Rechtsprechung
LG Duisburg, 05.03.2015 - 8 O 211/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Vereinsrecht, Sportverein, Kleiderordnung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vereinsseitige Kündigung eines Vereinsmitglieds aufgrund des Tragens satzungswidriger Sportbekleidung; Überprüfung vereinsrechtlicher Regelungen im Rahmen der eingeschränkten Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (13)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Sportverein: Kündigung wegen tragen eines Muskelshirts ist zulässig
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Knigge im Verein - bitte keine Muskelshirts
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kündigung der Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter wegen Tragens eines Muskelshirts unwirksam
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kündigung der Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter wegen Tragens eines Muskelshirts unwirksam
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- deutsche-anwaltshotline.de (Kurzinformation)
Muskelshirtverbot im Sportverein rechtens?
- rechtstipps.de (Kurzinformation)
Vereinsausschluss wegen Verstoß gegen Kleiderordnung rechtens
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Sportverein: Kündigung wegen tragen eines Muskelshirts ist zulässig
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Sportverein: Kündigung wegen tragen eines Muskelshirts ist zulässig
- schneideranwaelte.de (Kurzinformation)
Ausschluss aus Verein wegen Verstoß gegen Kleiderordnung rechtmäßig
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Keine muscleshirts im Sportverein
- anwalt.de (Kurzinformation)
Vereinsausschluss wegen Verstoßes gegen die Kleiderordnung möglich
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Verbot von Muskel-Shirts: Kein Schmerzensgeldanspruch aufgrund Vereinsausschlusses wegen Verstoßes gegen die Kleiderordnung - Keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei …
Auszug aus LG Duisburg, 05.03.2015 - 8 O 211/14
Richtig ist allerdings, dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein schwerwiegender deliktischer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen eigenständigen Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens begründet, der sich unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem betroffenen Grundrecht - dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG- ergibt (BGH NJW 2014, 2029; NJW 2005, 215; NJW 2000, 2195, jeweils m.w.N.). - BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03
Prominentenkinder
Auszug aus LG Duisburg, 05.03.2015 - 8 O 211/14
Richtig ist allerdings, dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein schwerwiegender deliktischer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen eigenständigen Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens begründet, der sich unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem betroffenen Grundrecht - dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG- ergibt (BGH NJW 2014, 2029; NJW 2005, 215; NJW 2000, 2195, jeweils m.w.N.). - BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97
Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt …
Auszug aus LG Duisburg, 05.03.2015 - 8 O 211/14
Richtig ist allerdings, dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein schwerwiegender deliktischer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen eigenständigen Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens begründet, der sich unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem betroffenen Grundrecht - dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG- ergibt (BGH NJW 2014, 2029; NJW 2005, 215; NJW 2000, 2195, jeweils m.w.N.). - BVerfG, 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99
Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen die Nichtgestattung des Tragens …
Auszug aus LG Duisburg, 05.03.2015 - 8 O 211/14
Der Einzelne kann deshalb selbst darüber befinden, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will, und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (vgl. nur BVerfG, NStZ 2000, 166 Tz. 15 m.w.N. - Sträflingskleidung ).