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   BSG, 16.11.1984 - 8 RK 33/84   

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BSG, 16.11.1984 - 8 RK 33/84 (https://dejure.org/1984,17991)
BSG, Entscheidung vom 16.11.1984 - 8 RK 33/84 (https://dejure.org/1984,17991)
BSG, Entscheidung vom 16. November 1984 - 8 RK 33/84 (https://dejure.org/1984,17991)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 27.08.1968 - 3 RK 27/65

    Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers - Leistungsbereitschaft der Krankenkasse -

    Auszug aus BSG, 16.11.1984 - 8 RK 33/84
    Danach war Krankenhauspflege auch für weitere 8 Tage erforderlich, wenn auch in dieser Zeit die notwendige medizinische Versorgung nur mit den Mitteln eines Krankenhauses durchgeführt werden konnte und eine ambulante ärztliche Versorgung nicht ausreichte (vgl BSGE 28, 199 ff : SozR Nr. 22 zu EUR 1531 EVO; SozR Nr. 30 zu S 18" RVG; SozR 2200 % 18" Nr. 15).
  • BSG, 24.05.1984 - 7 RAr 97/83

    Folgen einer Verletzung - Erstattungsansprüche - Zuständigkeit der Fachsenate

    Auszug aus BSG, 16.11.1984 - 8 RK 33/84
    Mai 198" 7 RAr 97/83).
  • BSG, 23.10.1984 - 8 RK 12/84

    Übernahme der Kosten einer stationären Behandlung der Ehefrau - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 16.11.1984 - 8 RK 33/84
    bedarf es im Erstattungsverfahren der Feststellung aller Anspruchsvoraussetzungen (vgl zu dem ähnlichen Fall, in dem sich der Versicherte die Leistung selbst verschafft hat, Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 198A - 8 RK 12/84 -).
  • BSG, 25.09.2007 - GS 1/06

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

    Dementsprechend hatte das BSG bereits zu dem Rechtszustand unter Geltung der RVO entschieden, dass das Gericht bei der Prüfung der Voraussetzungen der stationären Behandlung nicht an die Beurteilung des behandelnden Arztes gebunden ist (Urteil vom 16. November 1984 - 8 RK 33/84 - USK 84213).
  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 29/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10 -

    Das Gesetz steckt die Systemgrenzen der einzelnen Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches - vorbehaltlich abweichender Spezialregelungen - regelmäßig nach objektiv zu ermittelnden Kriterien ab und nicht schon danach, was zB ein anderer Leistungsträger insoweit für zutreffend oder vertretbar erachtet hat; dies gilt im Kern in gleicher Weise für die sich dann ergebenden Konsequenzen in Gestalt von Erstattungsansprüchen (vgl bereits BSG Urteil vom 16.11.1984 - 8 RK 33/84 - USK 84213; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2 RdNr 30).
  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 25/16 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10 -

    Das Gesetz steckt die Systemgrenzen der einzelnen Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs - vorbehaltlich abweichender Spezialregelungen - regelmäßig nach objektiv zu ermittelnden Kriterien ab und nicht schon danach, was zB ein anderer Leistungsträger insoweit für zutreffend oder vertretbar erachtet hat; dies gilt im Kern in gleicher Weise für die sich dann ergebenden Konsequenzen in Gestalt von Erstattungsansprüchen ( v gl bereits BSG Urteil vom 16.11.1984 - 8 RK 33/84 - USK 84213; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2 RdNr 30) .
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 32/04 R

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Voraussetzung für Anspruch auf

    Zur Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Voraussetzungen der Notwendigkeit stationärer KH-Pflege hatte es der 8. Senat des BSG unter Geltung des § 184 RVO mit Urteil vom 16. November 1984 (8 RK 33/84, USK 84213) ausdrücklich verneint, dass dem behandelnden Arzt bei der Bestimmung von Art und Dauer der notwendigen KH-Pflege ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt sei, der nur in beschränktem Umfang gerichtlicher Überprüfung unterliege.

    Das zeigt schon - wie dargelegt - die an die bisherige Rechtsprechung anknüpfende Entstehungsgeschichte des § 39 SGB V. Zu Recht hat der 8. Senat des BSG (vgl erneut Urteil vom 16. November 1984 - 8 RK 33/84, USK 84213) bereits zum Rechtszustand unter Geltung der RVO ausgeführt, rechtssystematisch könne allenfalls ein Beurteilungsspielraum der KK, nicht aber des behandelnden (KH-)Arztes in Betracht kommen.

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 32/04 R

    Krankenversicherung - Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung - Entscheidung

    In gleicher Weise steckt das Gesetz die Systemgrenzen der einzelnen Sozialleistungsbereiche grundsätzlich nach objektiv zu ermittelnden Kriterien ab und nicht schon danach, was zB ein anderer Leistungsträger insoweit für zutreffend gehalten hat (vgl zB § 11 Abs. 4 SGB V, § 13 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch); dies gilt vorbehaltlich abweichender Spezialregelungen (zB in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X) auch für die sich dann ergebenden Konsequenzen in Gestalt von Erstattungsansprüchen (vgl insoweit BSG, Urteil vom 16. November 1984 - 8 RK 33/84 - USK 84213).

    Diese Sichtweise stimmt im Wesentlichen mit der Rechtsprechung des 6. Senats (BSGE 65, 94, 97 = SozR 2200 § 182 Nr. 115 S 264 f mwN: alleinige Verantwortlichkeit des Versicherungsträgers für die Einhaltung des grundsätzlichen Rahmens des Behandlungsanspruchs) und des 8. Senats des BSG (Urteil vom 16. November 1984 - 8 RK 33/84 - USK 84213: Notwendigkeit der Krankenhauspflege nach objektiven, ggf gerichtlich nachzuprüfenden Maßstäben zu beurteilen) überein.

  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 17/05 R

    Höhe des Erstattungsanspruchs der Versorgungsverwaltung gegenüber der

    Das Gesetz steckt die Systemgrenzen der einzelnen Sozialleistungsbereiche des SGB - vorbehaltlich abweichender Spezialregelungen - regelmäßig nach objektiv zu ermittelnden Kriterien ab und nicht schon danach, was zB ein anderer Leistungsträger insoweit für zutreffend oder vertretbar erachtet hat; dies gilt im Kern in gleicher Weise für die sich dann ergebenden Konsequenzen in Gestalt von Erstattungsansprüchen (vgl bereits BSG, Urteil vom 16. November 1984 - 8 RK 33/84 - USK 84213).
  • BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 30/13 R

    Krankenversicherung - Kriegsopferversorgung - Erstattungsanspruch - Badekur gem §

    Das Gesetz steckt die Systemgrenzen der einzelnen Sozialleistungsbereiche des SGB - vorbehaltlich abweichender Spezialregelungen - regelmäßig nach objektiv zu ermittelnden Kriterien ab und nicht schon danach, was zB ein anderer Leistungsträger insoweit für zutreffend oder vertretbar erachtet hat; dies gilt im Kern in gleicher Weise für die sich dann ergebenden Konsequenzen in Gestalt von Erstattungsansprüchen (vgl bereits BSG Urteil vom 16.11.1984 - 8 RK 33/84 - USK 84213) .
  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 18/05 R

    Begrenzung der Höhe des Erstattungsanspruchs der Versorgungsverwaltung gegenüber

    Das Gesetz steckt die Systemgrenzen der einzelnen Sozialleistungsbereiche des SGB - vorbehaltlich abweichender Spezialregelungen - regelmäßig nach objektiv zu ermittelnden Kriterien ab und nicht schon danach, was zB ein anderer Leistungsträger insoweit für zutreffend oder vertretbar erachtet hat; dies gilt im Kern in gleicher Weise für die sich dann ergebenden Konsequenzen in Gestalt von Erstattungsansprüchen (vgl bereits BSG, Urteil vom 16. November 1984 - 8 RK 33/84 - USK 84213).
  • SG Aachen, 28.11.2006 - S 13 KR 51/05

    Krankenversicherung

    Eine andere Frage ist es, ob die Krankenkasse oder im Rechtsstreit das Sozialgericht im konkreten Fall im Rahmen der Beweiswürdigung der Beurteilung des behandelnden Krankenhausarztes folgt, weil er aufgrund seiner Sachnähe am ehesten in der Lage ist, die Notwendigkeit und die Erforderlichkeit einer bestimmten Maßnahme zu beurteilen (BSG, Urteil vom 16.11.1984 - 8 RK 33/84).
  • SG Aachen, 08.07.2003 - S 13 KR 41/02

    Krankenversicherung

    Eine andere Frage ist es, ob die Krankenkasse oder im Rechtsstreit das Sozialgericht im konkreten Fall im Rahmen der Beweiswürdigung der Beurteilung des behandelnden Krankenhausarztes folgt, weil er aufgrund seiner Sachnähe am ehesten in der Lage ist, die Notwendigkeit und die Erforderlichkeit einer bestimmten Maßnahme zu beurteilen (BSG, Urteil vom 16.11.1984 - 8 RK 33/84).
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