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   OVG Niedersachsen, 09.12.2016 - 8 ME 184/16   

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OVG Niedersachsen, 09.12.2016 - 8 ME 184/16 (https://dejure.org/2016,50010)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 (https://dejure.org/2016,50010)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 (https://dejure.org/2016,50010)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 2 S. 3AufenthG; § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG; § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG; § 32 Abs. 1 BeschV; § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV
    Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung; Aufnahme einer Ausbildung durch den Ausländer auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG); Rechtmäßige Aufnahme der Ausbildung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal nach Maßgabe ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung; Aufnahme einer Ausbildung durch den Ausländer auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG); Rechtmäßige Aufnahme der Ausbildung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal nach Maßgabe ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG; Ausbildungsduldung; Aussetzung der Abschiebung; Berufsausbildung; Beschäftigungserlaubnis; Beschwerde; konkrete ...

  • rechtsportal.de

    Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung; Aufnahme einer Ausbildung durch den Ausländer auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes ( AufenthG ); Rechtmäßige Aufnahme der Ausbildung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16

    Erteilung einer Ausbildungsduldung - konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.12.2016 - 8 ME 184/16
    Mit der hiervon abzugrenzenden Variante, dass der Ausländer eine Ausbildung "aufnimmt", sind auch solche Fälle erfasst, in denen der Ausländer die Ausbildung zwar tatsächlich noch nicht "aufgenommen hat", dies aufgrund eines bereits geschlossenen Ausbildungsvertrages aber demnächst zu erwarten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 15).

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Aufnahme der Ausbildung auch nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016, a.a.O., Rn. 14; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris Rn. 6).

    Der Erteilung einer Duldung entgegenstehende Maßnahmen sind daher solche, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016, a.a.O., Rn. 21).

    Dies können etwa die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung, die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers zum Zwecke der Abschiebung, die Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, das Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde, die Bestimmung eines Abschiebetermins, die Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit oder die Beantragung von Abschiebungshaft sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016, a.a.O., Rn. 20 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs.

    Maßgeblich ist insoweit die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat (vgl. mit eingehender Begründung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris Rn. 9 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016, a.a.O., Rn. 19; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 4.11.2016 - 2 L 867/16.NW -, juris Rn. 2; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 11.10.2016, a.a.O., Rn. 9).

  • VG Freiburg, 11.10.2016 - 4 K 3553/16

    Asylbewerber; Aufnahme einer Berufsausbildung; Duldung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.12.2016 - 8 ME 184/16
    Erforderlich ist vielmehr, dass die Aufnahme der Ausbildung auch nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016, a.a.O., Rn. 14; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris Rn. 6).

    Maßgeblich ist insoweit die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat (vgl. mit eingehender Begründung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris Rn. 9 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016, a.a.O., Rn. 19; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 4.11.2016 - 2 L 867/16.NW -, juris Rn. 2; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 11.10.2016, a.a.O., Rn. 9).

  • VG Neustadt, 04.11.2016 - 2 L 867/16

    Keine Ausbildungsduldung bei vom Ausländer zu vertretender fehlender

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.12.2016 - 8 ME 184/16
    Maßgeblich ist insoweit die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat (vgl. mit eingehender Begründung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris Rn. 9 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016, a.a.O., Rn. 19; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 4.11.2016 - 2 L 867/16.NW -, juris Rn. 2; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 11.10.2016, a.a.O., Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 12 S 61.16

    Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Passbeschaffung - kausale

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.12.2016 - 8 ME 184/16
    Maßgeblich ist insoweit die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat (vgl. mit eingehender Begründung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris Rn. 9 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016, a.a.O., Rn. 19; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 4.11.2016 - 2 L 867/16.NW -, juris Rn. 2; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 11.10.2016, a.a.O., Rn. 9).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17

    Abschiebung nach Armenien trotz Ausbildung rechtmäßig

    Der Ausschlussgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt vor, wenn die Maßnahmen bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 21; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 19).

    Bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts hätte es ansonsten letztlich die Ausländerbehörde in der Hand, durch die Einleitung von Abschiebemaßnahmen - die nach dem Gesetzeswortlaut selbst im Fall einer bereits aufgenommenen Ausbildung die Duldungserteilung hindern - die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23).

    Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Ausländer eine nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist, für die bei der Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf lediglich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entbehrlich ist, das Erfordernis einer Erlaubnis jedoch uneingeschränkt besteht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 6, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 - 19 CE 17.619 -, juris, Rn. 18 aE).

    Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht - und nur dafür -, wird deshalb in der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23), wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, was mit dem Antrag vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2017 - 18 B 148/17

    Duldung eines Ausländers wegen dringender persönlicher Gründe aufgrund Erteilung

    So auch VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 - a.a.O. und Nds.OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris.

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 - a.a.O. und Nds.OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris.

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 - und Nds.OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, jew. juris.

  • VG Saarlouis, 18.05.2017 - 6 L 153/17

    Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; syrischer Asylbewerber

    Mit der Variante, dass der Ausländer eine Ausbildung "aufnimmt" (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG), sind auch solche Fälle erfasst, in denen der Ausländer die Ausbildung zwar tatsächlich noch nicht "aufgenommen hat", dies aufgrund eines bereits geschlossenen Ausbildungsvertrages aber demnächst zu erwarten ist (Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 5).

    Im Rahmen der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist es über das Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverbots nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht erforderlich, dass dem Auszubildenden die Aufnahme der Ausbildung - gewissermaßen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - durch eine gesonderte und selbständige, im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Beschäftigungserlaubnis ausdrücklich gestattet wird (str.; a.A. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 6); vielmehr ist davon auszugehen, dass im Falle einer qualifizierten Berufsausbildung eine selbständige (ausländerrechtliche) Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit entbehrlich ist, weil diese in der rechtlich gebundenen Ausbildungsduldung bereits denknotwendig enthalten ist (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 14, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 22).

    Ein restriktiveres Verständnis, welches als Voraussetzung für die Erteilung der Duldung stets eine tatsächliche Aufnahme der Ausbildung erforderte, ist mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene sprachliche Differenzierung von zwei Varianten und auch auf den vom Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgten Zweck nicht geboten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 15).

    Nach Auffassung der Kammer ist es in diesem Zusammenhang nicht darüber hinaus erforderlich, dass dem Auszubildenden die Aufnahme der Ausbildung - gewissermaßen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - durch eine gesonderte und selbständige, im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Beschäftigungserlaubnis ausdrücklich gestattet wird (so aber etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.01.2017, 10 CE 16.2342, juris, Rz. 7, und Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 14 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016, 4 K 3553/16, juris, Rz. 6).

    Aber auch wenn man der Gegenmeinung folgen würde, es also einer gesonderten Beschäftigungserlaubnis bedürfte, so wäre zumindest davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde einem ausreisepflichtigen Ausländer, dem nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Duldung zusteht, dann im Regelfall auch die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit auch für die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung erforderliche Erlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde steht, zu gewähren hat, um den mit der Einführung der Ausbildungsduldung verfolgten Zielen Rechnung zu tragen (so VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16, juris, Rz. 12, unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 01.11.2016 - Az. M3-20010/5/18 - ebenso wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 7, wonach insofern darauf abzustellen ist, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ablehnung einer gesonderten Beschäftigungserlaubnis rechtswidrig ist).

    Denn ist einem ausreisepflichtigen Ausländer eine Ausbildungsduldung zu gewähren, so ist im Regelfall auch die für eine betriebliche Berufsausbildung erforderliche (unterstellt: gesonderte) Beschäftigungserlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Behörde steht, zu gewähren, um den dargelegten gesetzgeberischen Zielen der Ausbildungsduldung Rechnung zu tragen (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16, juris, Rz. 12, unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 01.11.2016 - Az. M3-20010/5/18 - ebenso wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 7).

    Maßgeblich ist insoweit - zumindest nach ganz überwiegender Meinung, der die Kammer folgt - die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 19, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 17 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016, OVG 12 S 61.16, juris, Rz. 9 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 04.11.2016, 2 L 867/16.NW, juris, Rz. 2; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016, 4 K 3553/16, juris, Rz. 9; wohl ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.01.2017, 7 B 11589 u.a., juris, Rz. 5 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 18 ff.; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs.

  • OVG Hamburg, 05.09.2017 - 1 Bs 175/17

    Erteilung einer Duldung bei Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses

    Zudem ist erforderlich, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist, weil ohne diese eine Ausbildung nicht rechtmäßig aufgenommen werden kann (vgl. zum Erfordernis der rechtmäßigen Aufnahme der Ausbildung: OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 37; VGH Kassel, Beschl. v. 21.4.2017, 3 B 826/17, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.12.2016, 8 ME 184/16, juris Rn. 6).
  • VG Freiburg, 02.02.2017 - 4 K 303/17

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer

    Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, für die Frage, ob der Betreffende eine Ausbildung "aufnimmt", dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages besondere Bedeutung beizumessen, wie es auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.10.2016, a.a.O.; ähnlich auch Nieders. OVG, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris) getan hat.

    Zwar lässt sich, die Existenz eines Ausbildungsvertrages vorausgesetzt, vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen von der Aufnahme der Ausbildung auch dann ausgehen, wenn das Ausbildungsjahr "erst in ein paar Wochen beginnt" (HTK-AuslR, Stand 09.01.2017, § 60a AufenthG, zu Abs. 2 Satz 4, Rn. 15) oder der Ausbildungsbeginn erst "demnächst zu erwarten ist" (Nieders. OVG, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris).

    Die Einfügung von § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG soll Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit verschaffen und das aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfachen, indem eine Duldung für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt wird (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 48); dagegen lässt sich der Regelung des § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass der Erlaubnisvorbehalt der Ausländerbehörde im Falle der Aufnahme einer Ausbildung nicht zum Tragen kommen und auch eine ohne Zustimmung der Ausländerbehörde begonnene Ausbildung einen Anspruch auf Duldung begründen sollte (wie hier Bayer. VGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris; Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder; wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris).

  • VG Aachen, 15.03.2017 - 8 L 475/16

    Abschiebung; Duldung; Ausbildungsduldung

    Es kommt also nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Antrag auf Erteilung einer Duldung oder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, Asylmagazin 2016, 434 = juris, Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris Rn. 9 ff.

    Es genügt vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und für diese absehbar durchgeführt werden soll, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8 unter Berufung auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs.

    Die Erteilung einer Ausbildungsduldung kommt nicht erst nach der tatsächlichen Aufnahme der Berufsausbildung, sondern auch bereits vorher in Betracht, wenn die Aufnahme der Ausbildung demnächst zu erwarten ist, was der Gesetzgeber durch die Formulierung "aufnimmt oder aufgenommen hat" zum Ausdruck gebracht hat, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, a.a.O., Rn. 15.

  • VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18

    Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung durch einen Ausländer

    Die Voraussetzung des Aufnehmens kann deshalb auch bereits vor der tatsächlichen Aufnahme der Ausbildung erfüllt sein, sofern dies aufgrund eines bereits geschlossenen Ausbildungsvertrags demnächst zu erwarten ist bzw. unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 -, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 14 f.; BayVGH, Beschluss vom 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 -, juris Rn. 7; HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 16 ff.).

    Das bedeutet insbesondere, dass die nach §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis vorliegen muss, für die es bei der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung lediglich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht bedarf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 37; OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 -, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 6 f.).

    Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht mehr erteilt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25; OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 33 m.w.N.; OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 -, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 21).

    Auch ein Vergleich mit den in den Gesetzgebungsmaterialien genannten Beispielen - Beantragung von Pass(ersatz)papieren, Terminierung der Abschiebung, laufendes Verfahren zur Dublin-Überstellung - spricht dafür, dass für den Ausschlussgrund ein über die bloße Abschiebungsandrohung hinausgehendes Tätigwerden der Behörden mit einem konkreten Bezug zu einer beabsichtigten Abschiebung zu fordern ist (vgl. auch die Beispiele in OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 -, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 8: Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung, Beantragung eines Pass(ersatz)papiers zum Zwecke der Abschiebung, Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde, Bestimmung eines Abschiebetermins, Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit, Beantragung von Abschiebungshaft).

  • VGH Hessen, 21.04.2017 - 3 B 826/17

    Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis

    Denn diese setzt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 32 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung -BeschV- voraus (OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, Rn. 6, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2017 - 10 CE 16.2342 -, Rn. 1 m.w.N., juris).
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2018 - 13 ME 298/18

    Aufnahme der staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten qualifizierten

    Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Aufnahme der Ausbildung auch nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt (vgl. Senatsbeschl. v. 31.5.2018 - 13 ME 19/18 -, V.n.b., S. 4 des Beschlussabdrucks m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 14).

    Es genügt vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und für diese absehbar durchgeführt werden soll (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.12.2016, a.a.O., Rn. 8; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs.

    Dies können etwa die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung, die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers zum Zwecke der Abschiebung, die Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, das Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde, die Bestimmung eines Abschiebetermins, die Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit oder die Beantragung von Abschiebungshaft sein (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.12.2016, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016, a.a.O., Rn. 20 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs.

  • OVG Saarland, 26.09.2017 - 2 B 467/17

    Erteilung einer Ausbildungsduldung für einen entgegen eines Einreise und

    Der Ausschlussgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt vor, wenn die Maßnahmen bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen.(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - und Beschluss vom 5.1.2017 - 7 B 11589/16 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.3 2017 - 18 B 148/17 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 - jeweils zitiert nach juris) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht, ist der Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung.(vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016 -12 S 61.16 -, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.3.2017 - 18 B 148/17 -, jeweils zitiert nach juris).

    Daher ist entsprechend dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen in Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, der Durchsetzung der Ausreisepflicht der Vorrang einzuräumen (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25).(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - und Beschluss vom 5.1.2017 - 7 B 11589/16 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.3 2017 - 18 B 148/17 -, jeweils zitiert nach juris).

  • VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51

    Abschiebung nach Afghanistan - Antrag auf Ausbildungsduldung

  • VG Düsseldorf, 20.07.2017 - 22 L 3328/17

    Ausbildungsduldung; aufenthaltsbeendende Maßnahmen; maßgeblicher Zeitpunkt;

  • VG Cottbus, 06.03.2019 - 3 L 85/19

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Duldung

  • VG Schleswig, 12.01.2018 - 1 B 2/18

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für einen geduldeten Ausländer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2019 - 2 O 152/18

    Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2017 - 7 B 11395/17

    Abschiebung, Absehbarkeit, Antrag, Antragstellung, Aufenthalt,

  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 19 C 18.54

    Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst der hierfür erforderlichen

  • VG Bayreuth, 09.03.2017 - B 4 E 17.116

    Kein Anspruch auf Ausbildungsduldung

  • VGH Bayern, 31.07.2017 - 19 CE 17.1032

    Kein Anspruch auf Ausbildungsduldung wegen fehlender Mitwirkung bei der

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2018 - 13 ME 480/18

    Ausbildungsduldung; Ausschlussgrund; Beschwerde; Beschäftigungserlaubnis;

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2018 - 4 MB 70/18

    Ausbildungsduldung nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG 2004 im Wege der

  • VG Düsseldorf, 11.01.2018 - 22 L 4416/17
  • VGH Bayern, 21.04.2021 - 19 C 21.278

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

  • VG Düsseldorf, 18.04.2018 - 22 L 429/18

    Ausbildungsduldung; kein Rechtsmissbrauch; vorherige Berufserfahrung; konkrete

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.11.2017 - 4 MB 83/17

    Der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenstehende Maßnahme zur

  • VG Karlsruhe, 13.09.2017 - 7 K 11634/17

    Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und

  • VG Cottbus, 10.10.2018 - 3 L 516/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im Ausländerrecht

  • VGH Bayern, 24.04.2017 - 19 CE 17.619

    Keine Duldung zur Weiterführung einer nicht rechtmäßig aufgenommenen Ausbildung

  • OVG Hamburg, 15.11.2017 - 3 Bs 252/17

    Vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zum Zweck der

  • VG Münster, 06.03.2017 - 8 L 391/17
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2020 - 11 S 35.19

    Erteilung einer Ausbildungsduldung; Prüfung der Reisefähigkeit

  • VGH Bayern, 07.12.2022 - 19 CE 22.2047

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2019 - 2 M 110/18

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

  • VGH Bayern, 01.02.2023 - 19 C 20.2914

    Versagung einer Ausbildungsduldung wegen bevorstehender aufenthaltsbeendender

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2019 - 4 MB 132/18

    Vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung; maßgeblicher Zeitpunkt für das

  • VG Münster, 03.03.2020 - 8 L 7/20
  • VG Kassel, 27.06.2018 - 4 K 1316/17

    Die von § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG geforderte bzw. ermöglichte

  • VG Schleswig, 02.07.2018 - 11 B 77/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im Ausländerrecht

  • VG Potsdam, 14.11.2019 - 8 K 3332/18
  • VG Düsseldorf, 14.05.2018 - 22 L 6062/17

    Ausbildungsduldung sicherer Herkunftsstaat Asylantrag oder Schutzgesuch

  • VG Bayreuth, 13.03.2017 - B 4 S 17.70

    Widerruf einer zuvor wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung erteilten

  • VG Düsseldorf, 19.12.2018 - 8 L 1523/18

    Ausbildungsduldung für Minderjährige

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