Rechtsprechung
LG Dortmund, 30.06.2000 - 8 O 559/99 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- hink-fischer.de
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- zbb-online.com (Leitsatz)
AGBG §§ 8, 9, 18
Unwirksamkeit einer variablen Zinsanpassungsklausel ohne Angabe von Referenzzins und Anpassungsmarge - aerzteblatt.de (Pressemeldung)
Geldanlage
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
AGBG § 9; BGB § 607; VerbrKrG § 4
Unwirksamkeit einer variablen Zinsanpassungsklausel für Bankdarlehen
Papierfundstellen
- ZIP 2001, 66
- WM 200, 2095
- BB 2001, 1269
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84
Auslegung einer Zinsänderungsklausel
Auszug aus LG Dortmund, 30.06.2000 - 8 O 559/99
Die vorstehenden Überlegungen stehen nach Ansicht der Kammer nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 97, 212 ff. Die Entscheidung stammt vom 06.03.1986. - BGH, 07.10.1997 - XI ZR 233/96
Anwendung des VerbrKrG auf vor dem Inkrafttreten geschlossene Kreditverträge
Auszug aus LG Dortmund, 30.06.2000 - 8 O 559/99
Dem widersprechen nicht die Entscheidungen des OLG Köln BB 98, 1916 und BGH ZIP 98, 66. - OLG Köln, 13.07.1998 - 16 U 2/98
Einräumung der Befugnis zur einseitigen Anpassung der Darlehenskonditionen
Auszug aus LG Dortmund, 30.06.2000 - 8 O 559/99
Dem widersprechen nicht die Entscheidungen des OLG Köln BB 98, 1916 und BGH ZIP 98, 66.
- LG Düsseldorf, 07.11.2014 - 22 O 208/12
Formularmäßig angegebene Modalitäten der Zinsanpassung unterliegen der …
Eine Möglichkeit zur Interessenwahrnehmung des Darlehensnehmers bei variabler Zinsanpassung besteht angesichts der komplexen Materie nur dann, wenn er objektivierbare Kriterien zur Verfügung hat, an denen er sich orientieren kann (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 30. Juni 2000, Az.: 8 O 559/99, WM 2000, 2095 - 2097). - OLG Hamm, 05.02.2003 - 31 U 101/02
Zulässigkeit variabler Zinsanpassungsklausel im Passivgeschäft - Combisparen
Das Landgericht Dortmund hat durch rechtskräftiges Urteil vom 30.06.2000 (ZIP 2001/66) eine variable Zinsanpassungsklausel im Rahmen von Darlehensgeschäften mit Verbrauchern - also im Bereich des sogenannten Aktivgeschäfts der Banken - wegen Verletzung des sich aus § 9 AGBG ergebenden Transparenzgebotes für unwirksam erklärt.Diesen gesetzlichen Anforderungen an einseitige Bestimmungsvorbehalte auf dem Darlehenssektor hat das Landgericht Dortmund in seinem - rechtskräftigen - Urteil vom 30.06.2000 (ZIP 2001/66) für den Aktivbereich zu Recht einen gesteigerten Transparenzbedarf entnommen.
- OLG Düsseldorf, 17.10.2003 - 16 U 197/02
Abtretung der Forderung aus einem Sparvertrag an eine Verbraucherzentrale; …
Zwar sind in jüngerer Vergangenheit von Instanzgerichten variable Zinsanpassungsklauseln im Rahmen von Darlehensgeschäften mit Verbrauchern - also im Bereich des sog. Aktivgeschäfts der Banken - wegen Verletzung des sich aus § 9 AGBG ergebenden Transparenzgebots für unwirksam erklärt worden (vgl. LG Dortmund v. 30.6.2000 - 8 O 559/99, WM 200, 2095 = ZIP 2001, 66 = BB 2001, 1269; LG Köln v. 6.12.2000 - 26 O 29/00, BB 2001, 1271; vgl. a. LG Dortmund v. 1.3.2002 - 8 O 449/01, Anlage B 1, Bl. 71 GA ff).Aus diesen gesetzlichen Anforderungen an einseitige Bestimmungsvorbehalte auf dem Darlehenssektor ist für den Aktivbereich ein gesteigerter Transparenzbedarf abgeleitet worden (vgl. LG Dortmund v. 30.6.2000 - 8 O 559/99, WM 2000, 2095, 2096 = ZIP 2001, 66 = BB 2001, 1269; LG Dortmund v. 1.3.2002 - 8 O 449/01, Anlage B 1, Bl. 71 GA).
- OLG Frankfurt, 23.03.2016 - 17 U 101/15
Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel im Kreditvertrag
- LG Köln, 06.12.2000 - 26 O 29/00
Unwirksamkeit einer variablen Zinsanpassungsklausel ohne Angabe des maßgeblichen …
Die Kammer ist mit der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 30.6.2000 - 8 O 559/99 - der Auffassung, daß wie im dortigen Fall so auch vorliegend die jeweilige Beklagte nicht überfordert wäre anzugeben und dann auch - entweder wie vom Landgericht Dortmund angenommen über § 4 VerbrKrG - oder unmittelbar über § 9 ABGB jedenfalls konkreter anzugeben hätte, beim Vorliegen welcher Voraussetzungen der Zinssatz angepaßt werden könnte und zwar jedenfalls in bezug auf die Fragen, auf welchen Markt oder welches Marktsegment oder welchen Vergleichszins abgestellt werden soll und auf welche Anpassungsmarge es ankommen soll.