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   LG Arnsberg, 06.12.2018 - I-8 O 73/18   

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https://dejure.org/2018,51311
LG Arnsberg, 06.12.2018 - I-8 O 73/18 (https://dejure.org/2018,51311)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 06.12.2018 - I-8 O 73/18 (https://dejure.org/2018,51311)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - I-8 O 73/18 (https://dejure.org/2018,51311)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorenthalten von wesentlichen Informationen gegenüber dem Verbraucher im Prospekt als wettbewerbsrechtlich unlauter (hier: Angaben zu den von der Rabattbewerbung ausgeschlossenen Waren i.R.e. "Möbelumtauschaktion")

  • Wolters Kluwer

    Vorenthalten von wesentlichen Informationen gegenüber dem Verbraucher im Prospekt als wettbewerbsrechtlich unlauter (hier: Angaben zu den von der Rabattbewerbung ausgeschlossenen Waren i.R.e. "Möbelumtauschaktion")

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Tausch-Prämie für Ihre alten Möbel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverstoß wenn Werbeflyer mit Sonderpreisaktion nicht ausreichend über Produkte informiert die von Aktion ausgenommen sind - Verweis auf Website reicht nicht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Einschränkungen bei Verkaufsaktion muss hinreichend deutlich angegeben werden

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Vorenthalten über die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren stellt wettbewerbswidrige Irreführung dar

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 194/06

    Geld-zurück-Garantie II

    Auszug aus LG Arnsberg, 06.12.2018 - 8 O 73/18
    Zwar beziehen sich die Anforderungen ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf den elektronischen Geschäftsverkehr; jedoch ist anerkanntermaßen (BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 19) ein unterschiedliches Schutzniveau für den elektronischen Geschäftsverkehr einerseits und den nicht elektronischen andererseits nicht zu rechtfertigen, so dass zu den Bedingungen der Inanspruchnahme bei Preisnachlässen die Angaben gehören, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnachlässen erworben werden können (Köhler, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a Rdrn. 5.29; OLG Jena, WRP 2016, 1388), woraus - wie bereits dargelegt - zwangslos folgt, dass es sich dabei um "wesentliche Informationen" im Sinne des § 5 a Abs. 2 Satz 1 Hs.1 UWG handelt.
  • OLG Köln, 01.07.2016 - 6 U 151/15

    Anforderungen an die drucktechnische Gestaltung des Hinweises auf Risiken und

    Auszug aus LG Arnsberg, 06.12.2018 - 8 O 73/18
    Zwar beziehen sich die Anforderungen ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf den elektronischen Geschäftsverkehr; jedoch ist anerkanntermaßen (BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 19) ein unterschiedliches Schutzniveau für den elektronischen Geschäftsverkehr einerseits und den nicht elektronischen andererseits nicht zu rechtfertigen, so dass zu den Bedingungen der Inanspruchnahme bei Preisnachlässen die Angaben gehören, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnachlässen erworben werden können (Köhler, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a Rdrn. 5.29; OLG Jena, WRP 2016, 1388), woraus - wie bereits dargelegt - zwangslos folgt, dass es sich dabei um "wesentliche Informationen" im Sinne des § 5 a Abs. 2 Satz 1 Hs.1 UWG handelt.
  • EuGH, 26.10.2016 - C-611/14

    Canal Digital Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere

    Auszug aus LG Arnsberg, 06.12.2018 - 8 O 73/18
    Der im von der Beklagten vertriebenen Flyer betreffen den Erhalt weiterer Informationen erfolgte Verweis auf die Webseite der Beklagten ist nur zulässig, wenn es unter Berücksichtigung der Eigenart der Verkaufsförderungsmaßnahmen und der Beschränkung des verwendeten Kommunikationsmediums unmöglich ist, sämtliche wesentlichen Informationen zu der in Rede stehenden Aktion in diesem Kommunikationsmedium bereit zu stellen, weil nur dann die Ausnahmeregelung des § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG eingreift (EuGH, GRUR 2016, 1307 Tz. 63).
  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 153/16

    Wettbewerbsverstoß: Vorenthalten von Informationen bei Werbung in Printmedium;

    Auszug aus LG Arnsberg, 06.12.2018 - 8 O 73/18
    Dieses Tatbestandsmerkmal ist immer dann zu bejahen, wenn ein Verbraucher entsprechende Angaben - hier: zu den von der Preiswerbung ausgeschlossenen Waren - benötigt, um informiert die geschäftliche Entscheidung treffen zu können, sich im Einrichtungshaus der Beklagten über deren konkreten Angebote von Möbeln, Küchen u. ä. zu unterrichten; dies entspricht auch ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH, MD 2018, 104 ff.; OLG Hamm, WRP 2018, 1116 f.).
  • OLG Hamm, 05.11.2019 - 4 U 11/19

    Anspruch auf Unterlassung einer Printwerbung

    Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 06.12.2018 zu I-8 O 73/18 abzuweisen.
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