Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,20221
OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15 (https://dejure.org/2015,20221)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.07.2015 - 8 ME 33/15 (https://dejure.org/2015,20221)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 (https://dejure.org/2015,20221)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,20221) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 BÄO; § 8 BÄO; § 123 VwGO
    Approbation; Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs; Prognose; Reifeprozess; Unwürdigkeit; vorläufiger Rechtsschutz; Vorwegnahme der Hauptsache; Wiedererlangung der Würdigkeit; Würdigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (38)

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2015 - 8 LA 26/14

    Abrechnungsbetrug; Antrag auf Zulassung der Berufung; Approbation; Arzt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15
    Der mit dem Approbationswiderruf verbundene fortdauernde Eingriff in die Berufswahlfreiheit ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschl. v. 10.6.2015 - 8 LA 114/14 -, juris Rn. 76; v. 17.2.2015 - 8 LA 26/14 -, juris Rn. 62).

    Der Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wieder erlangt worden sein kann (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.2.2015, a.a.O., Rn. 52; v. 23.7.2014 - 8 LA 142/13 -, juris Rn. 38 f.).

    Ungeachtet der so vorgenommenen Bestimmung des Zeitpunkts, in dem der für die Wiedererteilung der Approbation erforderliche Reifeprozess beginnt, bleibt der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Approbation maßgebliche Zeitpunkt der der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011 - BVerwG 3 B 6.11 -, juris Rn. 9; Senatsbeschl. v. 17.2.2015, a.a.O., Rn. 52).

    Derartige Abrechnungsbetrügereien sind schwere Straftaten mit unmittelbarem Bezug zum beruflichen Wirkungskreis des Arztes (vgl. Senatsbeschl. v. 17.2.2015, a.a.O., Rn. 50), so dass nach dem aufgezeigten Maßstab regelmäßig ein Reifeprozess von mindestens acht Jahren zu absolvieren ist, um eine Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel annehmen zu können.

    Der Verlust der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs und der damit einhergehende Verlust der aus der Berufsausübung als Arzt erzielten Einnahmen ist zwangsläufige Folge eines jeden Approbationsentzugs und kann allein deshalb nicht als unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 17.2.2015, a.a.O., Rn. 62).

  • OVG Sachsen, 13.03.2012 - 4 A 18/11

    Unwürdigkeit als Arzt, Wiedererteilung der Approbation, Bewährungszeit,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15
    18 Maßgeblich für die danach erforderlichen Feststellungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 - 1 BvR 1098/07 -, juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012 - 4 A 18/11 -, juris Rn. 32 ff.).

    21 Dies erfordert regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel (vgl. Senatsurt. v. 11.5.2015 - 8 LC 123/14 -, juris Rn. 57; Senatsbeschl. v. 10.6.2015, a.a.O., Rn. 78; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 31 und 37).

    Maßgeblich für den Beginn des Reifeprozesses ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (so auch BGH, Beschl. v. 8.5.2013, a.a.O., Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010, a.a.O., Rn. 9: "zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft"; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 32: "das gesamte Nachtatverhalten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Approbation").

    Im Übrigen bietet ein Reifeprozess, der während eines tatsächlich ausgeübten ärztlichen Berufs absolviert wird und durch den der Betreffende seine Fähigkeit zur beanstandungsfreien Berufsausübung dokumentieren kann, noch am ehesten die Gewähr dafür, dass der Betreffende sich "zum Guten geändert" hat (so auch Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 37).

  • OVG Niedersachsen, 23.07.2014 - 8 LA 142/13

    Widerruf der Approbation als Arzt tatsächlich nicht erbrachter abgerechneter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15
    Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 LA 142/13 - ab.

    Der Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wieder erlangt worden sein kann (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.2.2015, a.a.O., Rn. 52; v. 23.7.2014 - 8 LA 142/13 -, juris Rn. 38 f.).

    Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, hat der Senat in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (- 8 LA 142/13 -, Umdruck, S. 15 f.) wie folgt zusammenfassend festgestellt:.

    Der Senat hat schon in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (- 8 LA 142/13 -, Umdruck, S. 15 f.) im Verfahren wegen des Widerrufs der Approbation festgestellt, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen zu den Ursachen und persönlichen Zwängen für die begangenen Abrechnungsbetrügereien unverändert keine Einsicht in das verwirklichte Unrecht gezeigt hat.

  • BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12

    Wiedererteilung der Approbation; Wiedererlangung der Würdigkeit; Zurückstellung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15
    Der Arzt hat dann, sofern auch sonst keine Versagungsgründe vorliegen, einen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - BVerwG 3 B 36.12 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113 m.w.N.).

    20 Wurde die Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BÄO widerrufen, setzt die Wiedererlangung der Würdigkeit voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, also der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O.; Beschl. v. 23.7.1996 - BVerwG 3 PKH 4.96 -, juris Rn. 3).

    Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren über den Widerruf der ärztlichen Approbation abgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen), an den Zeitpunkt, in dem der Widerruf der ärztlichen Approbation bestandskräftig geworden oder in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 15.2.2000 - 21 B 96.1637 -, juris Rn. 59; VG Regensburg, Urt. v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 -, juris Rn.65; VG Würzburg, Urt. v. 26.10.2009 - W 7 K 09.90 -, juris Rn. 17 und 19; VG Freiburg, Beschl. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 -, juris Rn. 22), ist nicht sachgerecht.

    Die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs besteht daher erst dann wieder, wenn der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, mithin wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O.).

  • BGH, 08.05.2013 - AnwZ (Brfg) 46/12

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund gravierender Straftaten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fortdauer einer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließenden Berufsunwürdigkeit (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 8.5.2013 - AnwZ (Brfg) 46/12 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; v. 14.2.2000 - AnwZ (B) 8/99 -, NJW-RR 2000, 1445; v. 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95 -, juris Rn. 10: Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts), nicht jedoch vor beanstandungsfreiem Ablauf einer von den Strafgerichten angeordneten Bewährungszeit) und des Bundessozialgerichts zur erforderlichen Dauer eines Wohlverhaltens für die Wiedererteilung einer entzogenen Vertragsarztzulassung (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R -, juris Rn. 49: mindestens fünf Jahre nach Wirksamwerden der Entziehung der Vertragsarztzulassung) erachtet der Senat einen Reifeprozess von regelmäßig mindestens fünf Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und von regelmäßig mindestens acht Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis für erforderlich.

    Maßgeblich für den Beginn des Reifeprozesses ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (so auch BGH, Beschl. v. 8.5.2013, a.a.O., Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010, a.a.O., Rn. 9: "zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft"; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 32: "das gesamte Nachtatverhalten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Approbation").

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2015 - 8 LC 123/14

    Approbation; Betäubungsmittel; strafrechtliches Ermittlungsverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15
    21 Dies erfordert regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel (vgl. Senatsurt. v. 11.5.2015 - 8 LC 123/14 -, juris Rn. 57; Senatsbeschl. v. 10.6.2015, a.a.O., Rn. 78; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 31 und 37).

    Zeiten der inneren Reifung, die unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens absolviert worden sind, kommt regelmäßig kein besonderer Wert, sondern ein geringeres Gewicht zu (ständige Rechtsprechung des Senats zuletzt im Urt. v. 11.5.2015, a.a.O., Rn. 56; vgl. auch OVG Saarland, Urt. v. 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, juris Rn. 166; Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.6.1993 - 21 B 92.226 -, juris Rn. 34).

  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fortdauer einer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließenden Berufsunwürdigkeit (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 8.5.2013 - AnwZ (Brfg) 46/12 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; v. 14.2.2000 - AnwZ (B) 8/99 -, NJW-RR 2000, 1445; v. 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95 -, juris Rn. 10: Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts), nicht jedoch vor beanstandungsfreiem Ablauf einer von den Strafgerichten angeordneten Bewährungszeit) und des Bundessozialgerichts zur erforderlichen Dauer eines Wohlverhaltens für die Wiedererteilung einer entzogenen Vertragsarztzulassung (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R -, juris Rn. 49: mindestens fünf Jahre nach Wirksamwerden der Entziehung der Vertragsarztzulassung) erachtet der Senat einen Reifeprozess von regelmäßig mindestens fünf Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und von regelmäßig mindestens acht Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis für erforderlich.

    Maßgeblich für den Beginn des Reifeprozesses ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (so auch BGH, Beschl. v. 8.5.2013, a.a.O., Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010, a.a.O., Rn. 9: "zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft"; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 32: "das gesamte Nachtatverhalten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Approbation").

  • VG Freiburg, 22.05.2007 - 1 K 1634/06

    Wiedererteilung der ärztlichen Approbation nach Straftat

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15
    Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO hängt folglich nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Approbation nach § 3 BÄO ab (vgl. Senatsbeschl. v. 2.4.2013 - 8 LA 131/12 -, V.n.b.; Hessischer VGH, Urt. v. 10.1.1983 - VIII OE 44/81 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 -, juris Rn. 28: "Bewährungserlaubnis").

    Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren über den Widerruf der ärztlichen Approbation abgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen), an den Zeitpunkt, in dem der Widerruf der ärztlichen Approbation bestandskräftig geworden oder in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 15.2.2000 - 21 B 96.1637 -, juris Rn. 59; VG Regensburg, Urt. v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 -, juris Rn.65; VG Würzburg, Urt. v. 26.10.2009 - W 7 K 09.90 -, juris Rn. 17 und 19; VG Freiburg, Beschl. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 -, juris Rn. 22), ist nicht sachgerecht.

  • OVG Niedersachsen, 10.06.2015 - 8 LA 114/14

    Abgabe von Arzneimitteln; Antrag auf Zulassung der Berufung; Apotheker;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15
    Der mit dem Approbationswiderruf verbundene fortdauernde Eingriff in die Berufswahlfreiheit ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschl. v. 10.6.2015 - 8 LA 114/14 -, juris Rn. 76; v. 17.2.2015 - 8 LA 26/14 -, juris Rn. 62).

    21 Dies erfordert regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel (vgl. Senatsurt. v. 11.5.2015 - 8 LC 123/14 -, juris Rn. 57; Senatsbeschl. v. 10.6.2015, a.a.O., Rn. 78; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 31 und 37).

  • BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 1098/07
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15
    18 Maßgeblich für die danach erforderlichen Feststellungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 - 1 BvR 1098/07 -, juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012 - 4 A 18/11 -, juris Rn. 32 ff.).

    Ein solches generelles Erfordernis ist mit Blick auf die Beeinträchtigung der Berufswahlfreiheit nicht verhältnismäßig (vgl. hierzu auch kritisch: BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007, a.a.O., Rn. 22).

  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 ER 301.89

    Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bei dem Erlass einer einstweiligen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.1987 - 12 B 109/87
  • VG Regensburg, 29.07.2010 - RO 5 K 09.2408

    1. Zum Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Tierarzt nach

  • BVerwG, 16.07.1996 - 3 B 44.96

    Arztrecht: Wiedererlangung der Approbation nach Entziehung wegen

  • OVG Saarland, 29.11.2005 - 1 R 12/05

    Ruhen der Approbation wegen konkreter Patientengefährdung

  • BVerfG, 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08
  • VGH Bayern, 15.06.1993 - 21 B 92.226
  • BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 8/99

    Unwürdigkeit des Rechtsanwalts

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2015 - 8 LA 2/14

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Approbation; Arzt; Arzt-Patienten-Verhältnis;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 9 S 1138/03

    Widerruf der ärztlichen Approbation: Unwürdigkeit - Straftat

  • VG Würzburg, 26.10.2009 - W 7 K 09.90

    Approbation; Wiedererteilung; Unzuverlässigkeit; Unwürdigkeit

  • BVerwG, 18.08.2011 - 3 B 6.11

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit; maßgeblicher

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

  • VGH Bayern, 15.02.2000 - 21 B 96.1637
  • BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Entfallen der

  • BVerwG, 10.02.2011 - 7 VR 6.11

    Einsicht in Behördenunterlagen; NS-Belastung ehemaliger Mitarbeiter des

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 13 S 418/08

    Ermöglichung der Wiedereinreise als Folgenbeseitigung nach rechtswidriger

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerwG, 23.07.1996 - 3 PKH 4.96

    Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Approbation

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2010 - 8 ME 109/10

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 5 S. 2 Alt. 1

  • BVerfG, 30.04.2008 - 2 BvR 338/08

    Entfallen der Annahmegründe durch Verhalten des Beschwerdeführers nach Erhebung

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2010 - 8 ME 221/10

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen einer eingegangenen Ehe mit einem

  • OVG Niedersachsen, 08.10.2003 - 13 ME 342/03

    Aufnahmeanspruch; Aufnahmekapazität; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren;

  • VGH Hessen, 29.08.2000 - 5 TG 2641/00

    Wasserversorgung eines Baugebietes durch die Gemeinde

  • OVG Niedersachsen, 02.02.2007 - 13 ME 362/06

    Anspruch eines abgeschobenen armenischen Staatsangehörigen auf Rückkehr und

  • VGH Hessen, 10.01.1983 - VIII OE 44/81
  • OVG Niedersachsen, 07.12.2011 - 8 ME 184/11

    Zulässigkeit der Abänderung eines Beschlusses nach § 123 VwGO nach Eintritt der

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.07.1962 - I B 57/62
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2024 - 1 M 5/24

    Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum bestandskräftigen

    Diese Rechtsposition könnte ihr für den Fall, dass sie in der auf Erteilung der Approbation gerichteten Hauptsache unterläge, nicht rückwirkend wieder entzogen werden (vgl. zur Einordnung als Vorwegnahme der Hauptsache in derartigen Fällen NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 27. November 2015 - 21 CE 15.2183 -, juris Rn. 14; OVG SH, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 3 MB 24/15 -, juris Rn. 20; HessVGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 4 B 403/16 -, juris Rn. 9; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 179 f. m. w. N.).

    Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7a ZHG hängt somit nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Approbation ab (so zur entsprechenden Regelung des § 8 BÄO: NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 16 m. w. N.).

    Der Antrag auf Wiedererteilung der Approbation ist abzulehnen, ohne diesen zurückzustellen und vorab eine Erlaubnis nach § 7a ZHG zu erteilen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 17).

    Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2007 - 1 BvR 1098/07 -, juris Rn. 28; NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 18).

    Soweit danach ein hinreichend langer innerer Reifeprozess erforderlich ist, um das verlorengegangene Vertrauen der Öffentlichkeit wiederzuerlangen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 13. März 2012 - 4 A 18/11 -, juris Rn. 37; NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 21), ist für dessen Beginn nicht erst an den Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs der Approbation anzuknüpfen (so aber BayVGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - 21 B 96.1637 -, juris Rn. 59 und dem folgend VG Regensburg, Beschluss vom 15. Juni 2015 - RO 5 E 15.687 -, juris Rn. 24 f. m. w. N.; VG Stuttgart, Urteil vom 21. September 2006 - 4 K 2576/06 -, juris Rn. 20).

    Insofern ist es auch unerheblich, ob die Aufgabe der die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden, beruht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 22 m. w. N.; SächsOVG, Urteil vom 13. März 2012, a. a. O. Rn. 37).

    Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der gravierenden Eingriffswirkung eines fortdauernden Approbationswiderrufs in die grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufswahlfreiheit unverhältnismäßig (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 23; kritisch deswegen auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2007, a. a. O. Rn. 22; s. nunmehr auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 21 ZB 20.2575 -, juris Rn. 19: Anknüpfung an den Zeitpunkt der Bestandskraft des Widerrufs der ärztlichen Approbation dürfte nicht sachgerecht sein).

    Zwar mag Zeiten der inneren Reifung, die unter dem Druck eines schwebenden behördlichen (Widerrufs-)Verfahrens absolviert worden sind, in der Gesamtbetrachtung aller Umstände regelmäßig ein geringeres Gewicht beizumessen sein (so jedenfalls NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 25 m. w. N.; kritisch dagegen SächsOVG, Urteil vom 13. März 2012, a. a. O. Rn. 38).

    Denn gerade ein Reifeprozess, der während eines tatsächlich ausgeübten ärztlichen Berufs absolviert wird und durch den der Betreffende seine Fähigkeit zur beanstandungsfreien Berufsausübung dokumentieren kann, bietet noch am ehesten die Gewähr dafür, dass der Betreffende sich "zum Guten geändert" hat (s. NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 23; SächsOVG, Urteil vom 13. März 2012, a. a. O.).

    Soweit in der Rechtsprechung, worauf auch der Antragsgegner in seinem Ablehnungsbescheid vom 23. November 2023 u. a. abhebt, darauf hingewiesen wird, dass aus einem bloßem Zeitablauf nicht auf eine Wiedererlangung der Würdigkeit geschlossen werden könne (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 15; NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 25; SächsOVG, Urteil vom 13. März 2012, a. a. O. Rn. 31), darf dies nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Würdigkeit nicht auch durch einen - lediglich - hinreichend langen Zeitraum verfehlungs- und beanstandungsfreien Verhaltens des Betreffenden, d. h. ohne Zutreten weiterer für den Abschluss des notwendigen inneren Reifeprozesses sprechender Umstände, wiedererlangt werden kann.

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hält in derartigen Fällen regelmäßig einen Reifeprozess von mindestens acht Jahren für erforderlich, um eine Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel annehmen zu können (vgl. Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 29).

    Zwar mag diesem Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtbetrachtung lediglich eine deutlich untergeordnete Bedeutung zukommen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 31 m. w. N.).

    In Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 16.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.) legt der Senat einem Verfahren, welches die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7a ZHG zur Ausübung des (zahn-)ärztlichen Berufs zum Gegenstand hat, in der Hauptsache einen Streitwert in Höhe von 20.000,00 ? zugrunde (so auch NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 33).

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20

    Approbationsentzug; Approbationswiderruf; Arzneimittelverordnung; ärztliche

    Durch den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes durch eine zeitliche Verhinderung der Berufsausübung sanktioniert, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit geschützt werden, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist, und in deren Behandlung sich die Patienten begeben (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 15; v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 25 u. v. 3.2.2015 - 8 LA 2/14 -, juris Rn. 29).

    Dies erfordert regelmäßig einen längeren Bewährungsprozess, der nach der Rechtsprechung des Senats mit mindestens 5 Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und mindestens 8 Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis anzusetzen ist (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 11 u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 21ff.).

    Maßgeblich für den Beginn der Bewährungsfrist ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 13f.; v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 13, 15 u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 22).

    Angesichts dessen ist die vom Kläger in der Zulassungsbegründung hervorgehobene Frage, ob Zeiten, die während eines strafrechtlichen und/oder berufsrechtlichen Verfahrens verstrichen sind, nur teilweise auf die Dauer der Bewährungsphase angerechnet werden können (vgl. Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 15; v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 17 u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 25; Anmerkung: Das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers als abweichend angeführte Urteil v. 28.6.2016, Az. 7 A 287/14 -, juris (Rn. 45) ist ein solches des VG Schleswig, nicht des OVG Schleswig-Holstein), für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

    Die Rechtsprechung des Senats berücksichtigt dies, indem sie verlangt, neben der Dauer der Bewährung alle Gesichtspunkte des Einzelfalles in die Betrachtung einzubeziehen (s. bereits die Grundsatzentscheidung des Senats v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 21), so dass eine allein formelartige mathematische Berechnung von "Reifungszeiten" zu kurz greift.

    Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung insbesondere der Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, und die das Verhalten des Betreffenden nach der Aufgabe oder Aufdeckung der Verfehlungen, etwa seine Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Einsicht in das begangene Unrecht und seine Bemühungen um eine Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie das Ausbleiben erneuter, mit Blick auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs relevanter Verfehlungen mit einbezieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 7 u. v. 16.7.1996 - 3 B 44.96 -, juris Rn. 4; Senat, Beschl. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 17; u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 21).

    Die Beurteilung, ob das für die erneute Ausübung der ärztlichen Tätigkeit unabdingbare Vertrauen in die persönliche Integrität des Klägers in den Augen der Öffentlichkeit zwischenzeitlich zurückerlangt oder hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BÄO jedenfalls nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO erfüllt sein werden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 17), hat unter Berücksichtigung des gesamten Nachtatverhaltens zu erfolgen und auch die Zeiträume nach dem Erlass des Widerrufsbescheides am 7. Januar 2019 in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, Beschl. v. 16.2.2016 - 3 B 68/14 -, juris Rn. 9 u. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 6f.), was im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist.

  • VG München, 12.04.2016 - M 16 K 15.3571

    Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs

    Insoweit verweist der Bevollmächtigte auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachen (NdsOVG, B.v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (NdsOVG, B.v. 29.07.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 21 ff. und B.v. 23.09.2015 - 8 LA 126/15 - juris Rn. 12 ff.) beginnt die Bewährungszeit mit dem Einstellen der zum Vorwurf gemachten Handlungen.

    Die Auswirkung des Drucks eines straf- und approbationsrechtlichen Verfahren auf die Dauer der gesamten Bewährungszeit beurteilt die niedersächsische Rechtsprechung auch in einer Gesamtschau, wobei das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (NdsOVG, B.v. 29.07.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 30) in einem Einzelfall von einem Verhältnis von drei zu zwei ausgegangen ist.

    Dabei wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, nämlich hier die Wiederherstellung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs, im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber noch nicht erfüllt sind, jedoch im Verlauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO vorliegen werden (vgl. NdsOVG, B.v 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 16 und 17; im Sinne einer "Bewährungserlaubnis" auch Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 8 BÄO Rn. 4).

  • VG Oldenburg, 12.04.2022 - 3 B 3712/21

    Einstweilige Anordnung; Fraktion; Fraktionsausschluss; Kommunalrecht;

    Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 10).

    Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5, m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 10).

    Diese vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache würde der Antragstellerin die mit dem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition vermitteln und sie - ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so stellen, als wenn sie im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 11).

    bb) Abgesehen von vorstehenden Ausführungen kann einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegnähme, nur stattgegeben werden, wenn diese schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 14, das eine hohe, mithin weit überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren als Voraussetzung nennt).

  • VG Oldenburg, 23.06.2020 - 7 A 2200/19

    Besitz kinderpornographischer Schriften; Bindungswirkung; Strafrechtliche

    In den Fällen des Widerrufs der Approbation wegen Unwürdigkeit setzt die Wiedererlangung der Würdigkeit voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas "zum Guten geändert hat" (Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris, Rn. 20), mithin der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, was regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zutage getretenen charakterlichen Mängel erfordert (ebenda, Rn. 21), wobei regelmäßig von mindestens fünf Jahren bei gravierenden Verfehlungen wie hier außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und von regelmäßig mindestens acht Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis ausgegangen werden kann (ebenda).
  • VG Oldenburg, 31.01.2017 - 7 A 2236/15

    Bindungswirkung; Sexueller Missbrauch; Strafrechtliche Verurteilung; Widerruf der

    In den Fällen des Widerrufs der Approbation wegen Unwürdigkeit setzt die Wiedererlangung der Würdigkeit voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas "zum Guten geändert hat" (Nieders. OVG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris, Rn. 20), mithin der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, was regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zutage getretenen charakterlichen Mängel erfordert (ebenda, Rn. 21), wobei regelmäßig von mindestens fünf Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und von regelmäßig mindestens acht Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis - wie hier - ausgegangen werden kann (ebenda).
  • OVG Niedersachsen, 16.01.2018 - 12 ME 230/17

    Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage zur

    Das schließt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar nicht aus, bedingt aber zusätzliche Anforderungen; es muss bezogen auf den Anordnungsanspruch eine hohe, d. h. weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage bestehen (Nds. OVG, Beschl. v. 29.7.15 - 8 ME 33/15 -, juris, Rn. 14, m. w. N.).

    Sind damit schon die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht gegeben, so braucht nicht geklärt zu werden, ob die (hohen, vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.7.15 - 8 ME 33/15 -, a. a. O., Rn. 10, m. w. N.) Anforderungen an den zusätzlich erforderlichen Anordnungsgrund gegeben sind oder die Antragstellerin etwa - wie vom Antragsgegner geltend gemacht - auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens oder des förmlichen Genehmigungsverfahrens zu verweisen ist.

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2017 - 8 LA 162/16

    Anzeigepflicht; Auskunftspflicht; Berufsaufsicht; Hebamme; Meldepflicht;

    Maßgeblich für den Beginn dieses Reifeprozesses ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich, ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden, beruht (vgl. Senatsbeschl. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 22; so auch BGH, Beschl. v. 8.5.2013 - AnwZ (Brfg) 46/12 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012 - 4 A 18/11 -, juris Rn. 32).
  • VG Regensburg, 02.08.2021 - RN 5 E 21.788

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis zur Ausübung des

    Auch hier würde das Gericht den Antragsteller im Fall einer Stattgabe vorübergehend so stellen, als ob er in der Hauptsache obsiegt hätte, ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2015 Az. 8 ME 33/15 m.w.N.).

    Steht hingegen bereits vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO fest, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO auch nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO nicht erfüllt sein werden, sind die vom Gesetzgeber mit der Erlaubniserteilung verfolgten Ziele nicht zu erreichen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2015 a.a.O. m.w.N.).

    Ungeachtet dessen kann zwar ganz allgemein ein solcher schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil dann gegeben sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet ist und dies die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12, 14 GG berührt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2015 Az. 8 ME 33/15 m.w.N.).

  • VG Oldenburg, 23.06.2020 - 7 A 461/19

    Benzodiazepin; Bindungswirkung; Fluninoc; Flunitrazepam; Strafbefehl;

    Das Ende des Reifeprozesses bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, d.h. vorliegend der Widerrufsentscheidung des Beklagten (zu Vorstehendem vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 - juris, Rn. 20-24 m.w.N.).

    Darüber hinaus sind im Rahmen der Gesamtwürdigung insbesondere auch zu berücksichtigen die Art, Schwere und Anzahl der Verfehlungen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, und das Verhalten des Betreffenden nach der Aufgabe oder Aufdeckung der Verfehlungen, etwa seine Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Einsicht in das verwirklichte Unrecht und seine Bemühungen um eine Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie das Ausbleiben erneuter, mit Blick auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs relevanter Verfehlungen (zu Vorstehendem OVG Lüneburg, Beschl. v. 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 - juris, Rn. 25 m.w.N.).

  • VG Schleswig, 28.06.2016 - 7 A 287/14

    Recht der freien Berufe - ArztR

  • VG München, 14.06.2016 - M 16 K 15.4215

    Wiedererteilung der Approbation als Arzt nach Widerruf wegen Unwürdigkeit

  • VGH Bayern, 27.11.2015 - 21 CE 15.2183

    Wiedererteilung der Approbation- Überprüfung der Würdigeit zur Ausübung des

  • OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15

    Approbation; außerberuflich; Berufserlaubnis; Betrug; Reifeprozess; Unwürdigkeit;

  • VG München, 05.08.2017 - M 4 E 17.3597

    Vorläufiger Rechtsschutz bei der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis

  • VG München, 25.01.2016 - M 10 E 15.5827

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis wegen

  • VG München, 25.08.2015 - M 4 E 15.3554

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Eilrechtsschutz - Unzulässige

  • VG Würzburg, 05.04.2017 - W 5 E 17.31437

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Fehlens eines

  • VG Hannover, 05.01.2023 - 12 B 230/23

    Afghanistan; Reiseausweis für Ausländer; Unzumutbarkeit der Passbeschaffung;

  • VG Oldenburg, 11.09.2019 - 7 B 2431/19

    Altenpfleger; Interimsgefahr; Unzuverlässigkeit; Widerruf

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15

    Approbation; Substitutionsbehandlung; Unwürdigkeit; Widerruf; Wiedererlangung der

  • VG Hannover, 07.02.2024 - 1 B 5632/23

    Formeller Fehler; Fraktionsausschluss; Geschäftsordnung; Ladungsfrist;

  • VG München, 26.10.2016 - M 4 E 16.4408

    Eilrechtsschutz auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bzw. einer Erlaubnis

  • VG Braunschweig, 15.11.2023 - 1 B 339/23

    Glyphosat; Pflanzenschutzrecht; Zulassung; Eilantrag Verlängerung der

  • VG München, 20.10.2015 - M 16 K 15.1873

    Widerruf der Approbation als Arzt

  • VG Frankfurt/Main, 27.11.2019 - 5 L 3108/19

    (Keine) vorläufige Übertragung eines Begrenzungsbescheids nach dem EEG 2017

  • VG München, 05.12.2017 - M 10 E 17.2979

    Erfolgreicher Eilrechtsantrag auf Unterlassung einer Äußerung seitens eines

  • VG München, 25.09.2015 - M 12 E 15.3419

    Einstweilige Anordnung; Vormerkung für eine Sozialwohnung; Vorwegnahme der

  • VG München, 10.05.2017 - M 4 S 17.1620

    Keine Beschäftigungserlaubnis bei fehlender Mitwirkung; keine unzumutbaren

  • VG München, 11.12.2019 - M 12 E 19.5537

    Erfolgloser Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung

  • VG München, 31.07.2017 - M 10 E 17.3439

    Ausbildungserlaubnis im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

  • VG Schleswig, 23.06.2022 - 11 B 63/22

    Einstweiliger Rechtschutz einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen

  • VG Bayreuth, 23.10.2017 - B 3 E 17.33257

    Erfolgloser Eilantrag auf vorläufige Gestattung der Ausbildung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht