Rechtsprechung
LG Saarbrücken, 10.04.2018 - 8 Qs 5/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
Unfallflucht, feststellungsbereite Person., unterlassenes Treffen von Feststellungen
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 142 Abs 1 Nr 1 StGB, § 142 Abs 1 Nr 2 StGB, § 142 Abs 2 Nr 1 StGB
Verkehrsunfallflucht: Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassen des Versuchs der Personalienfeststellung durch den Geschädigten bei einem warteunwilligen und flüchtenden Schädiger
- verkehrslexikon.de
Unterbliebene Feststellungen durch den Geschädigten entlasten nicht
- beck-blog (Kurzinformation und Volltext)
Unfallflucht: Wenn der Geschädigte am Unfallort keine Feststellungen treffen will/kann
- IWW
§ 142 StGB
- strafrechtsiegen.de
Verkehrsunfallflucht - Unterlassen des Versuchs der Personalienfeststellung
- Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)
Unfallbeteiligter kann auch bei anwesendem Geschädigten verpflichtet sein, auf gerufene Polizei warten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Unfallflucht: Wenn der Geschädigte am Unfallort keine Feststellungen treffen will/kann
Verfahrensgang
- AG Saarbrücken, 19.03.2018 - 8 Gs 557/18
- LG Saarbrücken, 10.04.2018 - 8 Qs 5/18
Papierfundstellen
- NZV 2018, 436
Wird zitiert von ...
- LG Saarbrücken, 12.11.2018 - 8 Qs 116/18
Erfüllung der Wartepflicht bei Verkehrsunfallbeteiligtem
Feststellungsbereit ist eine Person, die geeignet und fähig ist und ggf. ein Interesse daran hat, die erforderlichen Feststellungen zugunsten des Berechtigten zu treffen (…MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 53; Beschluss der Kammer vom 10.04.2018, 8 Qs 5/18 - juris Rn. 14;… ebenso, aber lediglich in Bezug auf Dritte, die nicht selbst Berechtigte sind: juris-PK - Niehaus, a.a.O., Rn. 38;… Geppert in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2009 [nachfolgend zitiert: LK - Bearbeiter], § 142 Rn. 52).Die erforderliche Feststellung des Fahrzeugs des Unfallbeteiligten umfasst etwa auch die Angabe des Fahrzeughalters und des Haftpflichtversicherers (…LK - Geppert, a.a.O., Rn. 105;… a.A.: MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 73), die Feststellungen zur Art der Beteiligung umfassen jedes tatsächliche Verhalten eines Unfallbeteiligten, das nach Lage der Dinge zur Entstehung des Unfalls geführt und für die erfolgversprechende Durchsetzung begründeter bzw. die Abwehr unbegründeter zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Bedeutung haben kann (…LK - Geppert, a.a.O., Rn. 106), wozu u.a. auch die Sicherung von Unfallspuren, Art und Umfang der verursachten Schäden und auch der körperliche Zustand eines Beteiligten, insbesondere eine mögliche Alkoholisierung zählen können, sofern dies für die zivilrechtliche Haftungsfrage und gerade nicht nur für die Strafverfolgung von Bedeutung ist (…LK - Geppert, a.a.O., Rn. 107;… MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 74 f.;… Fischer, a.a.O., Rn. 27;… SSW - Ernemann, a.a.O., Rn. 28;… Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage 2014, § 142 Rn. 17; BGH, VRS 39, 184; OLG Köln, NStZ-RR 1999, 251; Beschluss der Kammer vom 10.04.2018, 8 Qs 5/18 - juris Rn. 14 am Ende).
Denn bei dem hier vorliegenden Fall des Auffahrens auf ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug wäre diese gerade nicht mehr - wie von der ganz herrschenden, von der Kammer geteilten Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Beschluss der Kammer vom 10.04.2018, a.a.O., mit Nachweisen) gefordert - zur Beurteilung der zivilrechtlichen Haftungsfrage erforderlich gewesen, da nach den Umständen ohnehin von einer vollen Haftung des Beschuldigten auszugehen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW 1973, 378;… Fischer, a.a.O., Rn. 27;… MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 75).