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   BSG, 22.06.1976 - 8 RU 146/75   

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BSG, 22.06.1976 - 8 RU 146/75 (https://dejure.org/1976,2944)
BSG, Entscheidung vom 22.06.1976 - 8 RU 146/75 (https://dejure.org/1976,2944)
BSG, Entscheidung vom 22. Juni 1976 - 8 RU 146/75 (https://dejure.org/1976,2944)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Essenseinnahme - Nebenverrichtung - Weg zur Betriebskantine - Unfallversicherungsschutz - Betriebseinrichtung

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 177
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 265/56

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 22.06.1976 - 8 RU 146/75
    Zum persönlichen, eigenwirtschaftlichen Lebensbereich gehört allerdings nach der Rechtsprechung des BSG in der Regel die Einnahme von Mahlzeiten (BSG 11, 267, 268; 12, 465, 466; 12, 247, 249; BSG in SozE Nr. 52 zu 5 545 aF RVG, ferner in SozE BSG IV Nr. 29 zu 5 548 RVG).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 U 2537/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Trotz des eigenwirtschaftlichen Charakters einer Verrichtung ist ausnahmsweise ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit anzunehmen, wenn eine objektiv gefährliche Betriebseinrichtung den Unfall des Versicherten wesentlich verursacht hat (BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 2 U 13/07 R: verneint für Wendeltreppe im Hotelzimmer bei auswärtiger Geschäftsreise; BSG, Urteil vom 29.05.1984, 5a RKnU 3/83: bejaht für vom Versicherten übersprungene Bahngleise eines zu einem Steinkohlebergwerk gehörenden Tagesbetriebes; Urteil vom 22.06.1976, 8 RU 146/75: bejaht für Drehtür der Werkskantine).
  • LSG Hessen, 26.01.2021 - L 3 U 131/18

    1. Die zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung führende Infektion mit einem

    Zu denken wäre etwa an Gefahren, die von der Gebäudetechnik ausgehen, wenn etwa durch objektiv gefährliche Betriebseinrichtungen der Unfall wesentlich mitverursacht wurde (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 1976 - 8 RU 146/75 - Drehtür der Kantine).
  • LSG Bayern, 06.05.2003 - L 3 U 323/01

    Versicherung muss bei Unfall auf der Betriebstoilette nicht bezahlen

    Ob sich dennoch eine Gefahr bei Eintritt des schädigenden Ereignisses verwirklicht habe, die aus der Betriebsphäre des Ausbildungsbetriebes der Klägerin stammte, könnte allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn man die Toilettenanlage vom Gefährdungsmoment etwa dem vom BSG in der Entscheidung vom 22.06.1976 - 8 RU 146/75 - Breithaupt 1977, 303 entschiedenen Sachverhalt "Drehtürfall" - gleichsetzen könnte.
  • SG Heilbronn, 26.03.2012 - S 5 U 1444/11

    Was für ein Salat

    So hat etwa das BSG in der Drehtür einer Betriebskantine eine objektiv gefährliche Betriebseinrichtung gesehen (Urt. v. 22.06.1976, 8 RU 146/75), einen berufsbedingten Zusammenhang aber bereits für fraglich erachtet im Falle einer Gesundheitsschädigung durch verdorbene Lebensmittel und jedenfalls für den Fall abgelehnt, wenn der Zustand der "verdorbenen" Lebensmittel nicht ungewöhnlich ist, sondern eher dem Regelzustand entspricht (BSG, Urt. v. 04.05.1999, B 2 U 14/98).

    25 Vorliegend gilt nun folgendes: Der erforderliche sachliche Zusammenhang ist nicht bereits deswegen gegeben, weil sich der Unfall in einer Werkskantine ereignet hat (vgl. BSG, Urt. v. 07.03.1969, 2 RU 264/66; Urt. v. 26.04.1973, 2 RU 213/71; Urt. v. 22.06.1976, 8 RU 146/75; Urt. v. 24.02.2000, B 2 U 20/99 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2015 - L 6 U 526/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Vom BSG ausnahmsweise anerkannt worden ist eine Drehtür als ausnahmsweise objektiv gefährliche Betriebseinrichtung wegen der dem Drehmoment und der besonderen Dynamik innewohnenden Gefahren, gerade im Gegensatz zu normalen Türen, die nicht im Ganzen drehbar und in der Regel nicht von mehreren Personen gleichzeitig zu durchschreiten sind (BSG, Urteil vom 22.06.1976 - 8 RU 146/75 - SozR 2200 § 548 Nr. 20).
  • BSG, 09.03.1978 - 2 RU 13/77
    bereits vier Tage an Bord des Schiffes befunden und sei da« her mit den Eigenschaften des Schiffes vertraut gewesen" Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat die Klage auf Entschädigungsleistungen abgewiesen (Urteil vom 140 November 1975)e Seiner Ansicht nach hat es sich bei der Reise der Klägerin um eine gemischte Tätigkeit gehandelt, bei der der Urlaubs-, Erholungsu und Erlebnischarakter den Informationswert für die Kundenberatung bei weitem überragt habe° Daher seien die Reise und der Unfall am 2° Oktober 1974 dem privaten nicht- Versicherten Lebensbereich zuzurechnen° Die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Urteil vom 50° November 4976)° Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Zwar deuteten entgegen der Ansicht des SG eine Vielzahl von Umständen darauf hin, daß es sich bei der Reise der Klägerin um eine nach 5 548 der Reichsversicherungsordnung (EVO) unter Versicherungsschutz stehende Betriebsreise gehandelt hats Jedoch könne dies dahingestellt bleiben, weil auch auf Betriebsreisen der Versicherungsschutz entfalle, wenn sich der Versicherte persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflußten Belangen widmee Die Einnahme von Mahlzeiten sei eine grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnende eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Tätigkeito Wie das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 22° Juni 1976 " 8 RU 146/75 - entschieden habe, sei auch eine mit der Essenseinnahme zusammenhängende Nebenverrichtung, wie der Weg von und zum Essen in der Betriebskantine grundsätzlich unversichert, es sei denn, daß ausnahmsweise eine objektiv gefährliche Betriebseinrichtung den Unfall wesentlich mitverursacht haben Dieser Auffassung, die im Gegensatz zu Ausführungen stehe, die das BSG in früheren Entscheidungen gemacht habe (Urteil vom 25, Februar 1965 = 2 EU 210/61 m)" sei zuzustimmene Der Weg, den die Klägerin im Unfallzeitpunkt zurücklegte9 habe zunächst wesentlich der Einnahme des Abendessens gedient° Erst im i 4.

    " 8 RU 146/75 " Dieses.

  • SG Frankfurt/Main, 24.05.2018 - S 8 U 5/14

    Anerkennung eine EHEC-Infektion als Arbeitsunfall

    Derartige denkbare Gefahren dürften bezogen auf den Arbeitgeber der Klägerin eher begrenzt sein, wie etwa Gefahren die von der Gebäudetechnik ausgehen, wenn etwa durch objektiv gefährliche Betriebseinrichtungen der Unfall wesentlich mitverursacht wurde ( BSG, Urteil vom 22.06.1976 - 8 RU 146/75 - Drehtür der Kantine).
  • SG Speyer, 24.01.2012 - S 15 U 40/10

    Stürzt ein Rettungssanitäter unmittelbar vor der Dusche auf der Dienststelle kann

    eine Drehtür (BSG, Urteil vom 22.06.1976, Az. 8 RU 146/75, Breith 1977, 303).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2018 - L 9 U 445/18
    Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Klarzustellen ist, dass der Unfallversicherungsschutz für ein Unfallereignis auch während des Aufenthalts im unversicherten Bereich in der Betriebsstätte unter dem Gesichtspunkt der besonderen betrieblichen Gefahr nach der Rechtsprechung des BSG nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn eine Betriebseinrichtung, die in besonderem Maße gefahrenträchtig ist, den Unfall wesentlich mitbewirkt hat (BSG, Urteil vom 22.06.1976 - 8 RU 146/75 -, SozR 2200 § 548 Nr. 20, juris, Rdnr. 16 - bejaht für eine Drehtür).
  • LSG Hessen, 27.04.1977 - L 3 U 931/76

    Versicherter Weg von der Arbeitsstätte zu einer Speisegaststätte nach Arbeitsende

    In seinem Urteil vom 22. Juni 1976 (8 RU 146/75 in SozR. 2200 § 548 RVO Nr. 20) heißt es nämlich, auch eine mit der Essenseinnahme zusammenhängende Nebenverrichtung, namentlich Wege zu und vom Essensplatz, seien grundsätzlich unversichert, es sei denn, dass ausnahmsweise eine Betriebseinrichtung den Unfall wesentlich mit verursacht habe.
  • BSG, 23.06.1982 - 9b/8 RU 18/81
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2010 - L 3 U 141/08
  • SG Duisburg, 14.06.2002 - S 26 U 2/02

    Anspruch auf Entschädigung wegen eines Arbeitsunfalls durch Verbrühung der Hand

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