entzogen, geht es zu seinen Lasten, wenn das Gericht im nachfolgenden Rechtsschutzverfahren wegen der auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO gestützten Anordnung des Ruhens der Approbation nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2019, 8 ME 18/19, DVBl. 2019, 1005, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.3.2018, 3 MB 1/18, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 2; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2014, 9 S 2073/14, juris Rn. 10 m.w.N.).

  • VG Frankfurt/Main, 05.11.2020 - 7 K 3250/18

    Die behördliche Feststellung, dass ein von der Bundesanstalt für

    Schließlich führt auch eine an Art. 19 Abs. 4 GG ausgerichtete einschränkende Auslegung des § 44a Satz 1 VwGO (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 7 C 12/10 -, NJW 2012, 792, 793) oder erweiternde Auslegung des § 44a Satz 2 VwGO (dazu BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30/04 -, juris, Rn. 12; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13.03.2019 - 8 ME 18/19 -, NVwZ-RR 2020, 48, 49; VG Hannover, Beschluss vom 31.05.1985 - 6 VG D 20/85 -, NVwZ 1986, 960) dahingehend, dass eine selbständige Anfechtbarkeit von Verfahrenshandlungen gegeben sein müsste, vorliegend nicht dazu, dass die Klage zulässig wäre.

    Ebenso nicht vergleichbar ist die Situation der Klägerin mit dem Fall einer psychiatrischen Exploration und den damit einhergehenden grundrechtsrelevanten Eingriffen (für die selbständige Anfechtbarkeit einer Untersuchungsanordnung einer Ärztekammer, um die gesundheitliche Eignung einer Ärztin fachpsychiatrisch zu überprüfen: Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13.03.2019 - 8 ME 18/19 -, NVwZ-RR 2020, 48, 49).

  • OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 432/21

    Abschiebung; Asylfolgeantrag; effektiver Rechtsschutz;

    Aus den Besonderheiten des Einzelfalls kann sich jedoch anderes ergeben, namentlich daraus, dass der Asylfolgeantragsteller mehrere ihm zur Verfügung stehende Zeitpunkte verstreichen lässt, um veränderte Umstände gegenüber dem Bundesamt vorzutragen, und der späte Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.2019 - 2 BvQ 1/19, juris Rn. 27, 31; Nds. OVG, Beschl. v. 13.03.2019 - 8 ME 18/19, juris Rn. 10).
  • VG Köln, 13.11.2023 - 7 L 2102/23
    OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2019 - 8 ME 18/19 -, juris, Rn. 27 unter Verweis auf OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. November 1998 - A 1 S 376/98 -, juris, Rn. 31 f.
  • VG Berlin, 26.08.2022 - 39 L 390.22
    ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere fehlt ihm wegen der späten Antragstellung erst am Tag des Schulbeginns nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis wegen verzögerter Antragstellung bzw. selbst herbeigeführter Eilbedürftigkeit (vgl. zu den Voraussetzungen OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2019 - 8 ME 18/19 - juris, Rn. 10 m.w.N.).
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