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   LG Saarbrücken, 12.11.2018 - 8 Qs 116/18   

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LG Saarbrücken, 12.11.2018 - 8 Qs 116/18 (https://dejure.org/2018,51876)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.11.2018 - 8 Qs 116/18 (https://dejure.org/2018,51876)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 12. November 2018 - 8 Qs 116/18 (https://dejure.org/2018,51876)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Keine erweiterte Wartepflicht zur Feststellung der Alkoholisierung nach Verkehrsunfall

  • strafrechtsiegen.de

    Wartepflicht: eststellung einer etwaigen Alkoholisierung

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Kein unerlaubtes Entfernen durch Nichtzulassen einer Alkoholmessung, wenn Alleinhaftung feststeht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Saarbrücken, 10.04.2018 - 8 Qs 5/18

    Verkehrsunfallflucht: Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassen des Versuchs der

    Auszug aus LG Saarbrücken, 12.11.2018 - 8 Qs 116/18
    Feststellungsbereit ist eine Person, die geeignet und fähig ist und ggf. ein Interesse daran hat, die erforderlichen Feststellungen zugunsten des Berechtigten zu treffen (MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 53; Beschluss der Kammer vom 10.04.2018, 8 Qs 5/18 - juris Rn. 14; ebenso, aber lediglich in Bezug auf Dritte, die nicht selbst Berechtigte sind: juris-PK - Niehaus, a.a.O., Rn. 38; Geppert in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2009 [nachfolgend zitiert: LK - Bearbeiter], § 142 Rn. 52).

    Die erforderliche Feststellung des Fahrzeugs des Unfallbeteiligten umfasst etwa auch die Angabe des Fahrzeughalters und des Haftpflichtversicherers (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 105; a.A.: MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 73), die Feststellungen zur Art der Beteiligung umfassen jedes tatsächliche Verhalten eines Unfallbeteiligten, das nach Lage der Dinge zur Entstehung des Unfalls geführt und für die erfolgversprechende Durchsetzung begründeter bzw. die Abwehr unbegründeter zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Bedeutung haben kann (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 106), wozu u.a. auch die Sicherung von Unfallspuren, Art und Umfang der verursachten Schäden und auch der körperliche Zustand eines Beteiligten, insbesondere eine mögliche Alkoholisierung zählen können, sofern dies für die zivilrechtliche Haftungsfrage und gerade nicht nur für die Strafverfolgung von Bedeutung ist (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 107; MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 74 f.; Fischer, a.a.O., Rn. 27; SSW - Ernemann, a.a.O., Rn. 28; Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage 2014, § 142 Rn. 17; BGH, VRS 39, 184; OLG Köln, NStZ-RR 1999, 251; Beschluss der Kammer vom 10.04.2018, 8 Qs 5/18 - juris Rn. 14 am Ende).

    Denn bei dem hier vorliegenden Fall des Auffahrens auf ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug wäre diese gerade nicht mehr - wie von der ganz herrschenden, von der Kammer geteilten Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Beschluss der Kammer vom 10.04.2018, a.a.O., mit Nachweisen) gefordert - zur Beurteilung der zivilrechtlichen Haftungsfrage erforderlich gewesen, da nach den Umständen ohnehin von einer vollen Haftung des Beschuldigten auszugehen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW 1973, 378; Fischer, a.a.O., Rn. 27; MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 75).

  • BGH, 15.09.2016 - 4 StR 351/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche Gesamtwürdigung aller

    Auszug aus LG Saarbrücken, 12.11.2018 - 8 Qs 116/18
    Auch in der gebotenen Gesamtschau (vgl. etwa BGH, NStZ 2017, 104) der vorgenannten Beweisanzeichen ergibt sich zumindest keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte derartige Mengen alkoholischer Getränke konsumiert hatte, dass diese eine (mindestens potenziell) zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit führende BAK zur Folge gehabt hätte.
  • BGH, 25.06.1970 - 4 StR 109/70

    Erhebung der Sachrüge zur Begründung einer Revision - Verstösse gegen

    Auszug aus LG Saarbrücken, 12.11.2018 - 8 Qs 116/18
    Die erforderliche Feststellung des Fahrzeugs des Unfallbeteiligten umfasst etwa auch die Angabe des Fahrzeughalters und des Haftpflichtversicherers (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 105; a.A.: MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 73), die Feststellungen zur Art der Beteiligung umfassen jedes tatsächliche Verhalten eines Unfallbeteiligten, das nach Lage der Dinge zur Entstehung des Unfalls geführt und für die erfolgversprechende Durchsetzung begründeter bzw. die Abwehr unbegründeter zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Bedeutung haben kann (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 106), wozu u.a. auch die Sicherung von Unfallspuren, Art und Umfang der verursachten Schäden und auch der körperliche Zustand eines Beteiligten, insbesondere eine mögliche Alkoholisierung zählen können, sofern dies für die zivilrechtliche Haftungsfrage und gerade nicht nur für die Strafverfolgung von Bedeutung ist (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 107; MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 74 f.; Fischer, a.a.O., Rn. 27; SSW - Ernemann, a.a.O., Rn. 28; Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage 2014, § 142 Rn. 17; BGH, VRS 39, 184; OLG Köln, NStZ-RR 1999, 251; Beschluss der Kammer vom 10.04.2018, 8 Qs 5/18 - juris Rn. 14 am Ende).
  • OLG Köln, 19.01.1999 - Ss 526/98
    Auszug aus LG Saarbrücken, 12.11.2018 - 8 Qs 116/18
    Die erforderliche Feststellung des Fahrzeugs des Unfallbeteiligten umfasst etwa auch die Angabe des Fahrzeughalters und des Haftpflichtversicherers (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 105; a.A.: MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 73), die Feststellungen zur Art der Beteiligung umfassen jedes tatsächliche Verhalten eines Unfallbeteiligten, das nach Lage der Dinge zur Entstehung des Unfalls geführt und für die erfolgversprechende Durchsetzung begründeter bzw. die Abwehr unbegründeter zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Bedeutung haben kann (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 106), wozu u.a. auch die Sicherung von Unfallspuren, Art und Umfang der verursachten Schäden und auch der körperliche Zustand eines Beteiligten, insbesondere eine mögliche Alkoholisierung zählen können, sofern dies für die zivilrechtliche Haftungsfrage und gerade nicht nur für die Strafverfolgung von Bedeutung ist (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 107; MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 74 f.; Fischer, a.a.O., Rn. 27; SSW - Ernemann, a.a.O., Rn. 28; Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage 2014, § 142 Rn. 17; BGH, VRS 39, 184; OLG Köln, NStZ-RR 1999, 251; Beschluss der Kammer vom 10.04.2018, 8 Qs 5/18 - juris Rn. 14 am Ende).
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