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LG Nürnberg-Fürth, 06.07.2004 - 8 O 345/04 |
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Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 06.07.2004 - 8 O 345/04
- OLG Nürnberg, 02.12.2004 - 2 U 2712/04
Wird zitiert von ...
- OLG Nürnberg, 02.12.2004 - 2 U 2712/04
Voraussetzungen für Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines durch Abbremsen …
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06. Juli 2004 (Az. 8 O 345/04) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung in Ziff. 2) lautet:.Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.07.2004, zugestellt am 08.07.2004, Aktenzeichen: 8 O 345/04 wird dahingehend abgeändert, daß neben dem Beklagten zu 1) auch die Beklagte zu 2)/Berufungsbeklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 8.768,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.12.2003 an den Kläger zu bezahlen hat.