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   BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 21/96   

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https://dejure.org/1997,34468
BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 21/96 (https://dejure.org/1997,34468)
BSG, Entscheidung vom 30.06.1997 - 8 RKn 21/96 (https://dejure.org/1997,34468)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 21/96 (https://dejure.org/1997,34468)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.03.1993 - VIII ZR 91/92

    Beibringungsfrist für ladungsfähige Anschrift

    Auszug aus BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 21/96
    Im Zivilprozeß ist jedoch anerkannt, daß ein Beweisantrag unter individualisierender Benennung eines Zeugen auch ohne Angaben der ladungsfähigen Anschrift den Anforderungen des § 373 ZPO genügt (Bundesgerichtshof vom 31. März 1993 - VIII ZR 91/92, NJW 1993, 1926, 1927 mwN).
  • BSG, 28.10.1996 - 8 RKn 5/96

    Anspruch auf Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit - Berufsunfähigkeit eines

    Auszug aus BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 21/96
    Hierzu aber gehört die Untergruppe der "Schonarbeitsplätze", die regelmäßig leistungsgeminderten Angehörigen des eigenen Betriebs vorbehalten sind und somit als Eingangsstelle für Betriebsfremde außer Betracht bleiben (so bereits das Urteil des Senats vom 28. Oktober 1996 - 8 RKn 5/96, Umdruck S 6).
  • OLG Koblenz, 24.05.1989 - 5 W 354/89
    Auszug aus BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 21/96
    Selbst ein Beweisangebot "N.N." kann für den Beweisantritt nach § 373 ZPO ausnahmsweise ausreichen, wenn der Beweisführer trotz aller Sorgfalt außerstande ist, einen Zeugen exakt namhaft zu machen, dessen Existenz zwar zuverlässig oder hochgradig gewiß bekannt ist, den er aber im einzelnen noch nicht präzise genug ermitteln konnte (Oberlandesgericht Koblenz vom 24. Mai 1989 - 5 W 354/89, AnwBl 1990, 327 f, so auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 53. Aufl. 1995, § 356 RdNr 3).
  • LSG Hessen, 23.08.2019 - L 5 R 226/18

    Teilweise erwerbsgeminderter Arbeitnehmer erhält Vollzeitrente auch ohne Antrag

    Wenn er gleichwohl in § 103 SGB VI lediglich auf absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen abstellt, besteht kein Spielraum für eine Rechtsanwendung, die - unter Berufung auf Treu und Glauben - auch die Herbeiführung bestimmter beruflicher Umstände für die Ablehnung eines Rentenanspruchs ausreichen lässt (BSG, Urteil vom 30. Juni 1997, 8 RKn 21/96; LSG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1998, L 18 (2) KN 158/97).
  • OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 8 LB 212/05

    Anspruch eines eingebürgerten und im Bundesgebiet tätigen Arztes auf Gewährung

    Danach sind dort zwar "auch Ärzte tätig, die überwiegend ohne direkten Patientenkontakt arbeiten." Aus dem nachfolgenden Satz ergibt sich aber, dass es sich hierbei um - in der Terminologie des Bundessozialgerichts - sog. Schonarbeitsplätze handelt, d.h. solche, die regelmäßig leistungsgeminderten Angehörigen des eigenen "Betriebs" vorbehalten sind und somit als Eingangsstelle für Betriebsfremde außer Betracht bleiben (vgl. etwa BSG, Urt. v. 30.6.1997 - 8 RKn 21/96 -, Kompaß 1998, 83 f., m. w. N.).
  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 5/98 U R

    Rückwirkungsklauseln bei neuen Berufskrankheiten, hier: chronisch obstruktiven

    Besteht eine die vorliegende Fallgestaltung betreffende abschließende gesetzliche Regelung, so kann von den sich hieraus ergebenden Folgen nicht unter Berufung auf einen derartigen allgemeinen Grundsatz abgewichen werden (vgl Senatsurteil vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 21/96 -, Kompaß 1998, 83, 84 zur Berufung eines Rentenversicherungsträgers auf jenen Grundsatz zur Ablehnung eines Rentenanspruchs).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2021 - L 4 R 1015/20

    EM-Rente bei Abschaffung des eigenen Pkw

    Die Regelung des § 103 SGB VI ist aufgrund ihres Ausnahmecharakters auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1997 - 8 Rkn 21/96 -, juris, Rn. 29; vgl. auch Reyels in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., Stand: 01.04.2021, § 103 Rn. 30 m.w.N.).
  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 1/98 U R

    Rückwirkungsklauseln bei neuen Berufskrankheiten, hier: chronisch obstruktiven

    Besteht eine die vorliegende Fallgestaltung betreffende abschließende gesetzliche Regelung, so kann von den sich hieraus ergebenden Folgen nicht unter Berufung auf einen derartigen allgemeinen Grundsatz abgewichen werden (vgl Senatsurteil vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 21/96 -, Kompaß 1998, 83, 84 zur Berufung eines Rentenversicherungsträgers auf jenen Grundsatz zur Ablehnung eines Rentenanspruchs).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1998 - L 18 KN 17/97

    Rentenversicherung

    Der Senat schließt sich hier der vom 8. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 30.06.1997 (8 RKn 21/96) vertretenen Rechtsauffassung an.

    Er hat sich zwar dem Urteil des BSG vom 30.06.1997 (8 RKn 21/96) angeschlossen.

  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 4/98 U R

    Rückwirkungsklauseln bei neuen Berufskrankheiten, hier: chronisch obstruktiven

    Besteht eine die vorliegende Fallgestaltung betreffende abschließende gesetzliche Regelung, so kann von den sich hieraus ergebenden Folgen nicht unter Berufung auf einen derartigen allgemeinen Grundsatz abgewichen werden (vgl Senatsurteil vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 21/96 -, Kompaß 1998, 83, 84 zur Berufung eines Rentenversicherungsträgers auf jenen Grundsatz zur Ablehnung eines Rentenanspruchs).
  • BSG, 05.02.2009 - B 13 RS 91/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Zweifel hätten insoweit bestehen können, weil ein Beweisantrag unter individualisierter Benennung eines Zeugen auch ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift den Anforderungen des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 373 der Zivilprozessordnung genügt (BSG vom 30.6.1997 - 8 RKn 21/96, Juris RdNr 20; Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 26.10.1999, NJW 2000, 945, 946; Bundesgerichtshof vom 31.3.1993, NJW 1993, 1926, 1927 f), und es dem Kläger daher bereits zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, durch die Benennung des namentlich bereits bekannten Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung des Zeugen stattfinden sollte (Beweisthema), den beabsichtigten Zeugenbeweis anzutreten.
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 15/96

    Verweisbarkeit bei Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit

    Zwar ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, doch ist diese Vorschrift dahingehend zu verstehen, daß sie nur der Wahrung und Fortschreibung des bestehenden Status quo dient und einer Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung nicht entgegensteht (Ausschußbericht, BT-Drucks 13/3907, S 6; Beschluß des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - Umdruck S 15; Urteil des Senats vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 21/96 - Umdruck S 8 mwN).
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