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   OVG Niedersachsen, 22.10.2020 - 8 ME 99/20   

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https://dejure.org/2020,32286
OVG Niedersachsen, 22.10.2020 - 8 ME 99/20 (https://dejure.org/2020,32286)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.10.2020 - 8 ME 99/20 (https://dejure.org/2020,32286)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Oktober 2020 - 8 ME 99/20 (https://dejure.org/2020,32286)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 2 Abs 1 GG; § 15 S 1 Nr 6 PflKG ND; § 21 Abs 1 PflKG ND; § 9 Abs 1 Nr 1 PflKG ND
    Genehmigung; Gesamtinteresse; Handlungsfreiheit; Kammerversammlung; Kompetenz; Kompetenzen; Minderheitsauffassung; Objektivität; Pflegekammer; Pflichtmitgliedschaft; Pressemitteilung; Sachlichkeit; Verfahren; Vorstand; Äußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Pflegekammer Niedersachsen muss Pressemitteilung Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden vorläufig von Homepage entfernen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Pflegekammer Niedersachsen verliert

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die einseitige Pressemitteilung der Pflegekammer Niedersachsen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Pflegekammer Niedersachsen muss Pressemitteilung vorläufig von Homepage entfernen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine einseitige Äußerung durch die Pflegekammer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pflegekammer Niedersachsen muss Pressemitteilung vorläufig von Homepage entfernen - Antrag auf Löschung der Pressemitteilung erfolgreich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 450
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 4.15

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Aufgabenüberschreitung; Austritt; Dachverband;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.10.2020 - 8 ME 99/20
    Diesen gibt Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, Kompetenzüberschreitungen der Kammer abzuwehren, und zwar unabhängig davon, ob sie durch die Kompetenzüberschreitung einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder faktischen Nachteil erleiden (vgl. BVerfG, Urt. v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 109; BVerwG, Urt. v. 23.3.2016 - 10 C 4.15 -, BVerwGE 154, 296, juris Rn. 13 f. m.w.N.).

    Erforderlich ist, dass sich nachvollziehbare Auswirkungen auf diese Belange zumindest aus der Begründung oder ihrem textlichen Zusammenhang ergeben (vgl. zum Ganzen zu IHKn BVerwG, Urt. v. 23.6.2010 - 8 C 20.09 -, BVerwGE 137, 171, juris Rn. 24 ff.; v. 23.3.2016 - 10 C 4.15 -, BVerwGE 154, 296, juris Rn. 29; zur allgemeinpolitischen Äußerung von Ärztekammern BVerwG, Urt. v. 17.12.1981 - 5 C 56/79 -, BVerwGE 64, 298, juris Rn. 19, 22).

    Im Falle höchst umstrittener Fragen darf die Antragsgegnerin ihre Mehrheitsauffassung dazu nicht mitteilen, sondern muss zugleich die Minderheitsauffassung(en) offenlegen und die zur Mehrheitsauffassung führende Abwägung der verschiedenen Positionen erkennbar machen (vgl. zu IHKn BVerwG, Urt. v. 23.3.2016 - 10 C 4.15 -, BVerwGE 154, 296, juris Rn. 39).

    Es gilt aber auch für in der Öffentlichkeit und unter den Mitgliedern bzw. gesellschaftspolitisch höchst umstrittene berufsbezogene Fragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.2010 - 8 C 20.09 -, BVerwGE 137, 171, juris Rn. 42; v. 23.3.2016 - 10 C 4.15 -, BVerwGE 154, 296, juris Rn. 39; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 5 Bf 40/16.Z -, NordÖR 2017, 145, juris Rn. 78; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.4.2019 - 16 A 1499/09 -, GewArch.

  • OVG Hamburg, 16.11.2016 - 5 Bf 40/16

    "Hamburger Erklärung" Handlungen der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.10.2020 - 8 ME 99/20
    Es gilt aber auch für in der Öffentlichkeit und unter den Mitgliedern bzw. gesellschaftspolitisch höchst umstrittene berufsbezogene Fragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.2010 - 8 C 20.09 -, BVerwGE 137, 171, juris Rn. 42; v. 23.3.2016 - 10 C 4.15 -, BVerwGE 154, 296, juris Rn. 39; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 5 Bf 40/16.Z -, NordÖR 2017, 145, juris Rn. 78; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.4.2019 - 16 A 1499/09 -, GewArch.

    Nicht in die Betrachtung einzubeziehen sind hingegen frühere Stellungnahmen der Kammer oder der Kontext der gesamten Debatte und das Verhalten der anderen Debattenteilnehmer (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 5 Bf 40/16.Z -, NordÖR 2017, 145, juris Rn. 34, 40, 45).

    Die Antragsgegnerin kann wegen der bestehenden Pflichtmitgliedschaft nicht wie ein Interessenverband oder eine politische Partei agieren (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.6.2010 - 8 C 20.09 -, BVerwGE 137, 171, juris Rn. 32; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 5 Bf 40/16.Z -, NordÖR 2017, 145, juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.4.2019 - 16 A 1499/09 -, GewArch.

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 116/18

    Öffentliche Aufgabe; Entscheidungsspielraum; Gesetzgebungskompetenz; Kammer;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.10.2020 - 8 ME 99/20
    Die Antragsgegnerin soll dabei das des Berufsstandes bündeln und wahrnehmen (vgl. Senatsurt v. 22.8.2019 - 8 LC 116/18 -, NdsVBl. 2020, 44, juris Rn. 62).

    Diese Grenze wäre beispielsweise bei Sachverhalten überschritten, deren Auswirkungen allein die Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme oder die wirtschaftlichen Einzelinteressen von im Pflege- oder Gesundheitswesen Beschäftigten beträfen (vgl. Senatsurt v. 22.8.2019 - 8 LC 116/18 -, NdsVBl. 2020, 44, juris Rn. 46, 62), ohne auch die berufliche Tätigkeit selbst zu berühren.

    Das muss vielmehr durch Abwägung und Ausgleich auch widerstreitender Interessen ermittelt und weitergegeben werden (vgl. Senatsurt. v. 22.8.2019 - 8 LC 116/18 -, NdsVBl. 2020, 44, juris Rn. 73, 84; zu IHKn BVerfG, Urt. v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 92, 94).

  • VG Köln, 03.05.2012 - 1 K 2836/11

    Spielhalle in der Umgebung des "Hauses des Jugendrechts"

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.10.2020 - 8 ME 99/20
    2019, 296, juris Rn. 140), wobei freilich nur unter den Mitgliedern, nicht aber allein außerhalb der Mitgliedschaft vertretene Positionen der Offenlegung bedürfen (vgl. VG Köln, Urt. v. 3.5.2012 - 1 K 2836/11 -, GewArch. 2013, 75, juris Rn. 57 ff.).
  • BVerwG, 14.02.2020 - 8 B 78.19

    Fehlende verallgemeinerungsfähige Frage im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.10.2020 - 8 ME 99/20
    Erst wenn die Kammerversammlung mindestens eine grundsätzliche Festlegung über das getroffen hat, kann es in derartigen Angelegenheiten dem Vorstand überlassen werden, dieses nach außen zu tragen und es dabei auch verdeutlichend, konkretisierend und fortschreibend auszuformulieren (vgl. zu IHKn BVerwG, Urt. v. 23.6.2010 - 8 C 20.09 -, BVerwGE 137, 171, juris Rn. 35, 49; Beschl. v. 14.2.2020 - 8 B 78.19 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 17.12.1981 - 5 C 56.79

    Ärztekammer - Verbandszeitschrift - Allgemeinpolitisch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.10.2020 - 8 ME 99/20
    Erforderlich ist, dass sich nachvollziehbare Auswirkungen auf diese Belange zumindest aus der Begründung oder ihrem textlichen Zusammenhang ergeben (vgl. zum Ganzen zu IHKn BVerwG, Urt. v. 23.6.2010 - 8 C 20.09 -, BVerwGE 137, 171, juris Rn. 24 ff.; v. 23.3.2016 - 10 C 4.15 -, BVerwGE 154, 296, juris Rn. 29; zur allgemeinpolitischen Äußerung von Ärztekammern BVerwG, Urt. v. 17.12.1981 - 5 C 56/79 -, BVerwGE 64, 298, juris Rn. 19, 22).
  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.10.2020 - 8 ME 99/20
    Bei der Vertretung des s der Kammermitglieder muss sie als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft das höchstmögliche Maß an Objektivität walten lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 -, BVerfGE 15, 235, juris Rn. 23).
  • OVG Niedersachsen, 16.03.2021 - 8 ME 12/21

    Anhörung; Anhörungsrecht; Ehrenschutzklage; Frage, umstrittene;

    Diesen gibt Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, Kompetenzüberschreitungen der Kammer abzuwehren, und zwar unabhängig davon, ob sie durch die Kompetenzüberschreitung einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder faktischen Nachteil erleiden (Senatsbeschl. v. 22.10.2020 - 8 ME 99/20 -, GewArch. 2021, 28, juris Rn. 26; vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 109; BVerwG, Urt. v. 23.3.2016 - 10 C 4.15 -, BVerwGE 154, 296, juris Rn. 13 f. m.w.N.).

    Diesen gibt Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, Kompetenzüberschreitungen der Kammer abzuwehren, und zwar unabhängig davon, ob sie durch die Kompetenzüberschreitung einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder faktischen Nachteil erleiden (Senatsbeschl. v. 22.10.2020 - 8 ME 99/20 -, GewArch. 2021, 28, juris Rn. 26).

    Denn zu bilden und zu verlautbaren ist das gehörig gebildete Gesamtinteresses der Kammermitglieder (ausführlich Senatsbeschl. v. 22.10.2020 - 8 ME 99/20 -, GewArch. 2021, 28, juris Rn. 27 ff.).

    Der Fortbestand der Antragsgegnerin ist, wie der Senat bereits festgestellt hat, eine unter den Mitgliedern besonders umstrittene Frage (vgl. Senatsbeschl. v. 22.10.2020 - 8 ME 99/20 -, GewArch. 2021, 28, juris Rn. 42).

    Die Bildung einer solchen Grundposition ist keine laufende Geschäftsführung i.S.d. § 15 Satz 1 Nr. 6 PflegeKG, selbst wenn die darauf aufbauende Abfassung der Stellungnahme und das Beantworten von Einzelfragen Teil derselben ist (vgl. Senatsbeschl. v. 22.10.2020 - 8 ME 99/20 -, GewArch. 2021, 28, juris Rn. 34).

    Auch ein enges Zeitfenster für eine Stellungnahme macht die Bildung einer das Gesamtinteresse in einer besonders umstrittenen Frage zum Ausdruck bringenden Position nicht zur laufenden Geschäftsführung (vgl. auch Senatsbeschl. v. 22.10.2020 - 8 ME 99/20 -, GewArch. 2021, 28, juris Rn. 35).

    Auch das lässt den Verfahrensfehler nicht entfallen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.10.2020 - 8 ME 99/20 -, GewArch. 2021, 28, juris Rn. 45).

    Kommt es ungeachtet dessen zur Veröffentlichung eines ohne erforderliche Beteiligung der Kammerversammlung erstellten Grundsatzpapiers, liegt jedenfalls im Vorgang der Veröffentlichung eine Überschreitung der rechtlichen Befugnisse der Körperschaft und damit eine Verletzung der Rechte ihrer Pflichtmitglieder (Senatsbeschl. v. 22.10.2020 - 8 ME 99/20 -, GewArch. 2021, 28, juris Rn. 36; zu IHKn BVerwG, Urt. v. 23.6.2010 - 8 C 20.09 -, BVerwGE 137, 171, juris Rn. 50).

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