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LG Traunstein, 02.05.2019 - 8 O 3510/18 |
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JuSchG § 15; TMG § ... 13 Abs. 6; BGB § 138 Abs. 1, § 273 Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 1, § 308 Nr. 5, § 823 Abs. 1; StGB § 130 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; EuGVVO Art. 7 Nr. 2; ZPO § 256; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
Unterlassung der Verhinderung der Änderung des Profilnamens am eigenen Profil
Verfahrensgang
- LG Traunstein, 02.05.2019 - 8 O 3510/18
- OLG München, 08.12.2020 - 18 U 2822/19
- BGH, 27.01.2022 - III ZR 3/21
Wird zitiert von ... (2)
- OLG München, 08.12.2020 - 18 U 2822/19
Keine Klarnamenpflicht: Facebook darf Pseudonyme verbieten
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 02.05.2019, Az.: 8 O 3510/18, wird zurückgewiesen.Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 02.05.2019 - Az.: 8 O 3510/18 - wird aufgehoben.
- LG Regensburg, 27.08.2019 - 72 O 1943/18
Kein Anspruch auf teilweise Wiederherstellung eines Beitrags in sozialem Netzwerk
Vor diesem Hintergrund erscheint die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Sperrung ebenso unzulässig wie die Feststellung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. auch LG Traunstein, Urteil vom 04.04.2019, Az: 8 O 3510/18) Weiterhin ist zu beachten, dass dem Kläger die Erhebung einer vorrangigen Leistungsklage möglich und zumutbar ist.Der Kläger konnte während dieses kurzen Zeitraums weiterhin Nachrichten empfangen und wesentliche Funktionen des ...-Dienstes nutzen (vgl. Auch OLG München, Beschluss vom 24.05.2019, Az: 18 U 335/19; LG Traunstein, Urteil vom 04.04.2019, Az: 8 O 3510/18).
Für den vom Kläger angenommenen Schaden bzw. die behauptete ungerechtfertigte Bereicherung auf Seiten der Beklagten ist es daher nicht ausreichend, dass der Beklagten während der Dauer der Einschränkung der Benutzungsrechte des Klägers die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit von deren Daten offenstand (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 04.04.2019, Az: 8 O 3510/18).
Auch wird lediglich der Eintritt eines materiellen Schadens durch die Sperrung des Nutzerkontos behauptet, weil der Kläger gehindert gewesen sei, seine geäußerte Meinung weiter zu verbreiten, ohne diesen behaupteten Schaden konkret darzulegen oder sonst nachvollziehbar zu begründen (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 04.04.2019, Az: 8 O 3510/18).