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   BSG, 22.05.1984 - 8 RK 27/83   

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https://dejure.org/1984,3561
BSG, 22.05.1984 - 8 RK 27/83 (https://dejure.org/1984,3561)
BSG, Entscheidung vom 22.05.1984 - 8 RK 27/83 (https://dejure.org/1984,3561)
BSG, Entscheidung vom 22. Mai 1984 - 8 RK 27/83 (https://dejure.org/1984,3561)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Hilfsmittel iS der Krankenversicherung - Eingliederungshilfe nach BSHG

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gehunfähiger Rollstuhlfahrer - Treppenraupe - Notwendiges Hilfsmittel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1985, 198
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 25.02.1981 - 5a/5 RKn 35/78

    Blindenführhund - Ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 22.05.1984 - 8 RK 27/83
    Ein Hilfsmittel muß nicht dazu dienen, die natürlichen Funktionen eines nicht oder nicht mehr voll funktionsfähigen Körperorgans wiederherzustellen; es reicht vielmehr aus, daß das Hilfsmittel die beeinträchtigte oder ausgefallene Funktion ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt (vergleiche BSG vom 1981-02-25 5a/5 RKn 35/78 = SozR 2200 § 182b Nr. 19 und vom 1982-05-13 8 RK 8/81 = SozR 2200 § 182b Nr. 24).
  • BSG, 19.12.1978 - 3 RK 26/78

    Automatische Toilettenanlage als Hilfsmittel iS des RVO § 182b

    Auszug aus BSG, 22.05.1984 - 8 RK 27/83
    Um ein Mittel der Wohnungsfürsorge im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte handelt es sich nur dann, wenn es nur in der konkreten Wohnung (Wohngrundstück) wegen deren besonderer Beschaffenheit erforderlich ist, nicht aber, wenn es typischerweise und erfahrungsgemäß auch in anderen Wohnungen bzw Wohngebäuden eines solchen Hilfsmittels bedarf (vergleiche BSG vom 1978-12-19 3 RK 26/78 = SozR 2200 § 182b Nr. 10).
  • BSG, 13.05.1982 - 8 RK 8/81

    Mongoloider Harn- und Stuhlinkontinenz - Ausgleich einer körperlichen Behinderung

    Auszug aus BSG, 22.05.1984 - 8 RK 27/83
    Ein Hilfsmittel muß nicht dazu dienen, die natürlichen Funktionen eines nicht oder nicht mehr voll funktionsfähigen Körperorgans wiederherzustellen; es reicht vielmehr aus, daß das Hilfsmittel die beeinträchtigte oder ausgefallene Funktion ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt (vergleiche BSG vom 1981-02-25 5a/5 RKn 35/78 = SozR 2200 § 182b Nr. 19 und vom 1982-05-13 8 RK 8/81 = SozR 2200 § 182b Nr. 24).
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für

    Ein gehunfähiger Versicherter hat in der Regel keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe für seinen Rollstuhl (Aufgabe von BSG vom 22.5.1984 - 8 RK 27/83 = SozR 2200 § 182b Nr. 29).
  • LSG Hessen, 03.03.2009 - L 1 KR 39/08

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppensteigehilfe - Behinderungsausgleich

    Es ermöglicht einem Versicherten, Treppen zu überwinden und damit die Unfähigkeit zu gehen auszugleichen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 1984 - 8 RK 27/83 = NZA 1986, 198 - Treppenraupe).

    Vielmehr ist es als mobiles Gerät geeignet, bei jeder gewöhnlichen Treppe eingesetzt zu werden (BSG, Urteil vom 22. Mai 1984, a.a.O.).

    Anders dürfte dies zu beurteilen sein, wenn eine Treppensteighilfe einen behinderten Menschen erst dazu befähigt, ohne Hilfe von Außenstehenden die Wohnung zu verlassen und zu ihr zurückzukehren (dieser Sachverhalt lag dem o.g. Urteil des BSG vom 22. Mai 1984 - a.a.O. - zugrunde).

    Schließlich liegt auch keine Abweichung von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22. Mai 1984 (a.a.O.) vor.

  • LSG Sachsen, 08.12.2016 - L 8 SO 111/15

    SGB-XII -Leistungen

    Die Hilfen zur "Erhaltung" einer Wohnung beinhalten vielmehr objektbezogene Maßnahmen zur behindertengerechten (Um-)Gestaltung einer bereits vorhandenen oder einer neuen Wohnung, d.h. zur Anpassung der Beschaffenheit der Wohnung an die besonderen Bedürfnisse des behinderten Menschen (vgl. BSG, Urteil vom 22.05.1984 - 8 RK 27/83 - juris RdNr. 13).
  • VGH Hessen, 28.10.1987 - 1 UE 462/85

    Beihilfefähigkeit eines Treppenlifts

    Überdies sei nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.05.1984 - 8 RK 27/83 - eine Treppenraupe für einen gehunfähigen Rollstuhlfahrer ein notwendiges Hilfsmittel im Sinne der Krankenversicherung (§ 182 b RVO).

    Das vom Kläger angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.05.1984 - 8 RK 27/83 -, wonach eine Treppenraupe ein Hilfsmittel im Sinne von § 182 b RVO darstellt, hat an der vorstehenden Rechtsprechung nichts geändert; denn das Bundessozialgericht betont ausdrücklich, anders als der Treppenlift diene die Treppenraupe nicht dazu, eine besondere Beschaffenheit der Wohnung zu verändern bzw. den individuellen Bedürfnissen anzupassen, sie sei vielmehr generell geeignet, das Erreichen und Verlassen jeder üblichen Wohnung zu ermöglichen.

  • BSG, 23.10.1984 - 8 RK 43/83

    Lichtschutzpergola kein Hilfsmittel iS der Krankenversicherung -

    Auch wenn der Aufenthalt im Freien und die Bewegungsmöglichkeit an frischer Luft zu den lebensnotwendigen Grundbedürfnissen des F. zählen, was die Rechtsprechung als Voraussetzung für die Gewährung sonstiger Hilfsmittel nach § 182b RVO fordert (vgl zuletzt die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile des erkennenden Senats vom 22. Mai 1984 - 8 RK 27/83 = Treppenraupe und 8 RK U5/83 = Schreibtelefon m.w.N.), begründet das den streitigen Anspruch allein nicht.

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat (SozR 2200 § 182b Nrn. 10 und 23; Urteil vom 22. Mai 1984 - 8 RK 27/83 -), ist die behindertengerechte Ausstattung und Erhaltung der Wohnung kein sonstiges Hilfsmittel, so daß nicht die Träger der Krankenversicherung, sondern allein die Sozialhilfeträger zuständig sind.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2023 - L 6 U 78/21

    Wohnungshilfe-Richtlinien; Heizung; Heizungsanlage; Wohnungshilfe

    Diese umfassen objektbezogene Maßnahmen zur behindertengerechten (Um-)Gestaltung der Wohnung, dh zur Anpassung der Beschaffenheit der Wohnung an die besonderen Bedürfnisse des behinderten Menschen (vgl BSG, Urteil vom 22. Mai 1984 - 8 RK 27/83 - juris Rn 13; vgl Sächsisches LSG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - L 8 SO 111/15 -, juris Rn 21) .
  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.10.1994 - L 5 K 86/93

    Krankenversicherung - Kostenübernahme einer transportablen Auffahrrampe im Rahmen

    Die Auffahrschienen vermitteln hier also eine ähnliche Bewegungsfreiheit wie eine Treppenraupe, die als Zusatzgerät zu einem Rollstuhl ein geeignetes selbständiges Hilfsmittel darstellt (vgl. BSG, Urt. v. 22.5.1984 - 8 RK 27/83 in Breith. 1985, 93 = SozR 2200 § 182 b RVO Nr. 29).
  • LSG Niedersachsen, 23.11.1988 - L 4 KR 93/87

    Sozialhilfe; Krankenversicherung; Kleinhebebühne; Hilfsmittel; Wohnung;

    Eine Kleinhebebühne stellt kein Hilfsmittel iS des § 182b RVO dar, sie ist vielmehr eine Hilfe bei der Erhaltung einer den besonderen Bedürfnissen des Behinderten entsprechenden Wohnung, für die nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 SGB I iVm § 40 Abs. 1 Nr. 6a BSHG nicht die Träger der Krankenversicherung, sondern ausschließlich die Träger der Sozialhilfe zuständig sind (vgl BSG vom 4.8.1981 5/5a RKn 16/80 = SozR 2200 § 182b Nr. 23 und BSG vom 22.5.1984 8 RK 27/83 = SozR 2200 § 182b Nr. 29).
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