Rechtsprechung
   LG Saarbrücken, 26.03.2019 - 8 Qs 27/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,9941
LG Saarbrücken, 26.03.2019 - 8 Qs 27/19 (https://dejure.org/2019,9941)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.03.2019 - 8 Qs 27/19 (https://dejure.org/2019,9941)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 26. März 2019 - 8 Qs 27/19 (https://dejure.org/2019,9941)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,9941) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Ablehnung der beantragten Protokollberichtigung erst nach Gewährung rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Auszug aus LG Saarbrücken, 26.03.2019 - 8 Qs 27/19
    Dies gilt nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 23.04.2007, GSSt 1/06, BGHSt 51, 298 = NJW 2007, 2419) auch in den Fällen, in welchen durch eine nachträgliche Berichtigung des Protokolls einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge zum Nachteil des Revisionsführers die Tatsachengrundlage entzogen wird (sog. Rügeverkümmerung; vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung und den Bedenken LR-Stuckenberg, § 271 Rn. 58 ff.).

    Fehlt es hieran, kann das Protokoll nicht mehr berichtigt werden (Beschluss vom 23.04.2007, GSSt 1/06, BGHSt 51, 298 = NJW 2007, 2419).

    Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass den vom Großen Senat des Bundesgerichtshof (Beschluss vom 23.04.2007, GSSt 1/06, BGHSt 51, 298 = NJW 2007, 2419) aufgestellten Grundsätzen eine Fallgestaltung zugrunde lag, in welcher eine von Amts wegen betriebene Protokollberichtigung der zulässigen Verfahrensrüge im Revisionsverfahren den Boden entzog (sog. Rügeverkümmerung), wohingegen hier das Berichtigungsverfahren durch den Beschwerdeführer in die Wege geleitet wurde.

  • OLG Düsseldorf, 26.11.1990 - 2 Ws 595/90
    Auszug aus LG Saarbrücken, 26.03.2019 - 8 Qs 27/19
    Denn die Frage, ob die in der Verhandlungsniederschrift vorgenommenen Beurkundungen mit den tatsächlichen Vorgängen in der Hauptverhandlung übereinstimmen, kann lediglich aus der eigenen Erinnerung der Urkundspersonen entschieden werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.1990, 2 Ws 595/90, Rpfleger 1991, 124; LG Köln, Beschluss vom 21.02.2011, 105 Qs 335/10, StV 2011, 405).

    Denn der Antragsteller kann mit seiner Beschwerde gerade keine inhaltliche Änderung des Protokolls mehr erreichen, da das Beschwerdegericht die Berechtigung oder die fehlende Berechtigung des Änderungsbegehrens in Ermangelung einer eigenen Kenntnis des Hauptverhandlungsverlaufs nicht zu beurteilen vermag (LR-Stuckenberg, § 271 Rn. 73 ff.; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 29; KK-StPO/Greger, a.a.O. Rn. 21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.1990, 2 Ws 595/90, Rpfleger 1991, 124; LG Köln, Beschluss vom 21 .02.2011, 105 Qs 335/10, StV 2011, 405).

  • OLG Celle, 08.09.2010 - 1 Ws 439/10

    Anforderungen an die Zulässigkeit eines Protokollberichtigungsantrags i.S.d. §

    Auszug aus LG Saarbrücken, 26.03.2019 - 8 Qs 27/19
    Nach einhelliger und von der Kammer geteilter Auffassung ist gegen die Ablehnung der begehrten Änderung des Hauptverhandlungsprotokolls das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig, soweit mit mithilfe des Rechtsmittels ein Mangel des der Ablehnung zugrundeliegenden, vorgeschriebenen Verfahrens oder ein Beruhen auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen Gegenstand ist (OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2010, 1 Ws 439/10, NStZ 2011, 237; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.1992, 3 Ws 655/92, StV 1993, 463; Meyer-Goßner, StPO 61. Auflage 2018, § 271 Rn. 29; KK-StPO/Greger, 7. Auflage 2013, § 271 Rn. 21).

    Hierbei wurde auch nicht lediglich eine Bekanntgabe der dienstlichen Äußerung unterlassen, die einer Heilung im Beschwerdeverfahren zugänglich hätte sein können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2010, 1 Ws 439/10 - insofern in NStZ 2011, 237 nicht abgedruckt - LR-Stuckenberg, § 271 Rn. 71 ), sondern eine dienstliche Erklärung fehlt vollständig.

  • LG Köln, 21.02.2011 - 105 Qs 335/10

    Nachträgliche Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls bzgl. Anklageverlesung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 26.03.2019 - 8 Qs 27/19
    Denn die Frage, ob die in der Verhandlungsniederschrift vorgenommenen Beurkundungen mit den tatsächlichen Vorgängen in der Hauptverhandlung übereinstimmen, kann lediglich aus der eigenen Erinnerung der Urkundspersonen entschieden werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.1990, 2 Ws 595/90, Rpfleger 1991, 124; LG Köln, Beschluss vom 21.02.2011, 105 Qs 335/10, StV 2011, 405).

    Denn der Antragsteller kann mit seiner Beschwerde gerade keine inhaltliche Änderung des Protokolls mehr erreichen, da das Beschwerdegericht die Berechtigung oder die fehlende Berechtigung des Änderungsbegehrens in Ermangelung einer eigenen Kenntnis des Hauptverhandlungsverlaufs nicht zu beurteilen vermag (LR-Stuckenberg, § 271 Rn. 73 ff.; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 29; KK-StPO/Greger, a.a.O. Rn. 21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.1990, 2 Ws 595/90, Rpfleger 1991, 124; LG Köln, Beschluss vom 21 .02.2011, 105 Qs 335/10, StV 2011, 405).

  • OLG Celle, 29.08.1996 - 2 Ss 144/96
    Auszug aus LG Saarbrücken, 26.03.2019 - 8 Qs 27/19
    Denn aus dem angefochtenen Beschluss erschließt sich nicht ohne weiteres, ob der Bußgeldrichter sich an diesen Umstand nicht zu erinnern vermochte oder ob er von einer nicht bestehenden Protokollierungspflicht des Widerspruches ausgeht (vgl. hierzu Cierniak/Niehaus in MüKo-StPO, § 257 Rn. 23; OLG Celle, StV 1997, 68).
  • OLG Frankfurt, 06.10.1992 - 3 Ws 655/92

    Verhandlungsniederschrift; Überprüfbarkeit der Beurkundungen; Beschwerdegericht;

    Auszug aus LG Saarbrücken, 26.03.2019 - 8 Qs 27/19
    Nach einhelliger und von der Kammer geteilter Auffassung ist gegen die Ablehnung der begehrten Änderung des Hauptverhandlungsprotokolls das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig, soweit mit mithilfe des Rechtsmittels ein Mangel des der Ablehnung zugrundeliegenden, vorgeschriebenen Verfahrens oder ein Beruhen auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen Gegenstand ist (OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2010, 1 Ws 439/10, NStZ 2011, 237; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.1992, 3 Ws 655/92, StV 1993, 463; Meyer-Goßner, StPO 61. Auflage 2018, § 271 Rn. 29; KK-StPO/Greger, 7. Auflage 2013, § 271 Rn. 21).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht