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   LG Dortmund, 06.11.2009 - 8 O 215/09   

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https://dejure.org/2009,47724
LG Dortmund, 06.11.2009 - 8 O 215/09 (https://dejure.org/2009,47724)
LG Dortmund, Entscheidung vom 06.11.2009 - 8 O 215/09 (https://dejure.org/2009,47724)
LG Dortmund, Entscheidung vom 06. November 2009 - 8 O 215/09 (https://dejure.org/2009,47724)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs gegen einen Mobilfunk-Service-Provider wegen behaupteter unzulässiger Geschäftsbedingungen bzgl. der automatischen Laufzeitverlängerung eines Mobilfunkvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.12.1996 - XII ZR 193/95

    Formularmäßige Vereinbarung einer Verlängerungsklausel in den Allgemeinen

    Auszug aus LG Dortmund, 06.11.2009 - 8 O 215/09
    Grundsätzlich kann eine Klausel, die nicht gegen ein Verbot aus §§ 308, 309 BGB verstößt, dennoch aus besonderen Gründen nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sein (BGH NJW 1997, 739).

    Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darf jedoch nicht zu einer Umgehung der in den Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Regelungsabsicht des Gesetzes führen (BGH NJW 1997, 739).

    Es wäre unzulässig, aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten gerade des zu beurteilenden Vertrages ergeben, über die Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu "auf den Kopf zu stellen" (BGH NJW 1997, 739).

  • BGH, 22.11.2001 - III ZR 5/01

    Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)

    Auszug aus LG Dortmund, 06.11.2009 - 8 O 215/09
    "Normale" Mobilfunkverträge zwischen einem Mobilnetzanbieter, der seinen Kunden seine Leitungen und Leistungen anbietet, sind als Dienstverträge zu qualifizieren (BGH NJW 2002, 361).
  • BGH, 08.03.1984 - IX ZR 144/83

    Vorzeitige Auflösung eines Direktschulvertrages

    Auszug aus LG Dortmund, 06.11.2009 - 8 O 215/09
    In § 309 Nr. 9 BGB hat der Gesetzgeber nur Höchstfristen statuiert, bei deren Überschreitung eine Klausel jedenfalls unwirksam ist (BGHZ 90, 280; 120, 114).
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